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Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1907 (Public Domain)

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Metadata: Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1907 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Charlottenburg
Title:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg : für das Verwaltungsjahr ... / bearbeitet im Statistischen Amt
Other titles:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten für das Etatsjahr ...
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten des Stadtkreises Charlottenburg
Publication:
Charlottenburg 1922
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1879/80-1915/1920
ZDB-ID:
2900353-2 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1908
Language:
German
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15378494
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Anhang

Contents

Table of contents

  • Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1907 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Text
  • Anhang
  • Sachregister

Full text

Anhang. 
1. Bestimmungen über Ehrenbezeugungen bei Todesfällen. 
§ 1- 
Die Ehrenbezeugungen bei Todesfällen bestehen: 
a) in Teilnahme am Leichenbegängnis, 
b) in Veröffentlichung eines Nachrufes, 
c> in einem Beileidschreiben. 
8 2. 
Als Vertreter des Magistrats nehmen teil am Leichenbegängnis: 
a) von Ehrenbürgern, Stadtältesten, Magistratsmitgliedern und Stadtverordneten sowie von 
ehemaligen Magistratsmitgliedern und ehemaligen Stadtverordneten, die ihr Amt 
6 Jahre und länger bekleidet haben: 
eine Deputation des Magistrats, deren Zusammensetzung dem Magistratsdirigenten von Fall 
zu Fall vorbehalten bleibt; 
b) von oberen Beamten, durch Privatdienstvertrag angenommenen Personen in gleicher oder ähn 
licher Stellung, von Direktoren der höheren Lehranstalten, der Kunstgewerbe- und Handwerker 
schule und der obligatorischen Fortbildungsschule: 
der Dezernent; ^ 
c) von Lehrpersonen der unter b bezeichneten Lehranstalten und Schulen: 
der Direktor: 
äs von Beamten in besonderer und leitender Stellung, de» ihnen nach dem Normalbcsoldungsetat 
gleichgeordneten Beamten, den durch Privatdienstvertrag angenommenen Personen in gleicher 
oder ähnlicher Stellung, von Rektoren der Bürgermädchenschule und der Gemeindeschule,i, 
Leitern der Hilfsschulen und Leiterin der Mädchenfortbildungsschule: 
der Dezernent oder ein von diesem zu bestimmender Vertreter; 
e> von Lehrpersonen der unter ck bezeichneten Schulen: 
der Rektor oder Leiter; 
l> von Sekretären und Assistenten, den nach dem Normalbesoldungsetat gleichgeordneten Beamten, 
den aus Privatdienstvertrag angenommenen Personen in gleicher oder ähnlicher Stellung: 
der Dezernent oder der Vorsteher, Leiter usw. der Dienststelle (nach Bestimmung des 
Dezernenten); 
5) von den übrigen Beamten und den durch Privatdienstvertrag angenommenen Personen in 
gleicher und ähnlicher Stellung: 
der Vorsteher, Leiter usw. der Dienststelle oder ein Beamter derselben (nach Bestimmung 
des Vorstehers usw.); 
b> von Bürgern, die 3 Jahre und länger unbesoldete Ämter oder Stellen in der Gemeindeverwaltung 
oder das Amt eines Schiedsmanns bekleiden: 
der Vorsitzende der Deputation oder der Dezernent oder ein von diesen zu bestimmender 
Beamter der Dienststelle; 
j) von Bürgern der zu Ir bezeichneten Gruppe, die ausgeschieden und mindestens 6 Jahre 
im Amte gewesen sind: 
wie zu b; 
k) von den auf Arbeitsvertrag ständig beschäftigten Personen, die 3 Jahre und länger im 
städtischen Dienst stehen: 
ein vom Vorsteher, Leiter usw. der Dienststelle zu bestimmender Beamter; 
l) von den in Rubestand versetzten Personen der unter b bis g und k bezeichneten Gruppen, die 
im städtischen Dienste mindestens 20 Jahre gewesen sind: 
wie zu b bis g und k. 
§ 3. 
In allen vorbezeichneten Fällen der Teilnahme von Vertretern des Magistrats am Leichenbegängnis 
wird dem Verstorbenen ein Kranz gewidmet, dessen Schleife den Aufdruck trägt: „Die Stadt Charlottenburg". 
§ 4. 
Ein Nachruf wird veröffentlicht beim Tode nachbezcichneter Personen: 
a) Ehrenbürger, 
b) Stadtälteste, 
c) Magistratsmitglieder, 
d) Stadtverordnetenvorstehcr und -stellvertrcter. 
8 5. 
Insoweit nach § 2 eine Teilnahme am Leichenbegängnis nicht stattzusinden hat, ist den Hinter 
bliebenen der im § 2 bezeichneten Personen (ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Dienstverhältnisses) das Bei 
leid und die dankbare Anerkennung der vom Verstorbenen der Stadt geleisteten Dienste durch ein besonderes 
schreiben auszusprechen, falls von den Hinterbliebenen eine Todesanzeige an den Magistrat erfolgt. Das Bei 
leidschreiben ist von der zuständigen Verwaltungsdeputation, wo solche nicht besteht, vom zuständigen Dezernenten 
namens der Stadtgemeindc zn erlassen. 
8 6. 
Es bleibt vorbehalten, in austergewöhnlichen Fällen besondere Bestattungsfeierlichkeiten durch Magistrats 
beschluß anzuordnen. 
8 7. 
Die Aussührungsvorschriften zu vorstehenden Bestimmungen werden vom Magistratsdirigenten 
erlassen. 
Charlottenburg, den 12. März 1908. 
Der Magistrat. 
M a t t i n g. 
2. Ortsstatut betreffend die Zahl der Mitglieder des Magistrats. 
Auf Grund der 88 11 »nd 29 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 wird mit Zustimmung der Stadt 
verordnetenversammlung folgendes Ortsstatut erlassen: 
8 1. 
Der Magistrat besteht aus 
a) 10 besoldeten Mitgliedern, nämlich 
dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) 
dem zweiten Bürgermeister,
	        

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