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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 21.1894 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 21.1894 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Charlottenburg
Titel:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg : für das Verwaltungsjahr ... / bearbeitet im Statistischen Amt
Weitere Titel:
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten für das Etatsjahr ...
Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten des Stadtkreises Charlottenburg
Erschienen:
Charlottenburg 1922
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1879/80-1915/1920
ZDB-ID:
2900353-2 ZDB
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1898
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 770 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10471864
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

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  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 21.1894 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß
  • No 1, 4. Januar 1894
  • No 2, 11. Januar 1894
  • No 3, 18. Januar 1894
  • No 4, 25. Januar 1894
  • No 5, 1. Februar 1894
  • No 6, 8. Februar 1894
  • No 7, 15. Februar 1894
  • No 8, 22. Februar 1894
  • No 9, 1. März 1894
  • No 10, 8. März 1894
  • No 11, 13. März 1894
  • No 12, 15. März 1894
  • No 13, 21. März 1894
  • No 14, 29. März 1894
  • No 15, 5. April 1894
  • No 16, 12. April 1894
  • No 17, 19. April 1894
  • No 18, 26. April 1894
  • No 19, 2. Mai 1894
  • No 20, 10. Mai 1894
  • No 21, 24. Mai 1894
  • No 22, 31. Mai 1894
  • No 23, 7. Juni 1894
  • No 24, 14. Juni 1894
  • No 25, 21. Juni 1894
  • No 26, 28. Juni 1894
  • No 27, 6. September 1894
  • No 28, 20. September 1894
  • No 29, 27. September 1894
  • No 30, 11. Oktober 1894
  • No 31, 18. Oktober 1894
  • No 32, 1. November 1894
  • No 33, 8. November 1894
  • No 34, 12. November 1894
  • No 35, 15. November 1894
  • No 36, 22. November 1894
  • No 37, 6. Dezember 1894
  • No 38, 13. Dezember 1894
  • No 39, 20. Dezember 1894
  • No 40, 28. Dezember 1894
  • Anlage zum Sitzungs-Protokolle der Stadtverordneten-Versammlung vom 20. September 1894

Volltext

ob sie geneigt ist, die Sache noch einmal an den Ausschuß zurück 
zuverweisen. Ich meine, wir können uns recht viel Zeit sparen, wenn 
der Entschluß der Versammlung, ob sie eine Zurückverweisung wünscht, 
extrahirt wird zu einer Zeit, in der die Versammlung noch nicht mit 
der großen Diskussion belastet ist. Wenn das Gegentheil eintritt 
und eventuell eine Zurückverweisung beschlossen werden sollte, müßte 
naturgemäß die ganze Diskussion noch einmal geführt werden. Ich 
glaube, es würde im Interesse der Zeit der Versammlung richtig sein, 
sich darüber schlüssig zu machen, ob sie die Sache heute erledigen oder 
den Antrag auf Zurückoerweisung an den Ausschuß annehmen wird. 
Vorsteher Dr. Langerhans: Gewiß wird die Versammlung 
das heute thun; denn der Antrag liegt vor, es muß also darüber 
abgestimmt werden. Sollten Sie die Fragestellung, die ich vorschlage, 
annehmen, so würde das der erste Antrag sein, — aber nur nach 
Schluß der Debatte. Wir können unmöglich jetzt die Angelegenheit 
mit einem Vertagungsantrag vergleichen; ein Vertagungsantrag ist 
ganz was anderes; ein Vertagungsantrag ist das gewiß nicht, also 
können wir die Bestimmungen, die über Vertagungsanträge in der 
Geschäfts-Ordnung stehen, hierauf nicht anwenden. 
Stadtverordneter Singer (zur Geschäfts-Ordnung): Ich habe 
den Einwand von dem Herrn Vorsteher allerdings nicht erwartet, da 
mir gar nicht eingefallen ist, Vertagung zu beantragen. Ich habe mich 
gestützt auf §. 14 der Geschäfts-Ordnung, der lautet: 
Die Versammlung kann, wie am Schlüsse der ersten, so 
in jedem Stadium der zweiten Berathung bis zum Beginn 
der Fragestellung die Vorlage oder einen Theil derselben zur 
Berichterstattung an einen Ausschuß oder an Berichterstatter 
verweisen. 
Ich bin der Meinung, daß die Rückverweisung an einen Ausschuß 
auch nichts weiter bedeutet als die Verweisung. Indeß kann man über 
die Auslegung dieses Paragraphen in der Geschäfts-Ordnung zweifelhaft 
sein; die Versammlung würde darüber zu entscheiden haben. Daß 
aber die Versammlung in jedem Moment die Sache zur weiteren Be 
rathung an einen Ausschuß verweisen kann, ist unzweifelhaft. Ich habe 
den Herrn Vorsteher um nichts weiter gebeten, als die Frage, ob 
die Versammlung die Sache an den Ausschuß zurückverweisen will, 
vor der Diskussion zu erledigen, und um nichts weiter. 
