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Mahlsdorfer Gemeinderecht / Großmann, Paul (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Mahlsdorfer Gemeinderecht / Großmann, Paul (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Personalnachweisung der Berliner Gemeindeverwaltung und der mit ihr in Verbindung stehenden Verwaltungen und Anstalten / amtlich herausgegeben vom Magistrat der Stadt Berlin
Weitere Titel:
Personalnachweisung der Berliner Gemeindeverwaltung und der mit derselben in Verbindung stehenden Anstalten, Verwaltungen und Aemter
Herausgeber:
Königlich Preußisches Statistisches Bureau
Statistisches Amt der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin 1920
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1879; 1885; 1890; 1892; 1894; 1896-1915; 1918; 1920
Fußnote:
Herausgeber früher: Statistisches Bureau; zeitweise: Statistisches Amt
ZDB-ID:
2900833-5 ZDB
Berlin:
B 766 Staat. Politik. Verwaltung: Gesamtdarstellungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1915
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 766 Staat. Politik. Verwaltung: Gesamtdarstellungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10886636
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Mahlsdorfer Gemeinderecht / Großmann, Paul (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verträge
  • I. Vertrag zwischen der Gemeinde Mahlsdorf und der Königlichen Eisenbahn-Direktion, als Rechtsnachfolgerin des Königlichen Eisenbahn-Betriebsamts Berlin-Schneidemühl, betreffend den Personenverkehr in der Nähe des Dorfes Mahlsdorf, bei Wärterbude 12, in Kilometer 11,948 der Strecke Berlin-Küstrin
  • II. Vertrag zwischen der Gemeinde Mahlsdorf und der Gemeinde Lichtenberg bei Berlin, betreffend die Lieferung von Gas für Leucht- und gewerbliche Zwecke
  • III. Vertrag zwischen der Gemeinde Mahlsdorf und der Gemeinde Lichtenberg bei Berlin, betreffend die Lieferung von Leitungswasser
  • IV. Vertrag zwischen der Gemeinde Mahlsdorf und der Stadt Cöpenick, betreffend die Verlängerung der elektrischen Straßenbahn vom Bahnhof Cöpenick, betreffend die Verlängerung der elektrischen Straßenbahn vom Bahnhof Cöpenick an durch die Kolonie Mahlsdorf bis zum Bahnhof Mahlsdorf ; Nachtrag dazu
  • V. Vertrag zwischen der Gemeinde Mahlsdorf und der Buchdruckereibesitzer A. Paritschke in Mahlsdorf, betreffend die Verpachtung des Anschlagewesens im Bezirk der Gemeinde Mahlsdorf
  • VI. Vertrag zwischen der Gemeinde Mahlsdorf und der Stadt Lichtenberg, betreffend die Lieferung von Elektrizität für Leucht- und gewerbliche Zwecke
  • II. Ortsstatuten
  • I. Ortsstatut betreffen die Vermehrung der Zahl der Schöffen und Gemeindeverordneten
  • II. Ortsstatut betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
  • III. Ortsstatut der Gemeinde Mahlsdorf betreffend die Einladung der Gemeindeglieder zu den Wahlen der Gemeindeverordneten, die Zusammenberufung der Gemeindevertretung, sowie die Art und Weise der Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen, Ortsstatute usw.
  • IV. Ortsstatut über die Anstellungs- u. Pensionsverhältnisse der Beamten der Gemeinde Mahlsdorf
  • V. Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 für den Gemeindebezirk Mahlsdorf
  • III. Ordnungen
  • I. Ordnung über die Aufbringung der direkten Gemeindesteuern in der Landgemeinde Mahlsdorf, Kreis Niederbarnim
  • II. Grundsteuer-Ordnung der Gemeinde Mahlsdorf. Kreis Niederbarnim
  • III. Ordnung über die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten für Straßen und Platzanlagen in der Gemeinde Mahlsdorf
  • IV. Ordnung über die Erhebung von Beiträgen zu Bürgersteigherstellungen in der Gemeinde Mahlsdorf
  • V. Ordnung betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirk der Gemeinde Mahlsdorf
  • VI. Orndung betreffend die Erhebung von Lustbarkeitssteuern im Bezirke der Gemeinde Mahlsdorf
  • VII. Ordnung betreffend die Verwaltung und den Betrieb der Volksbücherei der Gemeinde Mahlsdorf
  • [VIII.] Ordnung für die Erhebung von Gemeindesteuern beim Umsatz von Grundstücken im Bezirk der Landgemeinde Mahlsdorf
  • [Anhang]
  • [Genehmigungsschreiben vom 18. August 1909 des Kreis-Ausschuß des Kreises Nieder-Barnim]
  • Nachtrag zur Ordnung für die Erhebung von Gemeindesteuern beim Erwerbe von Grundstücken im Gemeindebezirk Mahlsdorf vom 7. Juli 1909
  • Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung der Gemeinde Mahlsdorf beschlossen in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15. Mai 1911
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Die Einr'chtung der Unterlagen ꝛc. ist Sache des Vor— 
standes. 
VII. 
Benutzung der Bücherei. 
(Büchereiordnung). 
1. Die Bücher der Bücherei werden an jeden über 14 Jahre 
alten Bewohner der Gemeinde Mahlsdorf verliehen, sofern 
er im Besitz einer gültigen Lesekarte ist. 
Die Ausstellung der Lesekarte ist beim Bücherwart zu be— 
antragen. Zu diesem Zweck hat Antragsteller die erforder— 
lichen Angaben über Namen und Stellung zu machen. 
Die Ausstellung der Lesekarten erfolgt sodann, wenn 
der Antragsteller eine Sicherheit von einer Mark hiner— 
legt oder dem Bücherwart als zuverlässig bekannt ist oder 
sich durch einen Empfehlungsschein ausweist, der entweder 
von einem hiesigen Hausbesitzer, welcher dadurch die Mit— 
haft übernimmt oder vom Gemeindebureau ausgefertigt 
und unlerschrieben sein muß. 
Für die Ausfertigung einer Lesekarte ist jedesmal eine 
Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten. Die Lesekarte be— 
rechtigt zunm Entleihen von 6 Büchern. 
Beim Umtausch des Buches ist regelmäßig die Lesekarte 
porzuzeigen. Entliehene Bücher sind binnen 14 Tagen zu— 
rückzugeben. 
Der Entleiher erhält in der Regel jedesmal nur ein 
Buch. Wünscht er ein Buch länger als 14 Tage zu be— 
halten, so muß er sich die Lesefrist um weitere 14 Tage 
derlängern lassen. 
Das Weiterleihen der Bücher ist nicht gestattet. 
5. Die Bücher sind von den Lesern möglichst zu schonen und 
vor Beschmutzung zu bewahren. 
Das Anstreichen, Unterstreichen und Schreiben in den 
Büchern, sowie das Beschmutzen und sonstiges Beschädigen 
derselben ist strengstens untersagt. 
Für den Verlust oder Beschädigung des Buches hat der 
Entleiher Ersatz zu leisten. 
Verlorene Bücher müssen zu ihrem Ladenpreis ersetzt 
6
	        

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