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Die Verhandlungen über Schillers Berufung nach Berlin / Stölzel, Adolf (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Die Verhandlungen über Schillers Berufung nach Berlin / Stölzel, Adolf (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Regulativ für die in hiesiger Stadt einzurichtenden Lehrer-Conferenzen
Erschienen:
Berlin: Schiementz, 1853
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2011
Umfang:
16 S.
Fußnote:
In Fraktur
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-107598
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Signatur:
B 807 Schul 38
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Tabelle

Titel:
Tabelle: Eintheilung der Parochial- und Privatschulen, sowie der Communal-Armen-Schulen in 9 Bezirke, zur Abhaltung von Lehrer-Conferenzen

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  • Die Verhandlungen über Schillers Berufung nach Berlin / Stölzel, Adolf (Public Domain)
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Volltext

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ein geeigneter Etattitel nur mit Schwierigkeit zu finden gewesen 
war? Hier griff der König „aus eigener Bewegung“ ein. Ohne 
die Mitwirkung Hardenbergs, der seit April 1804 tatsächlich, seit 
Juli 1804 rechtlich das Ministerium des Äußern leitete, wäre es 
nicht auszuführen gewesen, Schiller eine analoge Stellung wie dem 
neuen Akademiker Müller einzuräumen. Das Geld war damals 
knapp in Preußen; man stand vor der Ausgabe von zehn Millionen 
Tresorscheinen und bald auch vor dem Verkauf von Domänen. 
Daneben war der Antagonismus zwischen Beyme und Hardenberg 
im Wachsen. 
Noch ehe ein Jahr nach Schillers Tode verflossen war, hatte 
sich Beymes Verhältnis zu Hardenberg zu „erklärter Gegnerschaft“ 
ausgebildet.) Im August 1806 war nach Hardenbergs Worten 
Beyme „Alles in Allem, der Alles unglaublich despotisirt.“ Ob— 
wohl Stein Beymes „Liebe zum Guten“ voll anerkannte, schrieb 
er doch später und ebenso Hardenberg Beymes Kabinetsregierung 
die Hauptschuld am Niedergang Preußens zu. Nach Steins 
Abgang aber (Ende 1808) ernannte der König Beyme zum Groß— 
kanzler, bis Hardenberg im Juni 1810 Beymes plötzliche Ent— 
lassung forderte und durchsetzte mit den Worten, er hasse Beyme 
nicht, der König möge ihn mit Wohltaten überhäufen, aber er 
fordere seine Entfernung. Nach sechsjähriger Pause betraute der 
König Beyme mit der Revision der Landrechtsgesetzgebung; 1825 
wurde er dieses Amtes auf seinen Wunsch enthoben und lebte nun 
in der Stille seines Landsitzes. 
Diese späteren Lebensschicksale Beymes und sein dauernd ge— 
trübtes Verhältnis zu Hardenberg im Gegensatz zu dem dauernd 
ungetrübten Verhältnis zum Könige tragen vielleicht auch zum Ver— 
ständnisse der „Berichtigung“ Beymes bei. Daß der König auf die 
bloße Mitteilung seines Kabinetsrates hin „aus eigener 
Bewegung“, also ohne Beymes Antrag, auch ohne Antrag des Staats- 
ministeriums und namentlich Hardenbergs, den Gnadengehalt „zu⸗ 
sicherte“,, war für Beyme ein bedeutungsvoller Akt, möglicherweise 
Hardenberg gegenüber ein in aller Stille erfochtener Sieg, der 
Beyme dauernd in Erinnerung blieb. Es hätte ja nahegelegen, 
Stölzel, Brand. Preuß. Rechtsverwaltung Bd. 2 S. 366 ff.
	        

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