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Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin / Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Berlin
Erschienen:
Berlin 1933
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1877-1933
Fußnote:
Enthält teilweise: Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am ...
ZDB-ID:
2906240-8 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1885
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Heft No. 3 (24-26) und No. 67 (Seite 567-592) fehlen im Original
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11417708
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 39 (335-341), 23. Mai 1885

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Stenographischer Bericht (Public Domain)
  • Ausgabe 1968, V. Wahlperiode, Band II,21.-43. Sitzung (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sach- und Sprechregister
  • Nr. 21, 25. Januar 1968
  • Nr. 22, 8. Februar 1968
  • Nr. 23, 22. Februar 1968
  • Nr. 24, 14. März 1968
  • Nr. 25, 28. März 1968
  • Nr. 26, 11. April 1968
  • Nr. 27, 18. April 1968
  • Nr. 28, 25. April 1968
  • Nr. 29, 9. Mai 1968
  • Nr. 30, 30. Mai 1968
  • Nr. 31, 12. Juni 1968
  • Nr. 32, 27. Juni 1968
  • Nr. 33, 10. Juli 1968
  • Nr. 34, 11. Juli 1968
  • Nr. 35, 19. September 1968
  • Nr. 36, 26. September 1968
  • Nr. 37, 10. Oktober 1968
  • Nr. 38, 24. Oktober 1968
  • Nr. 39, 14. November 1968
  • Nr. 40, 28. November 1968
  • Nr. 41, 11. Dezember 1968
  • Nr. 42, 12. Dezember 1968
  • Nr. 43, 13. Dezember 1968

