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Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Preußen. Polizei-Präsidium
Titel:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin / Preußen, Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1918-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Haupttitel 1918: Amtliche Nachrichten des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin
Haupttitel 1918-1929: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums zu Berlin
ZDB-ID:
2900537-1 ZDB
Spätere Titel:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1941
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15399743
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 40, 3. Dezember 1941
Erschienen:
, 1941-12-03

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1941 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Sachverzeichnis zum Jahrgang 1941
  • Ausgabe 1941,1 Nr. 1, 9. Januar 1941
  • Ausgabe 1941,2 Nr. 2, 15. Januar 1941
  • Ausgabe 1941,3 Nr. 3, 23. Januar 1941
  • Ausgabe 1941,4 Nr. 4, 1. Februar 1941
  • Ausgabe 1941,5 Nr. 5, 11. Februar 1941
  • Ausgabe 1941,6 Nr. 6, 15, 12. Februar 1941
  • Ausgabe 1941,7 Nr. 7, 21. Februar 1941
  • Ausgabe 1941,8 Nr. 8, 5. März 1941
  • Ausgabe 1941,9 Nr. 9, 18. März 1941
  • Ausgabe 1941,10 Nr. 10, 25. März 1941
  • Ausgabe 1941,11 Nr. 11, 2. April 1941
  • Ausgabe 1941,12 Nr. 12, 10. April 1941
  • Ausgabe 1941,13 Nr. 13, 19. April 1941
  • Ausgabe 1941,14 Nr. 14, 26. April 1941
  • Ausgabe 1941,15 Nr. 15, 3. Mai 1941
  • Ausgabe 1941,16 Nr. 16, 12. Mai 1941
  • Ausgabe 1941,17 Nr. 17, 16. Mai 1941
  • Ausgabe 1941,18 Nr. 18, 21. Mai 1941
  • Ausgabe 1941,19 Nr. 19, 29. Mai 1941
  • Ausgabe 1941,20 Nr. 20, 6. Juni 1941
  • Ausgabe 1941,21 Nr. 21, 18. Juni 1941
  • Ausgabe 1941,22 Nr. 22, 27. Juni 1941
  • Ausgabe 1941,23 Nr. 23, 12. Juli 1941
  • Ausgabe 1941,24 Nr. 24, 31. Juli 1941
  • Ausgabe 1941,25 Nr. 25, 16. August 1941
  • Ausgabe 1941,26 Nr. 26, 19. August 1941
  • Ausgabe 1941,27 Nr. 27, 27. August 1941
  • Ausgabe 1941,28 Nr. 28, 3. September 1941
  • Ausgabe 1941,29 Nr. 29, 11. September 1941
  • Ausgabe 1941,30 Nr. 30, 17. September 1941
  • Ausgabe 1941,31 Nr. 31, 22. September 1941
  • Ausgabe 1941,32 Nr. 32, 24. September 1941
  • Ausgabe 1941,33 Nr. 33, 1. Oktober 1941
  • Ausgabe 1941,34 Nr. 34, 14. Oktober 1941
  • Ausgabe 1941,35 Nr. 35, 22. Oktober 1941
  • Ausgabe 1941,36 Nr. 36, 1. November 1941
  • Ausgabe 1941,37 Nr. 37, 13. November 1941
  • Ausgabe 1941,38 Nr. 38, 19. November 1941
  • Ausgabe 1941,39 Nr. 39, 27. November 1941
  • Ausgabe 1941,40 Nr. 40, 3. Dezember 1941
  • Ausgabe 1941,41 Nr. 41, 13. Dezember 1941
  • Ausgabe 1941,42 Nr. 42, 20. Dezember 1941
  • Ausgabe 1941,43 Nr. 43, 23. Dezember 1941
  • Ausgabe 1941,44 Nr. 44, 31. Dezember 1941

