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Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1929 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin / hrsg. vom Magistrat
Weitere Titel:
Amtsblatt der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: W. & S. Loewenthal 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
69.1928-86.1945 ; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
2900198-5 ZDB
Frühere Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1930
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15393027
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1929
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 13, 31. März 1929
Erschienen:
, 1929-03-31

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1929 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1929,1 Nr. 1, 6. Januar 1929
  • Ausgabe 1929,2 Nr. 2, 13. Januar 1929
  • Ausgabe 1929,3 Nr. 3, 20. Januar 1929
  • Ausgabe 1929,4 Nr. 4, 27. Januar 1929
  • Ausgabe 1929,5 Nr. 5, 3. Februar 1929
  • Ausgabe 1929,6 Nr. 6, 10. Februar 1929
  • Ausgabe 1929,7 Nr. 7, 17. Februar 1929
  • Ausgabe 1929,8 Nr. 8, 24. Februar 1929
  • Ausgabe 1929,9 Nr. 9, 3. März 1929
  • Ausgabe 1929,10 Nr. 10, 10. März 1929
  • Ausgabe 1929,11 Nr. 11, 17. März 1929
  • Ausgabe 1929,12 Nr. 12, 24. März 1929
  • Ausgabe 1929,13 Nr. 13, 31. März 1929
  • Ausgabe 1929,14 Nr. 14, 7. April 1929
  • Ausgabe 1929,15 Nr. 15, 14. April 1929
  • Ausgabe 1929,16 Nr. 16, 21. April 1929
  • Sonderausgabe, 20. April 1929
  • Ausgabe 1929,17 Nr. 17, 28. April 1929
  • Ausgabe 1929,18 Nr. 18, 5. Mai 1929
  • Ausgabe 1929,19 Nr. 19, 12. Mai 1929
  • Ausgabe 1929,20 Nr. 20, 19. Mai 1929
  • Ausgabe 1929,21 Nr. 21, 26. Mai 1929
  • Ausgabe 1929,22 Nr. 22, 2. Juni 1929
  • Ausgabe 1929,23 Nr. 23, 9. Juni 1929
  • Ausgabe 1929,24 Nr. 24, 16. Juni 1929
  • Sonderausgabe, 17. Juni 1929
  • Ausgabe 1929,25 Nr. 25, 23. Juni 1929
  • Ausgabe 1929,26 Nr. 26, 30. Juni 1929
  • Ausgabe 1929,27 Nr. 27, 7. Juli 1929
  • Ausgabe 1929,28 Nr. 28, 14. Juli 1929
  • Ausgabe 1929,29 Nr. 29, 21. Juli 1929
  • Ausgabe 1929,30 Nr. 30, 28. Juli 1929
  • Ausgabe 1929,31 Nr. 31, 4. August 1929
  • Ausgabe 1929,32 Nr. 32, 11. August 1929
  • Ausgabe 1929,33 Nr. 33, 18. August 1929
  • Ausgabe 1929,34 Nr. 34, 25. August 1929
  • Ausgabe 1929,35 Nr. 35, 1. September 1929
  • Ausgabe 1929,36 Nr. 36, 8. September 1929
  • Ausgabe 1929,37 Nr. 37, 15. September 1929
  • Ausgabe 1929,38 Nr. 38, 22. September 1929
  • Einlage
  • Ausgabe 1929,39 Nr. 39, 1. Oktober 1929
  • Ausgabe 1929,40 Nr. 40, 6. Oktober 1929
  • Ausgabe 1929,41 Nr. 41, 13. Oktober 1929
  • Ausgabe 1929,42 Nr. 42, 20. Oktober 1929
  • Ausgabe 1929,43 Nr. 43, 27. Oktober 1929
  • Ausgabe 1929,44 Nr. 44, 3. November 1929
  • Ausgabe 1929,45 Nr. 45, 10. November 1929
  • Ausgabe 1929,46 Nr. 46, 17. November 1929
  • Ausgabe 1929,47 Nr. 47, 24. November 1929
  • Ausgabe 1929,48 Nr. 48, 1. Dezember 1929
  • Ausgabe 1929,49 Nr. 49, 8. Dezember 1929
  • Ausgabe 1929,50 Nr. 50, 15. Dezember 1929
  • Ausgabe 1929,51 Nr. 51, 22. Dezember 1929
  • Ausgabe 1929,52 Nr. 52, 29. Dezember 1929