Volltext

27. Sitzung vom 18. April 1968 
827 
Lemmer 
so schwierigen Verbindungswegen Gewaltaktionen zu 
unternehmen. Ich frage Sie, Herr Senator, ob eine An 
kündigung nicht genügt, um ihn zu hindern, eine solche 
Untat zu begehen? 
Hoppe, Senator für Justiz: Herr Abgeordneter Lem 
mer, Sie gehen offenbar von hypothetischen Sachver 
halten aus, wobei ich zunächst sagen darf: Die Tat 
sache, ob jemand vorbestraft ist oder nicht, ist völlig 
unerheblich für den Haftgrund und für die Haftgründe, 
die unsere Strafprozeßordnung kennt. Daß zum Mord 
aufgefordert worden ist, ist mir bis heute noch nicht 
bekannt geworden. 
(Abg. Dr. Kotowski; Aber das ist nicht das 
einzige Verbrechen!) 
- Herr Abgeordneter, daß ein solcher Vorgang sich 
abgespielt hat, ist mir bis zu diesem Augenblick noch 
nicht bekannt geworden und bekannt gewesen. Wenn 
die Gewißheit besteht über den drohenden Tatbestand 
eines Rechtsbruchs, ist immer die Möglichkeit gegeben, 
präventiv tätig zu werden, um diesen Rechtsbruch zu 
verhindern, aber nicht durch die Jusitz. 
Der Herr Abgeordnete Lorenz hat als Sprecher seiner 
Fraktion - und ich darf, Herr Präsident, insoweit auf 
Ihre Ausführungen zurückkommen - unter Zitierung 
eines Briefes gesagt: 
Welchen Sinn kann es noch haben, sich für einen 
Staat einzusetzen, der zwar die kleinen Sünder 
mit minutiöser Genauigkeit belangt, die großen 
aber, die öffentlich zur Begehung von Aufruhr, 
Landfriedensbruch, Brandstiftung und anderen Ge 
walttaten aufrufen, ungeschoren läßt? 
Meine Damen und Herren, genau das geschieht nicht. 
Wenn hier so gefragt wird - und ich verstehe, daß hier 
eine Unruhe, eine Frage aus der Bevölkerung axifge- 
nommen wird, die so an den Senat weitergegeben 
wird -, dann darf ich aber genauso darauf antworten: 
Wo der Eindruck entstehen sollte, hier wird mit 
zweierlei Maß gemessen, ist er unbegründet. Ich muß 
nur um Verständnis dafür bitten, daß eben jeder Be 
reich mit minutiöser Genauigkeit durch die Strafver 
folgungsbehörden geprüft werden muß; denn es hilft 
uns nicht Betriebsamkeit, es hilft uns in der Strafver 
folgung - und Hei’r Schmitz hat es doch deutlich 
gemacht, wobei er an die Generalprävention gedacht 
hat -, es hilft uns nicht die Betriebsamkeit staats- 
anwaltschaftlicher Ermittlungstätigkeit, wenn wir dabei 
nur Betriebsamkeit und ■ keine soliden Ermittlungs- 
ex-gebnisse zutage fördern, die dann auch zu der Ver 
urteilung führen. Diese Urteile können doch erst jene 
generalpräventive Wirkung auslösen, von der Herr 
Schmitz hier im Interesse der Wiederherstellung des 
Rechtsfriedens gesprochen hat. Wenn wir das nämlich 
nicht tun, meine Damen und Herren, sondern nur dem 
Prinzip der Schnelligkeit huldigen, dann fördern wir 
sogar den Vertrauensschwund in unserem Rechtsstaat, 
weil wir dann nicht einen wirklich effektiv werdenden 
Rechtsstaat praktizieren können, sondern weil dann das 
Ex’gebnis noch zusätzlich ein negatives sein muß. 
Ich darf noch einmal in Erinnerung bringen: Seit dem 
2. Juni des vergangenen Jahres habe ich laufend das 
Haus und die Öffentlichkeit unterrichtet. Ich darf inso 
weit unter Bezugnahme auf die Berichte vor dem Justiz 
ausschuß, vor dem Auschuß für Sicherheit und Ord 
nung und an anderer Stelle hier einfach noch einmal 
zusammenfassen, daß bis zu den Vorgängen jetzt um 
die Feiertage insgesamt aus Anlaß solcher Demon 
strationen 519 Ermittlungsverfahren anhängig waren 
bei der Staatsanwaltschaft. Davon sind insgesamt jetzt 
369 Verfahren erledigt durch Einstellung. In 46 Fällen 
ist Anklage erhoben worden oder Strafbefehl beantragt 
worden. Es sind inzwischen ergangen fünf Urteile, vier 
Strafbefehle sind rechtskräftig geworden; 104 Ermitt 
lungsverfahren sind noch anhängig. 
(Abg. Zellermayer meldet sich zu einer 
Zwischenfrage.) 
Herr Zellermayer, bitte schön. 
Zellermayer (CDU): Ich wollte Sie nur fragen, Herr 
Senator, hat es etwas mit Betriebsamkeit zu tun, wenn 
die Staatsanwaltschaft sich an Ort und Stelle über 
zeugt hätte - denn es war ja bekannt, daß diese Demon 
strationen verkommen würden - und an Ort und Stelle 
ihre Ermittlungen hätte aufnehmen können? - Darm 
hätte es wahrscheinlich gar nicht jahrelanger Prüfung 
bedurft. Hätte das etwas mit Betriebsamkeit zu tun 
gehabt? - Das hätte doch im Interesse der Sache vor 
genommen werden können. 
Hoppe, Senator für Justiz: Herr Abgeordneter Zeller 
mayer, wenn ich mir jetzt eine Frage hätte bestellen 
dürfen, dann wäre es eben die gewesen, die Sie hier 
an mich gerichtet haben; ich nehme sie gern auf und 
komme sofort darauf zurück. 
Auf Initiative des Justizsenators haben wir uns im 
vergangenen Jahr hier daran erinnert, daß es auch in 
der Strafprozeßordnung noch die Möglichkeit gibt, auch 
das beschleunigte Verfahren für die Durchführung von 
Verfahren zu nutzen. Daß ich dabei damals nicht nur 
auf Beifall gestoßen bin, darf ich dann wenigstens heute 
an dieser Stelle in Erinnerung bringen. 
Und soweit wir diese Verfahren primär für einen 
ganz anderen Bereich aktivieren wollten, haben wir mit 
Rücksicht auf diese Situation sehr frühzeitig im besten 
kollegialen Einverständnis zwischen Justiz und Polizei 
versucht, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß 
da, wo es nötig ist, und da, wo es vor allen Dingen 
möglich ist wegen des einfachen, schlichten Tatbestands 
hergangs und wegen der zu erwartenden Strafe, auch 
strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Demon 
strationen in dieses beschleunigte Verfahren zu bringen. 
Bereits seit Anfang dieses Jahres haben wir uns hier 
um eine Gemeinsamkeit bemüht. 
Und, Herr Zellermayer, daß ich schon einmal, und 
zwar im Zusammenhang mit der Debatte über die 
Großen Anfragen der Fraktionen von CDU und SPD 
zum Komplex der Sicherheit und Ordnung in dieser 
Stadt, darüber berichten konnte, darf ich jetzt auch in 
Erinnerung bringen. Hier ist der Versuch gemacht 
woi’den, in enger Zusammenai’beit zu dieser Beschleu 
nigung auch in diesem Bereich zu kommen. Aber wir 
dürfen und müssen doch auch Verständnis dafür haben, 
daß es in solchen Ausnahmesituationen dann bei allem 
Bemühen und bei allem Wollen einfach auch an den 
notwendigen Kräften fehlen kann, um die vorgesehene 
Planung auch praktisch werden zu lassen. 
Herr Zellermayer, auf Ihre direkte Frage, die man 
nun so fortspinnen könnte: Warum übernimmt nicht 
bereits am Tatort der Staatsanwalt selbst diese Arbeit ? 
- darf ich aus der prozessualen Lage unter Hinweis 
auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequen 
zen sagen, daß das allerdings das beste und geeignetste 
Mittel wäre, um die Staatsanwaltschaft nun vollends 
von ihrer sti’afverfolgenden Tätigkeit auszuschließen; 
denn da, wo der Staatsanwalt selbst zum Zeugen ge 
macht werden kann und in das Verfahren als Zeuge 
eingeführt werden kann, ist er nicht mehr in der Lage, 
selbst das Verfahren als ermittelnder Staatsanwalt in 
der eigenen Herrschaft durchzuführen. Deshalb kann 
die Mitwirkung der Strafverfolgungsbehörde am Tatort 
immer nur so vex’standen werden, daß sie dort im 
Zusammenwirken mit der Polizei am Einsatzort, am 
Ort, von dem aus die Einsatzleitung erfolgt, bereit ist, 
zur Verfügung steht, um dort die vernehmende, ermit 
telnde Tätigkeit aufzunehmen. Genau das ist sicher 
gestellt und war sichergestellt.
	        

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