Vorsteher Dr. Langerhans: Ich glaube, Herr Singer, daß 
die Angelegenheit auch so nicht zu ordnen geht im Interesse der Sache. 
Wir können uns darüber doch nicht eher entscheiden, als bis wir die 
Gründe dafür gehört haben. Wenn die Herren, die das beantragen, 
etwas dafür vorbringen, so wird doch auch etwas dagegen gesagt 
werden. Ich halte mich nicht für berechtigt, in der Weise, wie Herr 
Singer vorschlägt, vorzugehen. 
Stadtverordneter Meyer I: Meine Herren, ich bin mit dem 
Herrn Kollegen Singer vollkommen einverstanden, daß die Verweisung 
an den Ausschuß und die Zurückverweisung identisch sind. Wir stimmen 
über den Antrag auf Ausschuß-Berathung immer erst am Schluß der 
Debatte ab, und ich glaube nicht, daß irgend Jemand berechtigt ist, 
vorweg zu fordern, daß wir nicht in die Sache eintreten. Wie soll 
man sich schlüssig machen, ob ein Ausschuß zu wählen ist oder nicht, 
ob zurückzuverweisen ist oder nicht, ohne vorher zu sehen, ob das 
neue Material, das hier vorgebracht ist, nicht im Ausschuß vor 
gekommen ist beziehungsweise nicht widerlegt werden kann. Die 
Geschäfts-Ordnung steht dem Herrn Antragsteller überhaupt nicht 
zur Seite, sondern der Herr Vorsteher hat gesagt, daß er am Schluß 
der ersten Lesung den Antrag auf Zurückverweisung zur Abstimmung 
bringen werde. Ich glaube also, die materielle Debatte kann in keiner 
Weise ausgeschlossen werden. 
Stadtverordneter Dr. Meyer II (zur Geschäfts-Ordnung): 
Herr Singer exemplifizirt hier so häufig mit den Vorgängen des 
Reichstags und Abgeordnetenhauses, daß ich im höchsten Grade er 
staunt bin, wie er einen Vorschlag machen kann, der allen 
parlamentarischen Gebräuchen in der entschiedensten Weise widerspricht. 
Es steht nach der Praxis parlamentarischer Versammlungen vollkommen 
fest, daß, wenn ein solcher Antrag auf Rückverweisung an einen Aus 
schuß — man nennt es dort eine Kommission — gestellt wird, dieser 
Antrag nach dem Schluß der Debatte zur Abstimmung gebracht wird. 
Ich halte es für vollkommen unzulässig, im Laufe der Debatte eine 
Art dieser Abstimmung vorzunehmen, und ich lege für meine Person 
Verwahrung dagegen ein, daß dieser Vorschlag des Herrn Singer 
überhaupt hier einer Diskussion unterworfen wird. 
Stadtverordneter Singer (zur Geschäfts-Ordnung): Wenn 
das richtig wäre, was der letzte Herr Vorredner soeben gesagt hat, so 
habe ich mich nur gewundert zu lesen, daß im §. 14 steht, daß in 
jedem Stadium der Berathung die Verweisung an den Ausschuß ge 
schehen kann. Die Berichterstattung ist die zweite Berathung über den 
Antrag des Magistrats, darüber ist gar kein Zweifel. Ich glaube 
18 
also, Herr Kollege Meyer hat in der That keine Ursache, mir die Un- 
kenntniß vorzuwerfen. Im Uebrigen habe ich ausdrücklich in meiner 
ersten Ausführung den Herrn Vorsteher darum ersucht und erklärt, 
daß ich es für selbstverständlich erachte, daß der Herr Kollege, der 
den Antrag auf Rückverweisung gestellt hat, seinen Antrag begründet, 
daß darüber diskutirt wird, und daß die Versammlung dann ent 
scheidet, ob sie die Sache an den Ausschuß zurückverweisen will oder 
nicht. Das ist nach der Geschäfts-Ordnung durchaus zulässig und 
berechtigt. 
Stadtverordneter Dr. Meyer II (zur Geschäfts-Ordnung): 
In jedem Stadium der zweiten Berathung darf es geschehen; wir sind 
aber jetzt in keinem Stadium sondern in vollem Fluß der Berathung, 
und dieser Fluß der Berathung wird unterbrochen durch einen 
zweifellos geschästsordnungswidrigen Antrag. 
Vorsteher Dr. Langerhans: Ich muß Ihnen gestehen, ich lasse 
über den Antrag nicht abstimmen. 
(Zustimmung.) 
In jedem Augenblick kann der Antrag gestellt werden, das ist ganz 
richtig; aber die Abstimmung kann erst nach der Berathung erfolgen. 
