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Statistisches Jahrbuch der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 32.1908/1911 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Berlin in Zahlen : Taschenbuch / Herausgeber: Statistisches Landesamt Berlin, Berlin-Schöneberg
Herausgeber:
Berlin / Statistisches Landesamt
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verl. 1951
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1947; 1950-1951
Fußnote:
Herausgeber früher: Hauptamt für Statistik, Berlin-Wilmersdorf; teils: Hauptamt für Statistik und Wahlen, Berlin
ZDB-ID:
2900784-7 ZDB
Frühere Titel:
Berlin in Zahlen
Spätere Titel:
Statistisches Jahrbuch
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1950
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10409182
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 8/1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 23. März 1973
  • 17. April 1973
  • 30. April 1973
  • 2. Juli 1973
  • 5. Juli 1973
  • 9. Juli 1973
  • 1. August 1973
  • 21. August 1973
  • 21. August 1973
  • 18. Oktober 1973
  • 27. September 1973
  • 27. September 1973
  • 20. November 1973
  • 19. Dezember 1973

Volltext

Ausgegeben am 27. 9. 1973 
| VI/1973 
) Seite 215 | 
Nr. 117 
Sansa ihbHata 
Dienstblatt des Senars von Berl 
Teil VI 
ö 
„HI 
alt 
Nr. 117 
Gemeinsame Richtlinien über die Bearbeitung von Wohngeldanträgen der Empfänger von Sozial- 
hilfe und von Kriegsopferfürsorge sowie die Zahlbarmachung von Wohngeld für diesen Personen- 
kreis (Bearbeitungsrichtlinien für Wohngeldanträge von Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorge- 
empfänger — RWohnS —) ........ ) 
Seite 215 
"vını7] 
BauWohn IV a A 41 — 6801/98-31 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4595 
Inn VIB 1 - 077/011 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5135 
Fin II D 12 
Fernruf: 24 0111 — (982) 444 
Arb/Soz VII A 1 — 4558/5 
Fernruf: 21 22 225 — (979) 225 
An die Bezirksämter 
das Landesamt für Elektronische Datenverarbeitung 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
| 8. 6. 1973 
Dbl. IV/19738 
Nr. 53 
und Sport oder der Senator für Arbeit und Soziales 
— Abt. VIII —), in diesen Richtlinien als hilfegewäh- 
rende Dienststelle bezeichnet, unter Verwendung eines 
vordruckmäßigen U. R.-Schreibens (Anlage 1) in An- 
spruch zu nehmen, soweit es sich um folgende Anga- 
ben handelt: 
a) Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 
Bundessozialhilfegesetz — BSHG — in der Fassung 
vom 18. September 1969 (BGBIl.I S.1688 / GVBl. 
S. 2130) oder der ergänzenden Hilfe zum Lebens- 
unterhalt nach $ 27 a Bundesversorgungsgesetz — 
BVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 
20. Januar 1967 (BGBl. I S. 144 / GVBl. S. 327), zu- 
letzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz 
- KOV — vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284 / GVBl. 
S. 1539), einschließlich des berücksichtigten Miet- 
bedarfes, 
Art und Höhe der monatlichen Einkünfte (z.B. 
Renten, Einnahmen aus Untervermietung, Unter- 
haltsleistungen Dritter usw.), 
c) Höhe der monatlich zu zahlenden Miete, 
d) Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familien- 
angehörigen. 
(2) Die hilfegewährende Dienststelle hat dem U.R.- 
Schreiben eine Überleitungsanzeige nach 8 90 BSHG 
oder $ 27e BVG beizufügen, soweit diese dem Wohn- 
geldamt nicht bereits vorliegt. 
(3) In dem U.R.-Schreiben (Anlage 1) sind gleich- 
zeitig der Abschnitt, die Haushaltsstelle und gegebe- 
nenfalls das Unterkonto anzugeben, an die Wohngeld 
zu leisten ist. 
(4) Die Angaben sind von der hilfegewährenden 
Dienststelle in dem U.R.-Schreiben durch Unter- 
schreiben des Vermerkes „sachlich richtig und fest- 
gestellt‘ zu bescheinigen. Sie ersetzen ganz oder teil- 
weise die Angaben im Nachweisvermerk (Nr. 9 und 
Nr. 27 ZWohnD). 
(5) Ist der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegs- 
opferfürsorge bevollmächtigt worden, den Antrag auf 
Neubewilligung von Wohngeld zu stellen, so hat das 
Wohngeldamt der hilfegewährenden Dienststelle recht- 
zeitig eine Mitteilung über den Ablauf des Bewilli- 
gungszeitraumes mit Antragsvordruck auf Neubewilli- 
gung des Wohngeldes (Anlage 2) zu übersenden. 
Dieser Antragsvordruck ist von der hilfegewährenden 
Dienststelle auszufüllen und dem Wohngeldamt um- 
gehend zurückzusenden, damit die Antragsfrist ($ 27 
Abs. 2 des 2. WoGG) gewahrt bleibt. Dem Antragsvor- 
druck liegen nur die in Absatz 1 Buchst. a) bis d) und 
Absatz 3 aufgeführten Angaben zugrunde. Er ersetzt 
damit gleichzeitig das U.R.-Schreiben. Absatz 4 gilt 
entsprechend. 
(6) Vom Antragsteller sind, soweit es im HEinzelfall 
erforderlich ist, Unterlagen oder Nachweise zu fordern 
über 
a) Einnahmen aus einer eigenen Arbeitstätigkeit 
oder einer der zum Haushalt rechnenden Familien- 
mitglieder, 
Gemeinsame Richtlinien 
über die Bearbeitung von Wohngeldanträgen 
der Empfänger von Sozialhilfe 
und von Kriegsopferfürsorge 
sowie die Zahlbarmachung von Wohngeld 
für diesen Personenkreis 
{Bearbeitungsrichtlinien für Wohngeldanträge 
von Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger 
— RWohnS -) 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird bestimmt: 
Allgemeines 
Sozialhilfeempfänger und auch Empfänger von Kriegs- 
opferfürsorge haben Anspruch auf Gewährung von 
Wohngeld, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach 
dem Zweiten Wohngeldgesetz (2. WoGG) vom 14. De- 
zember 1970 (BGBl.I S.1637 / GVBl. S. 2022), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 24. November 1971 (BGBl. 
I S. 1837/GVBl. S. 2099), erfüllt sind. 
Soweit in diesen Richtlinien nicht im Einvernehmen 
mit dem Senator für Finanzen abweichende oder zu- 
sätzliche Regelungen getroffen werden, gelten die Zah- 
lungsbestimmungen für Wohngeld mit Datenverarbei- 
tung - ZWohnD — vom 12. September 1972 (Dbl. VI/ 
1972 Nr. 51). 
IL. 
JA, 
Antragsbearbeitung 
Für die erstmalige Beantragung des Wohngeldes hat 
der Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfür- 
sorge den Vordruck „Antrag auf Wohngeld“ auszu- 
füllen und dem Wohngeldamt vorerst ohne Unterlagen 
einzureichen. 
Hinsichtlich der erforderlichen Wiederholungsanträge 
ist er vom Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopfer- 
fürsorge aufzufordern diesen zu bevollmächtigen, in 
seinem Namen den Antrag auf Neubewilligung von 
Wohngeld zu stellen. 
(1) Zum Nachweis der Angaben im Erstantrag auf 
Wohngeld ist die Amtshilfe der im Einzelfall zustän- 
digen Stelle (Abteilung Sozialwesen, Abteilung Jugend 
3.
	        

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