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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 2001 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Preußen. Polizei-Präsidium
Title:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin / Preußen, Polizei-Präsidium
Publication:
Berlin 1945
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1918-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Haupttitel 1918: Amtliche Nachrichten des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin
Haupttitel 1918-1929: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums zu Berlin
ZDB-ID:
2900537-1 ZDB
Succeeding Title:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1926
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15413269
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 99, 18. Dezember 1926
Publication:
, 1926-12-18

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 2001 (Public Domain)
  • Nr. 1, 31. Januar 2001
  • Nr. 2, 15. Februar 2001
  • Nr. 3, 4. Mai 2001
  • Nr. 4, 15. Juni 2001
  • Nr. 5, 14. September 2001
  • Nr. 6, 26. Oktober 2001
  • Nr. 7, 30. November 2001

Full text

CS Face Sl 
866 - Aufbewahrung von Altakten gestalten. Sie dient damit dem Zweck, die gestellten Aufgaben 
867 - Abgabe von Altakten an das Landesarchiv Berlin empfängernah, schnell, wirksam und wirtschaftlich zu erfüllen. 
s a (2) Das Geschäftsverfahren ist unter Beachtung der in 
568 = Vernichtung von -Altakten Absatz 1 genannten Grundsätze fortzuentwickeln. Organisato- 
ji e 5 rische Maßnahmen sind vom Standpunkt des rationellen 
VIL- Uberganzs- und: Schlussbesimmungen Gesamtaufbaus der Verwaltung aus zu treffen; sie dürfen nicht 
$69.- Anpassung der besonderen Geschäftsordnungen nur aus der Sicht der unmittelbar betroffenen Organisations- 
870 - Anpassung von Verweisungen einheit beurteilt werden. 
$71 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten $4 = Qualitätsverbessentg 
Alle Mitarbeiter sollen ihre Ideen und Anregungen von Bür- 
Anhang gern zur Verbesserung von Arbeitsplätzen und -abläufen, der 
z fü f mi f 11 v Kommunikation, der Zusammenarbeit und insbesondere der 
Muster 1: Verfügungsentwurf mit ggf. vorangestelltem Ver- externen und internen Bürgerorientierung auch unabhängig 
merk von ihren dienstlichen Aufgaben einbringen. Die Vorschläge 
Muster 2: Abzeichnung, Mitzeichnung und Schlusszeich- sind von den Behörden zur kontinuierlichen Verbesserung der 
nung einer Verfügung Aufgabenerfüllung systematisch auszuwerten und einzubezie- 
Muster 3: Handschriftliche Vervollständigung einer Rein- hen. 
schrift in die Form einer Verfügung EZ beit Beicit Fedeiiäh 
- Zusammenarbeit, Bete ng, Federführun: 
Muster 4: Urschriftlicher Schriftverkehr / Unter Rückerbit- 5 . © en 8: e S 
tung (1) Die Behörden sind zur zügigen und erfolgsgerichteten 
Zusammenarbeit verpflichtet ($3 Abs. 4 AZG). Berührt ein 
Geschäftsvorgang einer Senatsverwaltung auch das Aufgaben- 
. . gebiet einer anderen Senatsverwaltung, beteiligt die federfüh- 
Auf Grund des $6 Abs. 1. AZG wird bestimmt: rende Senatsverwaltung die andere rechtzeitig, möglichst 
schon vor dem Beginn des Mitzeichnungsverfahrens ($ 56). 
. Federführend ist die Behörde, die nach dem sachlichen Inhalt 
I. Allgemeines der Angelegenheit überwiegend zuständig ist. 
8 1 - Anwendungsbereich (2) Beteiligungen werden ‚auf das unumgängliche Maß 
. n - x x beschränkt; die Mitwirkung der beteiligten Behörde 
6 Diese KM N OHNE NN BEE DE beschränkt sich auf die Angelegenheiten, die zu ihrem Auf- 
