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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Preußen. Polizei-Präsidium
Title:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin / Preußen, Polizei-Präsidium
Publication:
Berlin 1945
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1918-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Haupttitel 1918: Amtliche Nachrichten des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin
Haupttitel 1918-1929: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums zu Berlin
ZDB-ID:
2900537-1 ZDB
Succeeding Title:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1935
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15405987
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 14, 15. Februar 1935
Publication:
, 1935-02-15

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1959,52 Nummer 52, 7. August 1959
  • Ausgabe 1959,53 Nummer 53, 12. August 1959
  • Ausgabe 1959,54 Nummer 54, 14. August 1959
  • Ausgabe 1959,55 Nummer 55, 20. August 1959
  • Ausgabe 1959,56 Nummer 56, 21. August 1959
  • Ausgabe 1959,57 Nummer 57, 25. August 1959
  • Ausgabe 1959,58 Nummer 58, 27. August 1959
  • Ausgabe 1959,59 Nummer 59, 28. August 1959
  • Ausgabe 1959,60 Nummer 60, 4. September 1959
  • Ausgabe 1959,61 Nummer 61, 8. September 1959
  • Ausgabe 1959,62 Nummer 62, 9. September 1959
  • Ausgabe 1959,63 Nummer 63, 10. September 1959
  • Ausgabe 1959,64 Nummer 64, 11. September 1959
  • Ausgabe 1959,65 Nummer 65, 15. September 1959
  • Ausgabe 1959,66 Nummer 66, 16. September 1959
  • Ausgabe 1959,67 Nummer 67, 17. September 1959
  • Ausgabe 1959,68 Nummer 68, 18. September 1959
  • Ausgabe 1959,69 Nummer 69, 19. September 1959
  • Ausgabe 1959,70 Nummer 70, 25. September 1959
  • Ausgabe 1959,71 Nummer 71, 2. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,72 Nummer 72, 7. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,73 Nummer 73, 8. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,74 Nummer 74, 9. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,75 Nummer 75, 16. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,76 Nummer 76, 22. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,77 Nummer 77, 23. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,78 Nummer 78, 27. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,79 Nummer 79, 30. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,80 Nummer 80, 6. November 1959
  • Ausgabe 1959,81 Nummer 81, 10. November 1959
  • Ausgabe 1959,82 Nummer 82, 13. November 1959
  • Ausgabe 1959,83 Nummer 83, 14. November 1959
  • Ausgabe 1959,84 Nummer 84, 20. November 1959
  • Ausgabe 1959,85 Nummer 85, 27. November 1959
  • Ausgabe 1959,86 Nummer 86, 4. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,87 Nummer 87, 11. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,88 Nummer 88, 18. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,89 Nummer 89, 23. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,90 Nummer 90, 29. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,91 Nummer 91, 30. Dezember 1959
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten

Full text

I40 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9.Jahrgang Nr. 68 18. September 1959 
insgesamt 8182,29 DM betragen. Nach der höchstrichter- S.111). Eine einheitliche Beurteilung der gesamten Kosten 
lichen Rechtsprechung seien Maßnahmen, die die Wesens- für die Umstellung auf Ölfeuerung hält sie nicht für ge- 
art des Wirtschaftsgutes nicht veränderten, sondern es in rechtfertigt. Hinsichtlich der Tanks und der Zuleitung vom 
ordnungsmäßigem Zustand erhalten sollten, zum HErhal- öltank zum Brenner könne man zwar der Auffassung sein, 
tungsaufwand zu rechnen. Die Kosten für die substanz- daß etwas Zusätzliches geschaffen worden sei. Im übrigen 
mäßige Erweiterung oder für die wesentliche Änderung des handle es sich aber nur um einen Ersatz bereits vorhandener 
Zustandes stellten dagegen regelmäßig Herstellungsauf- Teile der Heizungsanlage durch solche, die für die Umstel- 
wand dar. Feste allgemeingültige Grundsätze über die Ab- lung auf Ölfeuerung erforderlich seien. Daraus folge — wie 
grenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand auch das Finanzgericht angenommen habe —, daß in der 
ließen sich jedoch nicht aufstellen. Wenn auch der Begriff Umgestaltung der Heizungsanlage durch die automatische 
des Erhaltungsaufwandes weit zu fassen sei, so könnten Ölzufuhr und Verbrennung kein selbständiges Wirtschafts- 
die Aufwendungen der Bfin. doch nicht dazu gerechnet wer- gut erblickt werden könne. Im Gegensatz zur Auffassung 
