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Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1861/1876,3 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1861/1876,3 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin : in den Verwaltungs-Jahren ... / herausgegeben vom Magistrat der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: Heymanns 1912
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1829/1840-1906/1910
Fußnote:
Erscheint teils in 3 Teilen
ZDB-ID:
2903732-3 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1881
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11105610
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
IV. Der Stadtausschuß

Schnellzugriff

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  • Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1861/1876,3 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Der Magistrat als Kirchenpatron
  • II. Die Standesämter
  • III. Die Schiedsmänner
  • IV. Der Stadtausschuß
  • V. Die Leistungen der Stadtgemeinde für die Justiz- und Polizeiverwaltung
  • VI. Die gesetzlichen Militärlasten und die in Veranlassung der Kriege von 1864, 1866, 1870/71 Seitens der Gemeinde freiwillig übernommenen Leistungen
  • VII. Die von der Stadtgemeinde aus Veranlassung der Kriege von 1813, 14 und 15 und des Feldzuges von 1864 zum Besten von Veteranen, Invaliden und Hinterbliebenen Gefallener übernommenen fortlaufenden Leistungen
  • VIII. Die Berliner Feuersozietät
  • IX. Das Berliner Pfandbriefinstitut
  • X. Die städtische Sparkasse
  • XI. Die Friedrich-Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame und die von Biedersee-Stiftung
  • XII. Die Verwaltung der Gewerbeangelegenheiten
  • XIII. Die Förderung des Kunstgewerbes durch die Errichtung der Friedrich-Wilhelms-Stiftung
  • XIV. Das Märkische Museum
  • XV. Die Volksbibliotheken
  • XVI. Die Magistrats-Bibliothek, das Archiv und das Statistische Bureau
  • XVII. Die Kassenverwaltung, das Exekutions-,Etats- und Rechnungswesen
  • Anhang
  • Index

Volltext

Der Stadtausschuß. 
Die Anfangs des vorigen Decenniums begonnene, vorläufig auf die Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen beschränkte Reform der 
inneren Staatsverwaltung hat in ihrem Fortgange immer entschiedener die Tendenz 
zur Geltung gebracht, das Laienelement neben den berufsmäßigen Beamten an den 
Geschäften der Verwaltung zu bethciligen und zugleich für „streitige Verwaltungssachen" 
eine Verwaltungsgerichtsbarkeit herzustellen. 
Bereits in der mit dem 1. Januar 1874 für jene fünf Provinzen*) in Wirk 
samkeit getretenen — zunächst durch das Bedürfniß der Beseitigung der gutsherrlichen 
Polizei und des ständischen Charakters der kommunalen Krcisverwaltung hervor 
gerufenen — Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 war jene Tendenz zur, wenn auch 
noch beschränkten, Geltung gelangt. 
Sie berief nämlich den Kreisausschuß, ein aus dem Landrath und sechs von der 
Kreisvertretung aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählten Mitgliedern bestehendes 
Kollegium, nicht nur zur Verwaltung der eigenen Angelegenheiten des Kreises, sondern 
übertrug demselben auch eine Anzahl von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung 
und bezeichnete unter diesen wiederum diejenigen, bei wichen eine kontradiktorische 
Verhandlung vor dem Kreisausschuß der Entscheidung vorhergehen sollte, — eine Ver- 
handlung, bei welcher sich die den Anspruch erhebende Person und „diejenige Person, 
Korporation oder öffentliche Behörde, gegen welche der Anspruch erhoben wird/ wie 
Kläger und Beklagte gegenüberstehen. 
Gegen die auf Grund eines solchen Verfahrens in „streitigen Verwaltungs 
sachen" wie gegen die in nicht streitigen Verwaltungssachen ergehenden Entscheidungen 
— sofern sie nicht vom Gesetz für endgültig erklärt waren — wurde den Betheiligten 
*) Die Kreisordnung ist zwar nach ihren Eingangsworten auch für die Provinz Posen er 
laßen, nach §. 182 derselben findet sie aber dort bis auf Weiteres keine Anwendung; diese hängt 
vielmehr von den diejerhalb zu erlafienden Königlichen Verordnungen ab.
	        

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