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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Schöneberg
Titel:
Personalnachweisung der Gemeinde-Verwaltung der Stadt Berlin-Schöneberg / herausgegeben vom Magistrat der Stadt Berlin-Schöneberg
Erschienen:
Berlin 1914
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1899-1914 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2903719-0 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1899
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
, 2017
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10693599
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1960 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil IV, 1960
  • 11. Januar 1960
  • 22. Januar 1960
  • 12. März 1960
  • 15. März 1960
  • 25. April 1960
  • 4. Mai 1960
  • 12. Mai 1960
  • 24. Mai 1960
  • 28. Mai 1960
    28. Mai 1960
  • 13. Juni 1960
  • 14. Mai 1960
  • 13. Juli 1960
  • 15. August 1960
  • 29. August 1960
  • 9. September 1960
  • 12. Oktober 1960
  • 2. November 1960
  • 15. November 1960
  • 22. November 1960
  • 8. Dezember 1960
  • 22. Dezember 1960

Volltext

Ausgegeben am 22. 1. 1960 re 
IV/1960 
Seite 19 
Di blatt des sehars Vol i 
ıenstblaftt des/Senats vöh Berlin NR 
® ° > 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
Inhalte 
Nr. 3 Ausführungsvorschrift zum Gesetz über den Zuzug näch Berlin vom 9. Januar 1951 (VOBI I S. 84) . 
im“der geltenden Fassung re SER Mae a Te Seite 19 
Nr. 4 Beköstigungssätze ........... EN, Seite 25 
Nr. 5 Ersatzansprüche auf Leistungen aus’ der Krankenhilfe und aus der Rentenversicherung .......... Seite 26 
Nr. 6 Pflegegeldfestsetzung für das Immanuel-Krankenhaus, Berlin-Wannsee, Am Kleinen Wannsee 5 Seite 28 
Nr. 7 Pflegegelderhöhung für die Heil- und Pflegeanstalt Liebenau über Tettnang/Württbg. ....... Seite 28 
WE Inn IG1 EN erforderlich ist, muß für die Zuzugsstelle gewährleistet 
IV-3 ] Fernruf: 870591 - (95) 4054 - 118.12. 1959| sein, daß die Prüfung der Fachbehörde innerhalb ihres 
A en ; ABIS. 13 Geschäftsbereichs in voller Verantwortung vorgenom- 
An die Mitglieder des Senats . men worden ist, so daß sie die Äußerung der Fach- 
die Bezirksämter Dbl 1/1960 behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen kann. Die 
nachrichtlich Nr. ? Fachbehörde hat dabei nicht nur zu klären, ob die 
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin Voraussetzungen für eine Genehmigung oder Zulassung 
e innerhalb ihres Geschäftsbereichs gegeben sind, son- 
Ausführungsvorschrift dern auch zu prüfen, ob und inwieweit die Voraus- 
zum Gesetz über den Zuzug nach Berlin*) setzungen des $ 4 Nr. 1 des Zuzugsgesetzes erfüllt sind, 
d. h. ob die fachliche Zulassung auch im Interesse der 
vom 9. Januar 1951 (VOBI IS. 84) kulturellen oder wirtschaftlichen Entwicklung Berlins 
in der geltenden Fassung liegt oder für das öffentliche Leben in Berlin notwendig 
Zur Ausführung des Gesetzes über den Zuzug nach Berlin A 
werden im Einvernehmen mit den beteiligten Senatsmit- Die Fachbehörden haben ihre Stellungnahme zu be- 
gliedern nachstehende Verwaltungsvorschriften erlassen: gründen. 
| Glaubt ein Bezirksamt (Abt. PV/Zuzugsstelle) der 
N . : u Stellungnahme einer Fachbehörde oder der Lohnaus- 
Den Vorschriften des Zuzugsgesetzes unterliegen alle gleichskasse nicht folgen zu können, so soll es sich vor 
Deutschen (Art, 116 Abs.1 GG) und heimatlosen Aus- seiner Entscheidung mit der betreffenden Dienststelle 
länder, die aus dem sowjetischen Besatzungssektor ins_ Benehmen setzen. 
Berlins, der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 
den westdeutschen Bundesländern oder dem Ausland *®* Alle Befürwortungen der Senatsverwaltungen für die 