den. Durch die Umstellung der Beheizungsart seien nur des Finanzgerichts liege hierin keine Erweiterung, sondern 
einige Teile der bisherigen Anlage (das „Geschränk“) er. nur eine Umstellung der Feuerung. Es handle sich dem- 
setzt worden. Dieser Vorgang könne jedoch nicht gesondert gemäß nicht um eine ins Gewicht fallende Substanzvermeh- 
tzt den. Di Vorgang kö jedoch nicht dert gemäß nicht ine ins Gewicht fallende Subst h 
betrachtet werden. Die Umstellung der Feuerungsart stelle rung, die es nach den Grundsätzen des Urteils des Bundes- 
technisch und wirtschaftlich einen einheitlichen Vorgang finanzhofs IV 8/53 U vom 9.Juli 1953 (BStBl. 1953 III 
dar, der für steuerliche Zwecke auch einheitlich zu beurtei- S. 245, Slg. Bd. 57 S. 639%) rechtfertigen könne, die entspre- 
len sei. Gegenüber dem gegenständlich wie auch wertmäßig chenden Kosten als Herstellungsaufwand zu behandeln. Ins 
erheblichen Übergewicht der durch die Umstellung einge- Gewicht falle eine Substanzvermehrung nur dann, wenn die 
tretenen Substanzvermehrung falle der gleichzeitig vorge- Umstellungskosten im Verhältnis zu den Aufwendungen 
E 
nommene Ersatz bereits, vorhandener Teile der Heizungs. für die Heizungsanlage insgesamt und zu den Gebäude- 
anlage nicht entscheidend ins Gewicht. Die gebotene herstellungskosten erheblich seien. Das sei aber nach den 
wirtschaftliche Betrachtungsweise zwinge dazu, in den Feststellungen des Finanzgerichts nicht der Fall. 
bean a in Ten ine A Klee der U Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 
automatischen Bedienungseinrichtu e iS- : en 
herigen Bedienung durch Menschenhand zu sehen. Bei den Die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und, Merstellunss- 
ia ine Ni aufwand ist oft schwierig. Es kommt dabei unter Umstän- 
für die automatische Bedienung angeschafften Gegen- d tscheidend. auf. die Verhältni a inzelfall 
ständen (Öltanks, Leitungen, Brenner, Thermostat, Zu- %6N Ohtscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. 
N x . ; nn So ist es für die Beurteilung des vorliegenden Falles wesent- 
behör) handle es sich um Erstanschaffungen. Daß die neue N T : 
: ne : ;- lich, daß der Wiederaufbau des Hauses in den Jahren 1954 
Bedienungseinrichtung mit der schon vorhandenen Hei- und 1955 durchgeführt und die Umstellung der Zentral- 
AunsSanldee Täumlich verbunden und. zu diesem Zweck Un En ai pung auf Olfeuerung bereits’ im Laufe des Jahres 1055 
bedeutende Teile der bisherigen Anlage entfernt werden 
. on . « x vorgenommen wurde. Der Umbau. der Feuerung erfolgte 
mußten, sei lediglich eine Begleiterscheinung und könne : - 5 z 
x ke x ; also in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wiederauf- 
nicht dazu führen, auch nur. in einem Teil der erstmaligen a fr 
. 5 bau des Hauses. Daß im Winter 1954/1955 der damals be- 
Aufwendungen Erhaltungsaufwand zu sehen. Die Anlage e . : n 
N x . . Bl nutzbare Teil des Hauses mit Hilfe der Koksfeuerung 
für die automatische. Ölzufuhr stelle kein selbständiges z T 
; . : ; beheizt wurde, steht der Annahme nicht entgegen, daß der 
Wirtschaftsgut dar, sondern eine Erweiterung der Heizungs- E 7 . 
iM an. ‘ Einbau der Ölfeuerung noch zu den Wiederaufbauarbeiten 
anlage des Gebäudes. Daraus, daß sich weder die Wesens- . : ; 
© : : zu rechnen ist. Selbst wenn diese Umstellung etwa mit 
art des Gebäudes noch die der Heizung als Warmwasser- 7.. ; 
7 .. Ss a 5 Rücksicht auf schlechte Erfahrungen vorgenommen wurde, 
Zentralheizung geändert habe, könne nicht geschlossen S - x . \ 
: ES Y die man in der Heizperiode 1954/1955 mit der Koksfeuerung 
werden, daß die streitigen Beträge Erhaltungsaufwand . 1: 
: 4 an . gemacht hat, ist der zeitliche Zusammenhang mit dem 
seien. Wenn auch eine ins Gewicht fallende Substanzvermeh- : 
Für sich allein die Zurechnune der dadurch entstan- Wiederaufbau des Hauses noch so eng, daß der Umbau der 
Yung‘ Fur Sich aHCin- die Den 5 x Feuerung wirtschaftlich gesehen noch als Teil des Wieder- 
denen Kosten zum AHerstellungsaufwand rechtfertigen « 1 : 8 
% ; . : B aufbaues anzusehen ist. Ist die Umstellung der Heizung von 
könne, so komme dies bei der geringen Höhe der Umstel- Se 6 
, ; Oak Koks- auf Ölfeuerung aber noch als.Maßnahme des Wieder- 
lungskosten von 8000 DM im Verhältnis zu den Kosten der ä - aa ms 
N aufbaues anzusehen, so gehören die Umbaukosten wie die 
Heizungsanlage von 31.000 DM oder zu den gesamten Bau- übrigen Kosten des Wiederaufbaues zu dem Herstellungs- 
kosten von 790 000 DM nicht ‘in Betracht. Die Umstellungs- Aufwand des Gebäudes 
maßnahmen hätten auch nicht dazu gedient, das Gebäude en ® . 
