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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1935 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin : in den Verwaltungs-Jahren ... / herausgegeben vom Magistrat der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1912
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1829/1840-1906/1910
Fußnote:
Erscheint teils in 3 Teilen
ZDB-ID:
2903732-3 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1907
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11085037
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
X. Die städtischen Krankenanstalten und die öffentliche Gesundheitspflege

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1935 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt 1935, Teil I
  • 5. Januar 1935
  • 12. Januar 1935
  • 12. Januar 1935
  • 19. Januar 1935
  • 26. Januar 1935
  • 2. Februar 1935
  • 9. Februar 1935
  • 16. Februar 1935
  • 23. Februar 1935
  • 2. März 1935
  • 2. März 1935
  • 9. März 1935
  • 16. März 1935
  • 23. März 1935
  • 30. März 1935
  • 6. April 1935
  • 13. April 1935
  • 20. April 1935
  • 27. April 1935
  • 30. April 1935
  • 4. Mai 1935
  • 4. Mai 1935
  • 11. Mai 1935
  • 18. Mai 1935
  • 25. Mai 1935
  • 27. Mai 1935
  • 1. Juni 1935
  • 7. Juni 1935
  • 8. Juni 1935
  • 8. Juni 1935
  • 15. Juni 1935
  • 22. Juni 1935
  • 28. Juni 1935
  • 29. Juni 1935
  • 6. Juli 1935
  • 13. Juli 1935
  • 20. Juli 1935
  • 27. Juli 1935
  • 31. Juli 1935
  • 3. August 1935
  • 10. August 1935
  • 17. August 1935
  • 24. August 1935
  • 31. August 1935
  • 31. August 1935
  • 7. September 1935
  • 14. September 1935
  • 21. September 1935
  • 28. September 1935
  • 5. Oktober 1935
  • 12. Oktober 1935
  • 19. Oktober 1935
  • 26. Oktober 1935
  • 2. November 1935
  • 2. November 1935
  • 16. November 1935
  • 18. November 1935
  • 23. November 1935
  • 26. November 1935
  • 30. November 1935
  • 30. November 1935
  • 7. Dezember 1935
  • 14. Dezember 1935
  • 21. Dezember 1935
  • 28. Dezember 1935

