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Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1901/1905,3 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1901/1905,3 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin : in den Verwaltungs-Jahren ... / herausgegeben vom Magistrat der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1912
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1829/1840-1906/1910
Fußnote:
Erscheint teils in 3 Teilen
ZDB-ID:
2903732-3 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11085037
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
IV. Die Wohltätigkeitspflege

Schnellzugriff

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  • Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1901/1905,3 (Public Domain)
  • Abbildung: Tafel: Haack
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Organisation und Kosten der gesamten Armenverwaltung
  • II. Die offene gesetzliche Armenpflege
  • III. Die geschlossene Armenpflege für körperlich Kranke
  • IV. Die Wohltätigkeitspflege
  • V. Die städtische Fürsorge für Blinde und Taubstumme
  • VI. Das städtische Arbeitshaus. - Das Arbeitshaushospital
  • VII. Das städtische Obdach
  • VIII. Fürsorge für das Alter
  • IX. Die Waisenverwaltung
  • X. Die städtischen Krankenanstalten und die öffentliche Gesundheitspflege
  • XI. Die städtische Irrenpflege
  • XII. Das städtische Bestattungswesen
  • XIII. Die Standesämter
  • XIV. Die Schiedsmänner
  • XV. Der Stadtausschuß zu Berlin
  • XVI. Die örtliche Polizeiverwaltung
  • XVII. Die gesetzlichen Militärlasten Geschäfte des städtischen Millitärkommissars Unterstützung von Familien zur Übung einberufener Mannschaften (Gesetz vom 10 Mai 1892)
  • XVIII. Die städtische Feuersozität
  • Anhang
  • Index

Volltext

IV. 
Die Wohltätigkeitspflege. 
A. Die städtische Stiftungs-Deputation. 
städtischen Stiftungs-Deputation sind in der Berichtsperiode 
wiederum zahlreiche und wertvolle Zuwendungen zuteil geworden. 
Der Gesamtwert der größeren Geschenke beläuft sich auf etwa Mil 
lionen Mark. Diese Zahl läßt erkennen, in welchem hohen Maße der Gemein 
sinn unserer ivirtschaftlich günstig gestellten Mitbürger am Werke gewesen ist, 
UNI die Stadtgemeinde in ihren sozialen Ausgaben zu unterstützen. 
Im Anschluß an unseren vorigen Bericht, in welchem wir den Ge 
schäftsgang in Unterstützungssachen ausführlich dargestellt haben, wollen wir 
jetzt eine kurze Übersicht über unsere sonstige Tätigkeit geben, namentlich 
über die Regulierung des Nachlasses der Stifter, die zwar im allgemeinen den 
gerichtlich bestellten Pflegern und den Testamentsvollstreckern obliegt, aber unsere 
eingehende Mitwirkung verlangt, weil diese sich dauernd mit uns in Fühlung 
halten. 
Zu den großen Nachlässen gehören fast immer auch nicht mündelsichere 
Hypotheken, ausländische Effekten, Grundstücke der verschiedensten Art, Schuld 
forderungen usw. Die Regulierung der einzelnen Gegenstände nimmt viel Zeit 
in Anspruch, veranlaßt oft langwierige Prozeße, so daß nicht selten Jahre 
darüber vergehen, bis der Fall vermögensrechtlich so klar liegt, daß der Antrag 
auf landesherrliche Genehmigung gestellt werden kann. Hinzu kommt noch, 
daß sich fast immer Verwandte des Stifters mit Abfindungsansprüchen an 
ims oder den Landesherrn wenden. Auch das erfordert eingehende Fest 
stellungen, Nachforschungen und Verhandlungen, über deren Ergebnisse Magistrat 
und Stadtverordneten-Versammlung beschließen müssen, und Schriftwechsel mit 
der Aufsichtsbehörde, ehe wir die landesherrliche Genehmigung erhalten. Auch 
dann noch haben wir mit der Prüfung der Pflegschaftsrechnungen, mit der Um 
schreibung der Grundstücke und Hypotheken sowie mit der Einrichtung der 
Stiftungsrechnung und der Ausführung der Stiftungsurkunde oft noch Jahr 
und Tag zu tun, bevor die Stiftung ins Leben treten kann.
	        

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