oder die Heizungsanlage in ordnungsmäßigem Zustand zu Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Umstellungs- 
erhalten. Falls die Umstellung auf Ölfeuerung erforderlich Kosten erst geraume Zeit nach der Fertigstellung des 
gewesen sei, um die der Größe des Gebäudes entsprechende Hauses angefallen wären, kann im vorliegenden Fall da- 
Heizungskapazität überhaupt erst zu erreichen, dann gehör- hingestellt bleiben. Es erscheint jedoch geboten, zu den 
ten die streitigen Kosten schon aus diesem Grund zu den Ausführungen der Rechtsbeschwerde noch in einem Punkt 
Herstellungskosten. Wenn jedoch die Umstellung lediglich Stellung zu nehmen, Nach Auffassung der Bfin. soll es 
dazu gedient habe, um Unzuträglichkeiten bei der Versor- nämlich möglich sein, die Kosten des Öltanks und die der 
gung mit Koks zu vermeiden und um die Beheizung durch Zuleitung als Herstellungsaufwand anzusehen, die Aufwen- 
den Fortfall einer ständigen Wartung rentabler zu gestal- dungen für die übrigen Teile der Ölfeuerung aber als 
ten, so sei gleichfalls Herstellungsaufwand anzunehmen, Erhaltungsaufwand zu behandeln. Dieser Ansicht kann 
da sich die Umstellungsmaßnahmen nicht wiederholten. Die nicht gefolgt werden, Da alle für die Ölfeuerung erforder- 
gesamten Kosten der Umstellung seien daher zutreffend lichen Vorrichtungen auf das engste zusammenhängen, geht 
den Herstellungskosten des Gebäudes zugerechnet worden. °®S nicht an, für die steuerliche Behandlung eine Unterschei- 
M dung vorzunehmen und die Kosten für einen Teil der An- 
Die Bfin. wiederholt mit der Rechtsbeschwerde ihre For- lage zum Herstellungsaufwand und für den Rest zum 
derung, die Kosten für das Aggregat mit Gebläse sowie die Erhaltungsaufwand zu rechnen. Die ganze Anlage stellt 
für den Einbau und die Aufwendungen für den Ther- wirtschaftlich eine Einheit dar und ist demgemäß bei der 
mostaten einschließlich Leitung als Erhaltungsaufwand Einkommensbesteuerung als Einheit zu würdigen. 
En u ad der N Rd Leber DET ON Da die Vorentscheidung im Ergebnis zutreffend hinsicht- 
u Den ASS he ehe doh die Bhz x N eDeS0a der Te N Vor lich der‘ ganzen Anlage Herstellungsaufwand angenommen 
ur eg undung bezieht sich die Han. Insbesondere auf Ver, hat, ist die gegen sie gerichtete Rechtsbeschwerde als un- 
waltungsanweisungen der Oberfinanzdirektionen Stuttgart begründet zurückzuweisen 
und Düsseldorf sowie auf Ausführungen in der Literatur . 
(insbesondere Erhard Müller in Der Betriebs-Berater 1958 2) StZzBl. Bln. 1953 S. 1219. 
Einkommensteuer die Fahrtkosten, die durch die Benutzung eines eigenen 
Urteil des BFH vom 17. April 1959 — VI 2/59 UM. Kraftfahrzeugs entstehen in der Regel nicht nach 8 9 Ziff. 4 
(StZBI. Berlin 1959 S. 940) EStG 1955, 826 EStDV 1955 (820 Abs.? Ziff.2 LStDV 
Steht ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen 1955) bemessen werden. 
mit mehreren räumlich getrennten Arbeitstätten, so können EStG 1955 89 Ziff. 4; EStDV 1955 8 26; LStDV 1955 8 20 
1) BS+Bl. 1959 III S. 245. Abs. 2 Ziff. 2.
	        

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