Volltext

- „3 en 
oder auch in einer anderen Krankenanstalt, bei 10000 RM ohne Anhörung der Ratsherren zu erlassen, 
der aber ausreichende, zwe>mäßige und wirt- wenn die Geltendmachung des Anspruchs nach Lage „des 
schaftliche Krankenhausbehandlung sowie die An- einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte 
gemessenheit der Bedingungen gewährleistet sein bedeuten würde. 
müssen, zur Abgeltung der Kosten für Arzt und Die gleiche Ermächtigung gilt für die Beigeordneten 
Arznei ein Betrag von 3,-- RM täglich für innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitsgebiete bei An- 
Erwatßsene und EE 8 ED Higtin iir inder sprüchen bis zur Höhe von 3000 RM. 
is zur Dauer von ochen gewährt. . 
Betrag kann unmittelbar an die betreffende (2) Durch den Erlaß erlischt der Anspruch. 
Krankenanstalt gezahlt werden. 8 2, 
Als Mehrleistung wird beim Tode des Ehe- (1) Der Oberbürgermeister ist ermächti ; 
? E . gt, privatrecht- 
gatten aper eines ber im Abschnitt I Af 4 ve liche Ansprüche der Fantftad: Berlin bis zur Höhe von 
geimneten Under m ege Beih 1 wenn 50 000 RM ohne Anhörung der Ratsherren niederzuschlagen, 
iG gehörigen mit ven ier icher en an wenn die Ansprüche wegen der wirtihafttigen Verhältnisse 
häus icher I emeinshif gere hoben un von des Schuldners oder aus anderen Gründen (3. B. Tod, Aus- 
ihm überwiegend unterhalten worden sind. wanderung) nachweislicß nicht einziehbar sind oder die 
Das Sterbegeld wird als Erstattung barer Aus- Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem Betrage 
lagen an den gezahlt, der die nachzuweisenden der Ansprüche stehen. 
Kosten der Bestattung bestritten hat. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Beigeordneten 
Als Höchstbetrag wird das Sterbegeld innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitsgebiete bei An- 
für den Ehegatten auf % (die Hälfte), sprüchen bis zur Höhe von 20 000 RM. 
für Kinder bis zum Alter von 4 (vier) Jah- 2 N is über die Nichteinziehbarkeit des An- 
ren auf % (ein Viertel) und für Kinder wruts iO er Nachweis hren. ichteinziehbartei 
Über 4 (wier) Jahre auf “/s (ein Drittel (3) Durch die Niederschlagung wird das Weiterbestehen 
des im 5 21 Der Saßung festgesehten Mit- 3 Ansprüche nicht berührt. Eine spätere Geltendmachung 
gene eg eme nN. iE bei veränderten Verhältnissen bleibt vorbehalten. 
War das verstorbene Familienmitglied noch 
anderweit auf Sterbegeld geseßli pflichtver 8 3. 
ichert, so wird der oben genannte Höchstbetrag Der Oberbürgermeister ist zum Abschluß von Vergleichen 
um Men Bie „der „anderweitigen Versicherung +1 Anhörung der meister if ermächtigt, sofern die Haupt: 
ge3 g gert: stadt Berlin durch den Vergleich keine Verpflichtung über- 
8 29 nimmt, die den Wert vor 50 000 RM übersteigt, oder keinen 
dE Erlaß gewährt, der den Wert von 10000 RM übersteigt. 
8 29 fällt weg. Die gleiche Ermächtigung gilt für die Beigeordneten 
. innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitsgebiete, jose die 
Vorstehender Sqkungenahtrag tritt mit dem Tage der Hauptstadt Berlin durch den Vergleich keine Verpflichtung 
Bekanntmachung in Kraft. übernimmt, die den Wert von 5000 RM übersteigt, oder 
Berlin, den 24. April 1935. feinen Erinß gewährt. der den Wert von 3000 RM 
Betriebskrankenkasse der Stadt Berlin. g 4. 
Wolfermann. Die Ermächtigung der 88 1--3 gilt auch für die Zinsen 
. ; , : der von der Wohnungsfürsorgegesellschaft Berlin m.b.H. 
Genehmigt sowie Zustimmung erteilt. verwalteten Ha ELM eten mit der Maßgabe, 
Charlottenburg, den 4. Mai 1935. daß sie für den Oberbürgermeister an keine Wertgrenze ge- 
Der Vorsitzende bunden ist. 
des Pr. Oberversicherungsamts Berlin. 8 5. 
Soweit Erlaß, Niederschlagung und Abschluß von Ver“ 
(2. S.) Im Auftrage gleichen den Bezirken als bezirkseigene Geschäfte überlassen 
Gaede. find, gelten die in den 88 1 bis 3 den Beigeordneten er- 
Ausfertigung. teilten Ermächtigungen auch für die Bezirksbürgermeister 
Nr. I B. K. 39/35. und innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitsgebiete für 
At. int, die Bezirksbeigeordneten. 
Ersaß 56. ; 
1/142 [13:3 1635 (1) Sofern Erlaß oder Niederschlagung wegen Än 
und Niederschlagung “ * fFprühen aus dem gleichen Sach- oder Rechtsverhältnis 
von Ansprüchen. zwichen obe noheuoinnnder vorgenommen werden sollen, 
n edarf es der örung der Ratsherren nur solange nicht 
-=- Gesch.-Z. Fin. V 1. Fernruf: Stadtverw. 2223. -- als unter Zusammenrechnung des eren aller dieser Maß- 
1 nahmen die in den 88 1 und 2 genannten Wertarenzen nich 
5 überschritten werden. 
aßung (2) Sollen Streitigkeiten aus dem gleichen Sach- ober 
über Erlaß und Niederschlagung von Ansprüchen Rechtsverhältnis wiederholt durch En 
der Haupfstadt Berlin. so darf vo der Anhörung der Ratoherten nur abgesehen 
Auf Grund des 8 52 Absaß 3 des Gemeindefinanz- +8rden, solange der Wert aller dieser Maßnahmen die 
gesezes vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 442) und des 83 33 festgesezten Grenzen nicht übersteigt. N rnarazilk 
Absaßz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des - (7) Wenn Maßnahmen der in Absoß ! erwähnten Ari 
Gemeindefinanzgesezes vom 23. Februar 1934 (GS. S. 127) mit jolchen gemöß Absazz 2 zusammentreffen, so gelten für 
in Verbindung mit 8 11 des Gemeindeverfassungsgesezes die Zusammenrechnung und die Wortgrenzen die Restim- 
pen 5. „Dehember 1933 (GS. S. 427) wird folgende Sakung mungen der Absäke 1 und 2 entspre : 
gestellt: 
8ET. - 
54 Den privatrechtlichen "ent im Sinns diess 
(4) Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, privatrecht- Saßung stehen etlichen. ö Frech Enz 
liche Ansprüche der Hauptstadt Berlin bis zur Höhe von gleich, die nicht Abgabenaniprüche find. 
145
	        

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