nach Berlin zuziehen wollen. Für Ausländer, die nicht Erteilung ‚von Zuzugsgenehmigungen sind, falls sie 
heimatlose Ausländer sind, erteilt der Polizeipräsident nicht das zuständige Mitglied des Senats oder der Se- 
— Abt. I — nach der Ausländer-Polizeiverordnung: natsdirektor selbst zeichnet, ausschließlich von einem 
die Aufenthaltserlaubnis. Ka Da N der a be- 
. x : sonders bestimmt wird. Die Namen der Zeichnungs- 
Das Gesetz steht die Erteilung der Zuzugsgenehmigung berechtigten werden den Zuzugsstellen besonders be- 
in den Fällen der $8 4 und 5 in das Ermessen des Be- x t b Auf gleiche Wei 11 das Bezirk t 
zirksamts (Abt. PV/Zuzugsstelle). Der 8 5 der Ersten Ute Zee En DS ST das Keim 
ü die Unterzeichnung von Befürwortungen regeln. 
Durchführungsveroränung (DV) zum Zuzugsgesetz 
vom 13. November 1951 (GVBl S. 1119) bestimmt für Ich behalte mir vor, entsprechend der Entwicklung 
die Ermessensausübung der Zuzugsstellen, daß die Berlins über erleichterte Anwendungen des Zuzugs- 
Zuzugsgenehmigung in den Fällen der 88 4 und 5 des gesetzes im Einvernehmen mit den zuständigen Senats- 
Gesetzes versagt werden kann, wenn nicht vertretbare mitgliedern zu entscheiden. Die hierzu bereits ergange- 
währungsmäßige Nachteile oder zusätzliche Aufwen- nen Verwaltungsvorschriften sind weiter anzuwenden. 
dungen der öffentlichen Fürsorge zu befürchten sind 
oder die Lage des Arbeitsmarktes oder des Wohnungs- Il. 
marktes es erfordert. Zu 8 4 Nr. 1 und 8 5 Nr. 3 des Gesetzes 
Zu $ 4 Nr. 1 und 8 5 Nrn. 1—83 des Gesetzes A. Selbständige Berufe 
3. In Ausführung der 88 4 und 5 des Gesetzes muß das N n . nr g 
Bezirksamt (Abt. PV/Zuzugsstelle) im Rahmen seines Bei Berufen, die einen Ausbildungsnachweis erfordern 
Ermessens prüfen, ob die Voraussetzungen des Ge- und nur mit einer besonderen Erlaubnis ausgeübt werden 
setzes für die Erteilung der Zuzugsgenehmigung vor- dürfen, kann der Zuzug ‚nur genehmigt werden, wenn diese 
liegen und nicht etwaige Bedenken aus 8 5 DV ent- Erlaubnis von der zuständigen Behörde erteilt worden ist. 
gegenstehen. Diese Entscheidung kann nur nach einer Hierzu ist bei den einzelnen Berufsgruppen folgendes zu 
Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde getroffen beachten: 
werden, soweit sich diese nicht durch die nachstehen- - n 
den Grundsätze erübrigt, 1. Senator für Finanzen 
Das bisherige Verfahren soll durch die vorliegende a) Steuerberater 
Ausführungsvorschrift einheitlich geregelt werden, so- Die Erlaubnis für die Ausübung des Berufes erteilt nach 
weit es bei der ausgedehnten Materie, die viele Fach- 8 107 der Reichsabgabenordnung und der Durchführungs- 
gehiete berührt, möglich ist. Es wird zugleich eine verordnung (RStBl 37 S. 313) das Landesfinanzamt. Für 
Vereinfachung in der Geschäftsführung der Zuzugs- die Zulassung ist der Wohnsitz in Berlin nicht erforderlich. 
stellen angestrebt, indem durch die Festlegung von Das Landesfinanzamt wird daher die Zulassung von Steuer- 
Zuzugsbeschränkungen für gewisse Berufs- und Per- beratern nach den gesetzlichen Vorschriften aussprechen, 
sonengruppen davon abgesehen werden kann, die zu- ohne daß aus der Zulassung ein Anspruch auf Erteilung 
ständigen Fachbehörden zur Stellungnahme aufzufor- der Zuzugsgenehmigung hergeleitet werden kann. 87 DV ist 
dern. dabei vom Landesfinanzamt zu beachten. 
Soweit für eine Ermessensentscheidung des Bezirks- An einem Zuzug von Steuerberatern wird wegen der 
amtes die gutachtliche Außerung‘ einer‘ Fachbehörde Überf‘"ung des Berufes für Berlin bis auf weiteres. kein 
en x u Bedürfnis bestehen, so daß bei der Entscheidung über einen 
7 Ve ie PoZeichnung Berlins bezieht sich Immer zauf Zuzugsantrag im allgemeinen 8 5 DV. anzuwenden ist.
	        

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