Volltext

1924 
(4) Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitgeber 8 19. Anlaufvorschriften. 
wechselt, kann ex nur bei dem Kreditinstitut weiterhin 1% Dor Arbon) Fle : 
eisern sparen, bei dem die Eisernen Sparkonten der 43 Zt Arbeitnehmer ann erstmals eisern sparen: 
Eisernen Sparer des neuen Arbeitgebers geführt a) Teile des laufenden Arbeitslohns (sparfähige 
werden. Er kann beantragen, daß das Guthaben auf Festbeträge), der für einen Lohnzahlungszeitraum 
jeinem alten Eisernen Sparkonto auf sein neues gezahlt wird, der nach dem 29. November 1941 endet, 
Eisernes Sparkonto übertragen wird. b) Weihnacht8zuwendungen und Neujahr8zuwen- 
. . . . dungen, die nac< dem 15. November 1941 gezahlt 
8 14. Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit werden. 
beim Lohnabzug. | 
- EE. hnabzug = «(5 Der Arbeitnehmer kann die Sparerklärung in 
Die Lohnsteuer und die gesetzlichen Beiträge zur JIApiveichung von 8 6 Absäten 2 und 3 erstmals noch 
Syzialversicherung sind von dem Betrag zu berech- abgeben: T 
nen, der nach Abzug des Eisernen Sparbetrags vom NIE | ' . 
steuerpflichtigen und beitragspflichtigen Arbeitslohn 3) für die im Absah 1 Buchstabe a bezeichneten 
berbleibt. sparfähigen Festbeträge, wenn der Lohnzahlungszeit- 
raum vor dem 21. November 1941 beginnt, s[pä- 
8 15. Steuerfreiheit bei der Veranlagung testens am 20. November 1941, - 
zur Einkommensteuer. b) für die im Absaß 1 Buchstabe v bezeichneten 
Die Eisernen Sparbeträge und die Zinsen für Sparbeträge spätestens eine Woche vor dem Zeit- 
Eiserne Sparguthaben sind im Fall der Veranlagung punkt der Zahlung. 
zur Einfommensteuer für die Berechnung der Ein- 2% Puhoitug . . Mhtieln 
fommensteuer und des Kriegszuschlags zur-Einkom- EN hien WERE Arveitsuhn 
mensteuer vom Einkommen abzuziehen. Reil: ABST DIE feigen Festbeträge erst- 
If 0.1 hn ls mit Wirkung für den ersten Lohnzahlungs- 
8 16. Steuerfreiheit bei der Veranlagung 7a 4 jr: ; c 
> 8 ns zeitraum des Kalenderjahres 1942 abgeben. 
zur Vermögensteuer. aet 9 
Die Eisernen Sparguthaben bleiben bei der Er- (4) Der Arbeitgeber kann zulassen, daß die in den 
mittlung des Vermögens für Zwecke der Ver- Absäßen 2 und 3 bezeichneten Fristen abgekürzt 
mögensteuer außer Ansaß. werden. 
8 17. Sozialversicherungsausgleich. M ERTE RE S2 A muLeR Ds 
(1) Der Arbeitgeber hat von den Eisernen Sparz muß die Spavrbeträge enthalten, die der Arbeitgeber 
beträgen - seinem sozialversicherungspflichtigen Ar- in der Zeit vom 15. November 1941 bis 31. März 
beitnehmer feine Arbeitgeberanteile an den geseb- 1942 einbehalten hat. 
lichen Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten. Er EE EG en LEERE En 
hat dafür einen Ausgleichsbetrag zu entrichten in . (6) Der Ausgleichsbetrag (8 17) ist erstmals 
Höhe von 5 vom Hundert der Summe der Eisernen spätestens am 10. April 1942 zu entrichten. Er ist 
Sparbeträge, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn 2921 Der Summe der Eisernen Sparbeträge zu be- 
seiner sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer rechnen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 15. No- 
einbehalten hat. Der Ausgleichsbetrag ermäßigt sich vember 1941 bis 31. März 1942 vom Arbeitslohn 
bei Arbeitnehmern, die in der Land- und Forstwirt- einer -sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer 
schaft, in der Binnenfischerei, in der Küstenfischerei, *inbehalten hat. 
auf Anteil am Fang in der Heringsfischerei oder im In 
Haushalt beschäftigt sind, auf 2 vom Hundert der 6 BULT 5 : . . 
Summe der Eisernen Sparbeträge. Haushaltungs- ) . bs den Sonpsühmunndnnn ergib t sich, 
vorstände, die nicht mehr als zwei Hausgehilfinnen u 3 en ist Da H as Eiserne SIRENE ugl Ar des 
. 3 „r=. „ weir „-„. ", S 2- . » „ E 5 + 
abe Hazen Dian, sind von dem Aus Lnfung der Kaufkraft und damit dem Interesse 
2 Rar es ? s arti i 
* Q) Der Ausgleichsbetrag ist spätestens am zehnten dient, erwarte ih von ellen iD SE RAR 
Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres hörde, soweit sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, 
an die Krankenkasse zu entrichten, die für die Eiser- xoge Beteiligung. 
nen Sparer zuständig ist. Die Krankenkasse behält .. “= : . 
den Teil des Auffommens an Ausgleichsbeträgen, Als Kreditinstitut im Sinne des 8 8 der vorstehen- 
der nach ihrem allgemeinen Beitragsaß den Arbeit- den Durchführungsverordnung bestimme ich die 
geberanteilen an den Eisernen Sparbeträgen gleich- Sparkasse der Stadt Berlin. 
fommt. Sie führt den darüber hinausgehenden Be- Vordrucke für Eiserne Sparerklärungen im Sinne 
trag an die Träger der Rentenversicherungen ab. des 8 6 der Durchführungsverordnung sind von An- 
Diese haben die Beträge für Zwecke der vorbeugen- gehörigen der Behörde, die sich an dem Eisernen 
den Gesundheitsfürforge zu verwenden. Sparen beteiligen wollen, bei der für sie zuständigen 
u. Polizeikasse zu empfangen. Diese Erklärungen sind 
8 18. Ermächtigung. in drei Exemplaren auszustellen und der Polizeikasse 
I Reichsarbeitsminister erläßt zu den Vor- zurückzugeben. (P. 50.00. 41) 
schriften in den 88 14 und 17 im Verwaltung5weg ; . 
die Anordnungen, die auf dem Gebiet der Sozial- Berlin; don-25. Noventher-1941 
versicherung erforderlich sind. Der Polizeipräsident,
	        

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