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Hilfsbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain) Ausgabe 46.1913 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Hilfsbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain) Ausgabe 46.1913 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Bericht über die Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin : in den Verwaltungs-Jahren ... / herausgegeben vom Magistrat der Stadt Berlin
Publication:
Berlin: Heymanns 1912
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1829/1840-1906/1910
Note:
Erscheint teils in 3 Teilen
ZDB-ID:
2903732-3 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1881
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-11105610
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
VII. Die von der Stadtgemeinde aus Veranlassung der Kriege von 1813, 14 und 15 und des Feldzuges von 1864 zum Besten von Veteranen, Invaliden und Hinterbliebenen Gefallener übernommenen fortlaufenden Leistungen

Contents

Table of contents

  • Hilfsbuch für den Berliner Buchhandel (Public Domain)
  • Ausgabe 46.1913 (Public Domain)
  • Cover
  • Änderungen während des Druckes
  • Title page
  • Contents
  • Buch-, Kunst- u. Musikalienhandlungen Berlins
  • Institute und behördliche Bibliotheken
  • Berliner Kommissionäre und deren Sortiments-Kommittenten
  • Tabelle: In Berlin durch Kommissionäre vertretene auswärtige Sortiments-Buchhandlungen
  • Berliner Handlungen
  • Berliner und auswärtige Verleger
  • Auswärtige Verlagsbuchhandlungen
  • Auswärtige Verleger
  • Buchhändlerische Fachblätter
  • Direkte Bücherwagen
  • Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel
  • Verkehrsordnung
  • Buchhändlerische Vereine Berlins
  • Königliche Sachverständigen-Kammern
  • Sachverständige für buchhändlerische Angelegenheiten
  • Berliner Handelskammer
  • Kaufmannsgericht zu Berlin
  • Bücher-Revisoren
  • Empfehlungsanzeigen
  • Cover back

Full text

112 Bestimmungen über die Benutzung der Bestellanstalt für den Berliner Buchhandel. 
§ 4. 
Mitglied der Bestellanstalt kann jede buchhändlerische Firma in Berlin oder 
auswärts werden; jedoch steht dem Vorstande der Korporation das Recht zu, 
Gesuche um Aufnahme in die Bestellanstalt abzulehnen. Gegen diese Ablehnung 
kann Berufung bei der nächsten Hauptversammlung der Korporation eingelegt 
werden. 
§ 5. 
Firmen, welche der Bestellanstalt beitreten wollen, haben ein schriftliches 
Gesuch an den Schatzmeister der Korporation zu richten; sie müssen die Ver 
pflichtung übernehmen, sich den Bestimmungen über die Benutzung der Bestell 
anstalt zu unterwerfen. Die erfolgte Aufnahme wird allen Mitgliedern angezeigt. 
§ 6. 
Nichtmitglieder der Korporation haben ein Eintrittsgeld von 10 Mark zu zahlen. 
§ 7. 
Der Beitrag für die Benutzung der Bestellanstalt wird für jede Firma vom 
Vorstande der Korporation alljährlich festgesetzt und ihr vor Beginn des neuen 
Jahres durch Übersendung der „Veranlagung“ mitgeteilt. Neu aufgenommene 
Firmen erhalten ihre Veranlagung nach erfolgter Aufnahme. Bei Überschreitung 
der der Veranlagung zu Grunde liegenden und in derselben mitgeteilten Grenzen 
der Benutzung wird der Mehrbetrag nachträglich erhoben. 
§ 8. 
Einwendungen gegen die Veranlagung sind innerhalb 4 Wochen, vom Tage 
der Zustellung der Veranlagung an, bei dem Schatzmeister der Korporation 
schriftlich einzubringen. Der Vorstand hat innerhalb der darauf folgenden 
8 Wochen dieselben zu erledigen. 
§ 9. 
Der Beitrag ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen. Die Entrichtung des 
fälligen Beitrages kann durch etwa erhobenen Einspruch (§ 8) nicht aufgehalten 
werden. 
§ 10. 
Erfolgt die Zahlung nicht bis zum 10. des ersten Monats des Vierteljahrs, 
so wird die betreffende Firma mittelst eingeschriebenen Briefes durch den Schatz 
meister an die Zahlung erinnert und hei Nichtbeachtung dieser Erinnerung wird 
der fällige Beitrag einschliefslich Portokosten 3 Tage nach erfolgter Mahnung 
durch Postauftrag erhoben. 
Eine Nichteinlösung des Postauftrages wird als Austrittserklärung angesehen, 
jedoch ist das Mitglied verpflichtet, den Beitrag für das laufende Jahr noch zu 
zahlen (§ 11). Bas Gleiche gilt für die Zahlung der von der Bestellanstalt be 
lasteten Mehrkosten (§ 7); die Zahlung derselben ist binnen vierzehn Tagen nach 
Empfang der Rechnung zu leisten. 
§ 11. 
Der Austritt aus der Bestellanstalt kann nur zum Jahresschlüsse erfolgen und 
mufs bis zum 1. Dezember dem Schatzmeister schriftlich angezeigt werden. 
Der Vorstand der Korporation ist berechtigt, einen früheren Austritt unter 
Entbindung von weiterer Verpflichtung gegen die Anstalt zu gestatten.
	        

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