Herr Singer meint, in jeder Berathung kann jeden Augenblick der 
Antrag gestellt werden, die Sache an den Ausschuß zu verweisen, und 
dann müßte sofort darüber abgestimmt werden. Meine Herren, das 
steht nach meiner Ansicht nicht in der Geschäfts-Ordnung, sondern es 
muß dann, wie bei allen Ausschüssen verfahren werden: es wird die 
Berathung zu Ende geführt, und dann wird darüber abgestimmt. Ich 
lasse über den Antrag nicht abstimmen; 
(sehr richtig!) 
wenn es Ihnen aber anders beliebt, dann kann mein Herr Stell 
vertreter für mich eintreten. 
Herr Kollege Seile hat das Wort. 
Stadtverordneter 'Selle: Es ist über die Verbreiterung der 
Königstraße in Verbindung mit dem Abbruch der Häuser am Schloß 
platz bereits des längeren verhandelt worden. Daß die Debatten über 
diesen Punkt schon zu einer Klarheit geführt hätten, wie sie über den 
Gegenstand nur erwünscht wäre, kann ich nicht behaupten. Schon die 
Ausführungen des Herrn Referenten beweisen dies. Wenn die Sache 
so leicht wäre, wie er sich den Fall denkt, so würde ja die Beschluß 
fassung sehr leicht zu Stande kommen; aber die Sache liegt nach der 
Auffassung, die meine Freunde und ich haben, doch wesentlich anders. 
Auch ich muß auf die frühere Beschlußfassung zurückgreifen. Meine 
Herren, am 5. Oktober hat die Mehrheit der geehrten Versammlung 
beschlossen, den Antrag des Magistrats abzulehnen und ihn zu ersuchen, 
die Verbreiterung der Königstraße auf der Nordseite vorzunehmen. Die 
Gründe, welche die Mehrheit dieser Versammlung dazu geführt haben, 
diesen Beschluß zu fassen, waren die, daß über den Kostenpunkt eine 
definitive, Klarheit nicht gegeben war, daß alle diejenigen Annahmen, 
welche die Kosten betrafen, eine derartig hohe Summe herausrechneten, 
daß man sich mit Rücksicht auf diese Summe schon gegen das Projekt 
erklären wollte. Es war hervorgehoben, daß durch eine anderweitige 
Anlage der Verbreiterung der Königstraße, durch den Abbruch auf der 
Nordseite, alle die Zwecke erreicht würden, welche der Magistrat in 
seiner Vorlage als Gründe für die Verbreiterung der Königstraße an 
geführt hat, und daß die Anlage der Königstraße durch die Verbreiterung 
der Nordseite eine billigere wäre, als der Magistrat sie mit dem Ab 
bruch der Häuser auf dem Schloßplatz erreichen könnte. Meine Herren, 
welche Gründe sind denn nun angeführt worden, die diesen von der 
Mehrheit der Versammlung damals festgelegten Standpunkt beseitigen 
sollten? Der Magistrat führt in der jetzt zur Beschlußfassung stehenden 
Vorlage an, daß er sich für die Verbreiterung der Königstraße auf der 
Nordseite nicht aus dem Beschluß der geehrten Versammlung heraus 
gefunden hätte und daß er es versucht hätte, auf Grund der Thatsachen, 
die ihm bekannt wären, ein Projekt für die Königstraße auf der Nord 
seite aufzustellen. Nun, wenn das, was seitens des Magistrats als 
Projekt für die Verbreiterung der Königstraße auf der Nordseite 
geplant ist, richtig wäre, dann würde auch von uns Niemand für 
die Verbreiterung der Königstraße auf der Nordseite stimmen. Es ist 
behauptet worden, sdie Königstraße auf der Nordseite koste mehr als 
die Verbreiterung der Königstraße auf der Südseite. 
Meine Herren, ich will mich zuerst deklartren über die Art und Weise, 
wie der damalige Ausschuß und die Mehrheit der Versammlung, die 
dem Ausschuß-Antrag von damals ja zugestimmt hat, sich die Ver 
breiterung der Königstraße auf der Nordsette gedacht haben. Meine 
Herren, es ist maßgebend für die Verbreiterung der Königstraße die 
Alte Post auf der Südseite und das Haus der Ober-Postdtrektion auf 
der Nordseite. Von diesen beiden Häuserfronten ausgehend gestaltet 
sich ganz naturgemäß eine Linie, die anzulegen ist von dem westlichen 
Giebel des Hauses der Ober-Postdirektion nach der Burgstraße, und 
ebensowohl nach der Ostseite zu nach der Spandauerstraße. Es ist in 
diesem Beschluß der Verbreiterung der Königstraße auf der Nordseite 
nicht ausgesprochen worden, daß gleichzeitig eine Verbreiterung der
	        

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