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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin / hrsg. vom Magistrat
Weitere Titel:
Amtsblatt der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: W. & S. Loewenthal 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
69.1928-86.1945 ; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
2900198-5 ZDB
Frühere Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1935
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15394752
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1935
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 52, 29. Dezember 1935
Erschienen:
, 1935-12-29

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 28. Januar 1970
  • 27. Februar 1970
  • 17. März 1970
  • 19. März 1970
  • 17. April 1970
  • 29. April 1970
  • 4. Juni 1970
  • 26. Juni 1970
  • 11. August 1970
  • 12. Oktober 1970
  • 30. Oktober 1970
  • 10. Dezember 1970

Volltext

VI/1970 | 
Seite 110 
a 
Nr. 26 
Anlage 32 
2. die Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt (SLV) der 
Arbeitsgemeinschaft Schweißtechnik Berlin, 
L Berlin 41, Bennigsenstraße 25. 
Ausländische Hersteller 
3.3.4.1. Für Hersteller oder für Betriebe, die ihren Sitz oder ihre gewerb- 
liche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
haben, gilt im Anwendungsbereich des „Großen Befähigungs- 
nachweises‘“ Abschnitt 3.3.2. 
Für Hersteller und für Betriebe nach Abschnitt 3.3.4.1. gilt im 
Anwendungsbereich des „Kleinen Befähigungsnachweises‘“ Ab- 
schnitt 3.3.3. 
3.3.4. 
3.4. Geltungsdauer der Bescheinigungen 
3.4.1. Die Bescheinigungen über den „Großen-“ oder Kleinen Befähigungs- 
ausweis‘“ sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Geltungsdauer 
kann nach einer Wiederholungsprüfung durch die zuständige Stelle 
jeweils um höchstens drei Jahre verlängert werden. 
Werden bei der Ausführung geschweißter Stahlbauteile grobe Verstöße 
gegen die Bestimmungen der DIN 4100, dieses Erlasses oder gegen 
andere Baubestimmungen festgestellt, die der Inhaber des „Großen-“ 
oder des „Kleinen Befähigungsnachweises‘“ zu vertreten hat, so ist mir 
zu. berichten. 
3.4:2. 
3.5. Lehrgänge für die mit der Schweißaufsicht zu betrauenden Fachkräfte 
Die mit der Schweißaufsicht zu-betrauenden Fachkräfte müssen über eine 
entsprechende schweißtechnische Ausbildung verfügen (vgl. auch DIN 8563 
Blatt 2 Abschnitt 3.2.). Hierfür werden die Lehrgänge der schweißtechnischen 
Lehr- und Versuchsanstalt Berlin des Deutschen Verbandes für Schweiß- 
technik e.V. anerkannt, und zwar für die Schweißaufsicht beim „Großen 
Befähigungsnachweis‘“ (DIN 4100 Beiblatt 1 Abschnitt 4.1.1.), die Lehrgänge 
für Schweißfachingenieure und für die Schweißaufsicht beim „Kleinen Be- 
fähigungsnachweis‘“ (DIN 4100 Beiblatt 2 Abschnitt 4.1.1.) die Lehrgänge für 
Schweißfachmänner. Die Lehrgänge sollen nach einheitlichen Richtlinien 
durchgeführt werden. 
3.6. Prüfung und Überwachung der Schweißer 
3.6.1. Zu den Aufgaben der mit der Schweißaufsicht betrauten Fachkräfte 
gehört es entsprechend DIN 4100 Beiblatt 1 und 2 Abschnitt 4.1. und 
auch gemäß DIN 8563 Blatt 2 Abschnitt 3.2.1. und 3.2.2., die im Betrieb 
mit der Herstellung von‘ geschweißten Stahlbauteilen beschäftigten 
Schweißer zu prüfen und zu überwachen. Diese Prüfung und Über- 
wachung ist nach 
DIN 8560 —- Prüfung von Stahlschweißern — 
durchzuführen. 
Die im Stahlbau tätigen Schweißer müssen nach DIN 4100 Beiblatt 1 
und 2 Abschnitt 4.2. mindestens die Bedingungen der Prüfgruppe B I 
nach DIN 8560 Abschnitt 4 erfüllen. 
8.6.3. 
3.6.4. 
Das Bedienungspersonal von mechanisierten Schweißeinrichtungen ist 
von der mit der Schweißaufsicht betrauten Fachkraft in der sach- 
zemäßen Handhabung der Geräte zu unterweisen und wie die übrigen 
Schweißer zu prüfen. Die hierfür erforderlichen Prüfstücke sind mit der 
Schweißeinrichtung in derselben Anzahl und Art wie in DIN 8560 Ta- 
belle 3 entsprechend der Prüfgruppe B I herzustellen und nach den 
Bedingungen derselben Prüfgruppe zu prüfen. 
Hinsichtlich der Prüfung und Überwachung der Schweißer in Betrieben, 
die im Besitz des „Kleinen Befähigungsnachweises“ sind, gilt in Ab- 
weichung von den Festlegungen in DIN 4100 Beiblatt 2 Abschnitt 4.1.4. 
und von DIN 8563 Blatt 2 für den Anwendungsbereich der DIN 4100 
folgende Regelung: 
3.6.4.1. Die zuständige Stelle kann die Befugnis zur Prüfung und Bewer- 
tung der Prüfstücke auf den mit der Schweißaufsicht betrauten 
Schweißfachmann übertragen, wenn dieser durch seine Erfah- 
rung ausreichend sicher in der Bewertung ist. Die ausreichende 
Sicherheit kann im allgemeinen angenommen werden, wenn der 
Schweißfachmann bereits beim Inkrafttreten dieses Erlasses in 
einem Betrieb als Schweißaufsicht tätig ist und Beurteilungen 
selbständig vornimmt. 
Schweißfachmänner, die diese Befugnis erlangen wollen und die 
erstmals oder nach einer größeren (mehr als einjährigen) Unter- 
brechung wieder mit der Schweißaufsicht betraut werden, haben 
für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren bei der Einsendung 
der Prüfstücke an die Prüfstelle (vgl. DIN 8560) ein weiteres 
zerstörtes Prüfstück mit einem Vorschlag für die Bewertung der 
Prüfstücke beizufügen. 
3.6.4.2.
	        

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