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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Preußen. Polizei-Präsidium
Titel:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin / Preußen, Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1918-1945 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Haupttitel 1918: Amtliche Nachrichten des Königlichen Polizei-Präsidiums zu Berlin
Haupttitel 1918-1929: Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums zu Berlin
ZDB-ID:
2900537-1 ZDB
Spätere Titel:
Amtliche Nachrichten des Polizeipräsidiums in Berlin
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1925
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15412151
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 813/26:1925
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 70, 4. September 1925
Erschienen:
, 1925-09-04

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1997 (Public Domain)
  • Nr. 1, 18. März 1997
  • Nr. 2, 9. Mai 1997
  • Nr. 3, 20. August 1997
  • Nr. 4, 4. Dezember 1997

Volltext

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En ; CL ++ 
geld ab Inkrafttreten der Gesetzesänderungen, das (4) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und 
heißt frühestens mit Wirkung vom 1. April 1997, nach regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muß erheblich 
$2 Abs.1 Satz 1 und 2 PflegeG.“ sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlrei- 
. s w : che Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, 
%) Nummer 9 wird wie folgt geändert: benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebens- 
aa) Absatz 4 wird wie folgt geändert: notwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vor- 
aaa) In Satz 3 wird die Angabe „82 Abs.1 Satz 4 genommen werden, genügen nicht (zum Beispiel Hilfe beim 
PflegeG“ in „82 Abs. l Satz 3 PflegeG“ geän- Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Beglei- 
dert. tung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, 
z 5 einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse 
bbb) N DO E ge Angabe „52 Abs. 1 ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, 
©» . die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhän- 
bb) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Satz“ die Zif- gen (zum Beispiel im Bereich der hauswirtschaftlichen Versor- 
fer „3“ eingefügt. gung) müssen außer Betracht bleiben. 
c) In Nummer 11 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz einge- (5) Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit eine 
fügt: Frage des Tatbestandes, die nicht allein nach dem medizini- 
Daraus folet Tür mindenjährige Blinde, daß. sich‘ der schen Befund beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr 
Kuhensbetrag gemäß 8.4 Abs. 1 Satz 2 PflegeG {in analoger unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden 
Anwendung des 5.67 Abs: 3 BSHG auf die Hälfte des Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch 
Betrages reduziert, den. Blinde bis zur Vollendung des von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem Behinder- 
. N : . s ten nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden 
18. Lebensjahres gemäß 867 Abs.2 in Verbindung mit dürfen. 
Abs. 6 BSHG erhalten. 
(6). Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund 
3. Die „Anlage 1“ wird wie folgt gefaßt: ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfelei- 
stungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im allgemei- 
Anlage 1 nen ohne nähere Prüfung angenommen werden, daß die Vor- 
aussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. 
N CHE BERNIE Dies gilt stets bei 
N Ss arzt IEnE ulac tertäligkeit — Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (siehe Num- 
im sozialen Entschädigungsrecht mer 23, Seite 44), 
und nach dem Schwerbehindertengesetz SE . , | 
(AHP 96) - Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die 
auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - 
21 - Hilflosigkeit die Benutzung eines Rollstuhls erfordern, 
DD N . . . in der Regel auch bei 
(1) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Ent- 
schädigungsrecht ($35 Abs. 1 BVG) ist Grundvoraussetzung, — Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und 
daß der Beschädigte (infolge der Schädigung) „hilflos“ist. Der- Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB/ 
selbe Begriff findet sich im Schwerbehindertengesetz (8 59 MdE-Grad von 100 bedingen, 
Abs. 1) und im Einkommensteuergesetz ($8 33 a und 33 b - - Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen ausgenommen 
siehe Nummer 27, Seite 161). Die Grundvoraussetzungen für Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits hei der 
tm Dec N EEE N KEHNTS EHE DS immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist. (Als Ver- 
Jon dem BegHiff der Pilescbedürfiigkeit nach 14 SGB XI und I EEE a Er EEE 
868 BSHG bzw. $26 c BVG. . 
(2) Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge von 7) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so 
Gesundheitsstörungen - nach dem Schwerbehindertengesetz sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilf- 
und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend“ losigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, 
- für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden daß der Behinderte das Bett überhaupt nicht verlassen kann. 
Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im (8) Stirbt ein Behinderter innerhalb von sechs Monaten nach 
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Eintritt der Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosig- 
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form keit analog der Nummer 18 Abs. 6, Seite 32 zu beurteilen. 
einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten 
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht (9) Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Pflegezulage- 
dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereit- stufe im sozialen Entschädigungsrecht siehe Nummer 50, Seite 
schaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 199. 
(3) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur . N ! ES WE 
Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Ta- 22 - Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei. Kin- 
ges. sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsauf- dern und Jugendlichen 
nahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind (1) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und 
notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Jugendlichen sind nicht nur die in Nummer 21 Abs. 3 Satz 1 
Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflo- und 2 genannten „Verrichtungen“ zu beachten. Auch die 
sigkeit liegt nach Absatz 2 auch dann vor, wenn ein psychisch Anleitung zu diesen. „Verrichtungen“ und die Förderung der 
oder geistig Behinderter zwar bei zahlreichen Verrichtungen körperlichen und geistigen Entwicklung (zum Beispiel durch 
des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen 
Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne stän- zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) 
dige Überwachung nicht vornimmt. Die ständige Bereitschaft sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfelei- 
ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und stungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung 
plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. sind. 
DBl.IV Nr. 4 / 04. 12. 1997 WW 31
	        

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