Pr Hd dir (CEO 1 a Di N GeSCHÜR, IE dr OE der gabengebiet gehören und für die sie Verantwortung zu tragen 
en Tl al SEN CC a ). er . Me ı Bocand ven, Ti hat. Die Mitentscheidung wird auf möglichst zeitsparende 
 GGO Un A MWIrG. ErgSNZCHE IM Cem BESONCEIER: EC Weise eingeholt (telefonische Absprache, gemeinsames 
( ) geregelt. Gespräch, Mitzeichnung). Für Regelfälle soll die zu beteili- 
(2) Behörden im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die gende Behörde eine allgemeine Zustimmung geben oder sich 
Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden mit der nachträglichen Unterrichtung einverstanden erklären. 
(Sonderbehörden) und nicht rechtsfähigen Anstalten und die (3) Die vorstehenden Re 
: . es . ; - gelungen gelten entsprechend, wenn 
EN Mare N DE EN echt RU die Beteiligung ausdrücklich vorgeschrieben ist, z. B. in Vor- 
A aIr run d Si IESCH hr ECHT nr Ch den « + schriften über Zustimmung, Einvernehmen, Benehmen, 
gen Anstalten und die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigen- Anhörung, sofern sich aus diesen Vorschriften nichts anderes 
betriebe ($2 Abs.2 und 3 AZG). ergibt 
Sn van edlen Le De A fi an die en (4) Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, kann die 
Dat S N nd di Gr N Saal vn eG HAN N tdnand beach: federführende Behörde der anderen eine angemessene Frist 
abei sind die Grundsätze dieser Geschäftsordnung zu. böach- setzen und, wenn sich die andere Behörde innerhalb der Frist 
ten. nicht äußert, davon ausgehen, dass keine Einwendungen erho- 
(4) Verwaltungsvorschriften des Bundes zur Ausführung von ben werden. 
RE ER NN ED (5) Nach außen soll ein einheitlicher Standpunkt vertreten 
ST d K ch U Bl MENTETEN al Ss . Gesch sort et werden. Voneinander abweichende Ansichten dürfen nach 
werden, gehen den Bestimmungen dieser Geschältsorenung außen nicht zum Ausdruck gebracht werden, wenn das dem 
VOL: öffentlichen Wohle Nachteile bereiten oder die Erfüllung der 
(5) Für alle Behörden gelten für den Verkehr nach außen die Aufgaben einer anderen Behörde gefährden oder wesentlich 
Vorschriften in Abschnitt II GGO II. erschweren würde oder wenn das Land Berlin als Arbeitgeber 
gegenüber einem seiner Arbeitnehmer oder einem zur Berufs- 
82 - Sprachliche Gleichbehandlung ausbildung Beschäftigten oder gegenüber Arbeitnehmervertre- 
(1) Die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Män- tungen tätig wird. 
nern ist zu beachten. Im amtlichen Sprachgebrauch ist die im (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zusam- 
Einzelfall jeweils: zutreffende weibliche oder männliche menarbeit innerhalb der Behörden. Nach außen darf für jede 
Sprachform zu verwenden. Behörde nur ein einheitlicher Standpunkt vertreten werden. 
(2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser (7). In den Behörden sollen bei allen Angelegenheiten von 
Geschäftsordnung in der männlichen Sprachform gebraucht erheblicher oder grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung die 
werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprach- juristischen Referate, Rechtsämter oder Rechtsstellen rechtzei- 
form. tig beteiligt werden. 
re (8) Landesbehörden außerhalb der unmittelbaren Berliner 
83 - Zweck der Geschäftsordnung Landesverwaltung ($ 1 Abs. 2), deren Aufgabenkreis von einer 
(1) Die Geschäftsordnung soll dazu beitragen, den Ver- Angelegenheit berührt wird, sollen um ihre Stellungnahme 
waltungsablauf einheitlich, zweckmäßig und übersichtlich zu gebeten werden. 
64 ® DBIINr. 4 / 15. 06. 2001
	        

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