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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

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Zeitschrift

Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin
Weitere Titel:
Vorlagen für die Ratsherren der Hauptstadt Berlin
Erschienen:
Berlin: [Städt. Presse- u. Propagandastelle] 1944
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1935-1944
ZDB-ID:
2906234-2 ZDB
Frühere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1938
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11835469
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 10 (165-186), 1938/09/12

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Ratsherren der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1938 (Public Domain)
  • Nr. 1 (1-27), 1938/01/10
  • Nr. 2 (28-46), 1938/01/31
  • Nr. 3 (47), 1938/02/04
  • Nr. 4 (48-78), 1938/02/22
  • Nr. 5 (79-93), 2006/03/22
  • Nr. 6 (94-113), 1938/04/19
  • Nr. 7 (114-142), 1938/05/14
  • Nr. 8 (143-158), 2006/06/13
  • Nr. 9 (159-164), 1938/06/17
  • Nr. 10 (165-186), 1938/09/12
  • Nr. 11 (187-201), 1938/10/11
  • Nr. 12 (202-227), 1938/11/14
  • Nr. 13 (228-242), 1938/12/05
  • Nr. 14 (243-245), 1938/12/09

Volltext

355 
Vorlagen 
für die 
Ratsherren der ReiGSHauptstadt Berlin 
7fr. 10 (165-186) 1938 
165. Vorlage (Allg H I 4 — A 11/4) an die Ratsherren 
über den Zweiten Rachtrag zur hauptsahung der 
Reichshauptstadt Berlin. 
Ich beabsichtige, folgende Entschließung zu fassen: 
Auf Grund des 8 3 Absatz 2 der Deutschen Gemeinde 
ordnung vom 30. Januar 1935 — RGBl. I S. 49 — in 
Verbindung mit 8 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver 
fassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 
1. Dezember 1936 — RGBl. I S. 957 — erlasse ich nach 
Beratung mit den Ratsherren folgenden Zweiten Nach 
trag zur Hauptsatzunq der Reichshauptstadt Berlin vom 
8. März 1937: 
Artikel I 
8 9 Absatz 2 der Hauptsatzung wird durch folgenden 
dritten Satz ergänzt: 
Bei Dienstreisen werden den ehrenamtlichen Bezirks 
beigeordneten, den Ratsherren, den Bezirksbeiräten, den 
Beiräten der Hauptverwaltung und den sonstigen Beiräten 
der Bezirksverwaltung Vergütungen nach der Stufe II der 
Vorschriften über die Reisekosten- usw. entschädigung der be 
soldeten Gemeindebeamten gewährt. 
Artikel II 
(1) Im 8 9 Absatz 1 Abschnitt 8 erhält die Vorschrift 
unter Ziff. 4 folgende Fassung: 
Wohlfahrtsvorsteher für die Tätigkeit 
während eines Monats 40 RM 
Wohlfahrtsvorsteher, die zugleich Wohlfahrtsober 
pfleger sind, erhalten für die letztere Tätigkeit 
keinen besonderen Auslagenersatz. 
(2) Im 8 9 Abs. 1 Abschn. 8 erhält die Vorschrift unter 
Ziff. 5 folgende Fassung: 
Wohlfahrtsoberpfleger für die Tätigkeit 
während eines Monats 10 RM 
(3) Im 8 9 Abs. 5 werden die Worte „Bezirkswart oder 
dem Wohlfahrtskommissionsvorsteher" durch das Wort 
„Wohlfahrtsvorsteher" ersetzt. 
<4) Im 8 9 Abs. 6 werden die Worte „Bezirksmarts 
oder des Wohlfahrtskommissionsvorstehers" durch das Wort 
„Wohlfahrtsvorstehers" ersetzt. 
(5) 8 9 Abs. 6 wird durch folgenden zweiten Satz 
ergänzt: 
Der gesamte Auslagenersatz, den der den Wohlfahrts 
varsteher vertretende Wohlfahrtsoberpfleger erhält, darf im 
Monat 40 RM nicht übersteigen. 
Artikel III 
Es treten in Kraft: 
a) Artikel I dieses Nachtrags am 1. Januar 1937 und 
b) Artikel II dieses Nachtrags am 1. Oktober 1938.
	        

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