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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Preußen. Polizei-Präsidium
Titel:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin / Preußen, Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1918-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Haupttitel 1918: Amtliche Nachrichten des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin
Haupttitel 1918-1929: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums zu Berlin
ZDB-ID:
2900537-1 ZDB
Spätere Titel:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1928
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15413338
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 29. Januar 1971
  • 17. Februar 1971
  • 18. Februar 1971
  • 19. Februar 1971
  • 1. März 1971
  • 3. März 1971
  • 15. März 1971
  • 29. März 1971
  • 10. Mai 1971
  • 10. Mai 1971
  • 9. Juni 1971
  • 23. Juni 1971
  • 20. Juli 1971
  • 22. Juli 1971
  • 9. August 1971
  • 25. August 1971
  • 31. August 1971
  • 7. Oktober 1971
  • 12. Oktober 1971
  • 3. November 1971
  • 5. November 1971
  • 15. November 1971
  • 1. Dezember 1971
  • 2. Dezember 1971
  • 16. Dezember 1971
  • 28. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Volltext

1/1971 
Seite 30 
Nr. 15 
des Arbeitslohnes nach 8 4 Abs. 1 des Dritten Ver-!10. 
mögensbildungsgesetzes wegen des Zahlungsbeginns 
folgendes zu beachten: 
a) Erstmalige vermögenswirksame Leistungen nach 
dem Tarifvertrag werden — rechtzeitiger Eingang 
der Mitteilung nach $ 3 vorausgesetzt — rückwirkend 
vom 1.Januar 1971 (bzw. beim späteren Abschluß 
des Arbeitsvertrages vom 1.Tage des Bestehens 
dieses Arbeitsverhältnisses) gewährt. 
Änderungen bereits bestehender Vereinbarungen 
nach 8 4 Abs.1 des Dritten Vermögensbildungsge- 
setzes sind — rechtzeitiger Eingang des Antrages 
vorausgesetzt. ($ 5 Abs. 4 des Tarifvertrages) — 
ebenfalls rückwirkend vom 1.Januar 1971 zu be- 
rücksichtigen, sofern. weder ein Wechsel der An- 
lageart noch des Kreditinstituts oder der Bau- 
sparkasse vorgenommen wird. Auf Abschnitt II B 
Nr. 8 Buchstaben c und d dieses Rundschreibens 
wird verwiesen. Die Regelung ist im wesentlichen 
für einen Austausch von eigenen Sparleistungen 
nach $ 4 Abs.1 des Dritten Vermögensbildungs- 
gesetzes gegen Arbeitgeberleistungen nach dem 
Tarifvertrag von Bedeutung. 
Beispiel: 
Auf Grund einer bestehenden Vereinbarung nach 
8 4 Abs.1.des Dritten Vermögensbildungsgeset- 
zes werden bereits laufend ab 1. Januar 1971 
52,— DM monatlich vom Arbeitslohn einbehalten 
und vermögenswirksam abgeführt. Der Arbeiter 
beantragt mit Vordruck LED I A 1403, die ver- 
vermögenswirksame Anlage von Teilen seines 
Arbeitslohnes aus Anlaß des Tarifvertrages um 
13,— DM zu ermäßigen, weil er insgesamt nur 
52,— DM vermögenswirksam anlegen will. Auf 
Grund des Antrages sind rückwirkend ab 1.Ja- 
nuar 1971 monatlich 13,— DM eigene Sparlei- 
stung gegen 13,— DM Tarifvertragsleistung aus- 
zutauschen. Als Folge davon sind dem Arbeiter 
für den Zeitraum des Austausches monatlich 
13,— DM auszuzahlen. Dieser Betrag ist steuer- 
und sozialversicherungspflichtig und in die Be- 
messungsgrundlage für die Berlin-Zulage einzu- 
beziehen; Beiträge zur VBL oder Zuschüsse nach 
8 43 VVA. sind bereits entrichtet worden. 
Anträgen auf Änderung bereits bestehender Verein- 
barungen nach $ 4 Abs.1l des Dritten Vermögens- 
bildungsgesetzes, die einen Wechsel der Anlageart 
oder‘ des Kreditinstitutes bzw. der Bausparkasse 
zum Inhalt haben, ist dagegen nicht rückwirkend 
zu entsprechen. Sie müssen spätestens am Letzten 
des zweiten auf den Antragseingang folgenden Ka- 
iendermonats von der Gehalts- und Lohnstelle durch- 
geführt sein ($ 5 Abs. 4 des Tarifvertrages). Neuen 
Anträgen auf vermögenswirksame Anlage von Tei- 
{en des. Arbeitslohnes kann nach den AV zum Ver- 
mögensbildungsgesetz ebenfalls nur für die Zukunft 
entsprochen werden. 
Ergibt die Prüfung gemäß Nummer 7, daß keine ver- 
mögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag zu- 
steht, so ist die dritte Ausfertigung. des Vordrucks 
LED I A 1403 dem Arbeiter mit einer entsprechenden 
Mitteilung: zurückzusenden. Die für die Gehalts- und 
Lohnstelle bestimmte zweite Ausfertigung ist zu ver- 
nichten, es sei denn, daß gleichzeitig ein Antrag auf 
Anlage von Teilen. des Arbeitslohnes nach 8 4 Abs.1 
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes gestellt worden 
ist, der sodann nach den Ausführungsvorschriften zum 
Vermögensbildungsgesetz bearbeitet werden muß (vgl 
Nummer 6 Abs. 2). 
Zahlbarmachung 
Die Zahlbarmachung auf Grund des Berechnungs- und 
Anweisungsauftrages obliegt den Gehalts- und Lohn- 
stellen. Diese Stellen. sind insbesondere auch für die 
Einhaltung des 8 2 Abs.4 des Tarifvertrages verant- 
wortlich und haben im übrigen dafür zu sorgen, daß 
bei der Überweisung die Fristen für die Zurechnung 
bestimmter Zahlungen zu einzelnen Zahlungszeiträumen 
genauestens eingehalten werden. 
Für die an das Landesamt für Elektronische Daten- 
verarbeitung angeschlossenen Gehalts- und Lohnstellen 
werden die vermögenswirksamen Leistungen in einem 
dafür geschaffenen Verfahren mit Datenverarbeitung 
aufbereitet und abgeführt. Einzelheiten hierüber er- 
geben sich aus den entsprechenden Verfahrensrege- 
lungen. 
Für die nicht an das Landesamt für Elektronische 
Datenverarbeitung angeschlossenen Gehalts- und Lohn- 
stellen gilt das übliche Zahlungsverfahren nach. den 
Zahlungsbestimmungen für Personalbezüge. 
D. 
Das Rundschreiben betreffend Tarifvertrag über vermö- 
mögenswirksame Leistungen an Arbeiter vom 28. Januar 
1970 (DbIl. 1/1970 Nr. 23) sowie die Rundschreiben II Nr. 27/ 
1970 vom 2. April 1970 und 100/1970 vom 15. Oktober 1970 
sind damit gegenstandslos geworden. 
AV. 
Zum Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen 
an Auszubildende 
Für die Durchführung dieses Tarifvertrages gelten die 
Ausführungen im Abschnitt III entsprechend. 
Im Auftrage 
Müller
	        

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