Volltext

221 
vaicn und öffentlichen Hochbauten war. Als in der Folge 
zeit auch die Bauausführungen auf öffentlichem Straßen 
lande, also die der straßenbaupolizeilichen Aufsicht 
unterstehenden Bauten sowie auch die städtischen Tief 
bauten sich häuften, stellte auch die Städtische Straßen 
baupolizei im April 1928 Arbeiterschutz-Kontrolleure, 
und zwar zunächst 5 an der Zahl, ein. Diese Kontrol 
leure sind, wie der genannte Erlaß des Staatskommissars 
es vorschreibt, aus dem Arbeiterstande hervorgegangen 
und früher als Poliere, Schachtmeister oder Bauaufseher 
tätig gewesen. 
Die Aufgaben und die Tätigkeit der Kontrolleure, 
die aus Zweckmäßigkeitsgründen übrigens unmittelbar 
der Zentrale der Straßenbaupolizei unterstellt worden 
sind, sind in einer Dienstanweisung geregelt. Nach dieser 
Dienstanweisung liegt den Kontrolleuren die Ueber- 
wachung des Arbeiterschutzes bei sämtlichen auf öffent 
lichem Straßenlande ausgeführten Bauten, für die die 
Straßeubaupolizei zuständig ist, ob; es sind dies in der 
Hauptsache folgende Bauausführungen: Straßenneu- und 
-umpüasterungen, Brücken- und Tunnelbauten, Ver 
legungen von Entwässerungs- und Versorgungsleitungen 
aller Art im Straßenkörper, Bau von Straßenbahnen und 
Schnellbahnen (Untergrund-, Hoch- und Einschnitt 
bahnen), Ausführung von kleineren auf der Straßenober 
fläche stehenden Bauten u. ä. Darüber hinaus haben die 
Kontrolleure sämtliche von der Stadt Berlin selbst oder 
von städtischen Gesellschaften oder im Aufträge der 
Stadt Berlin bzw. städtischer Gesellschaften ausgeführten 
Tiefbauten, z. B. Brücken über Wasserläufe und Eisen 
bahnen, Unterführungen und Tunnel unter Wasserläufen 
und Eisenbahnen, Wasser- und Bahnbauten aller Art, 
Druckrohrbauten, Rieselfeldarbeiten, Bohrarbeiten usw. 
zu überwachen; in diesem Falle handeln die Kontrolleure 
nicht als Hilfsorgane der Polizei, sondern als Beauftragte 
der Stadt. 
Die Ueberwachung der genannten Bauarbeiten durch 
die Kontrolleure erstreckt sich darauf, daß die Schutz 
maßregeln bei der Ausführung dieser Arbeiten, ins 
besondere die bestehenden Unfallverhütungsvorschriften 
der zuständigen Unfallberufsgenossenschaften, die be 
stehenden Polizeiverordnungen über den Arbeiterschutz 
gegen Unfälle und über die Arbeiterfürsorge auf Bauten, 
die Arbeiterschutzbestimmungen in den Bauordnungen 
sowie sonstige entsprechende Bestimmungen beachtet 
werden. Insbesondere haben die Kontrolleure darauf zu 
achten, daß auf den Baustellen alle erforderlichen Maß 
regeln zum Schutze des Lebens, der Gesundheit der 
Arbeiter und der Sittlichkeit durchgeführt werden. Die 
Ueberwachung der Bauten in diesem Sinne erfolgt durch 
Besichtigungen der einzelnen Baustellen. Beobachtet der 
Kontrolleur hierbei Mängel oder Verstöße gegen den 
Arbeiterschutz, so fordert er von dem zuständigen Bau 
leitenden deren sofortige Beseitigung. Wird den Forde 
rungen der Kontrolleure nicht nachgekommen, so erfolgt 
Anzeige bei den zuständigen Stellen der Straßenbau 
polizei, die für Abstellung der Mängel und Verstöße durch 
polizeiliche Verfügungen, und wenn diesen nicht nach 
gekommen wird, durch Zwangsmaßnahmen und Strafen 
Sorge tragen. Die Kontrolleure führen über ihre Besich 
tigungen Tagebücher und haben außerdem am Schlüsse 
eines jeden Rechnungsjahres einen zusammenfassenden 
Bericht gemäß einem Erlasse des Ministers für Volks 
wohlfahrt zu erstatten. Nach diesem Erlasse sind die von 
den Kontrolleuren gesammelten Erfahrungen zur allge 
meinen Aufklärung der Arbeiterschaft über die Berufs 
gefahren und zur Bekämpfung der Gleichgültigkeit 
sowie zur Erkenntnis von Lücken in den Schutzvorrich 
tungen nutzbar zu machen. 
Soweit sich auf Grund der erst einjährigen Erfah 
rung beurteilen läßt, hat sich die Einstellung der 
Arbeiterschuiz-Kontiolleurc auch bei der Straßenbau 
polizei gut bewährt. Zn Beginn ihrer Tätigkeit hattcu 
die Kontrolleure allerdings mit vielfachen Schwierig 
keiten zu kämpfen. Nicht nur bei den bauausführenden 
Unternehmern, sondern auch bei den Arbeitern selbst 
stießen die Kontrolleure anfangs sehr oft auf Widerstand 
und Unverständnis. Dem Geschick der bisherigen Kon 
trolleure ist es jedoch zu verdanken, daß diese Schwierig 
keiten bald zum großen Teil überwunden werden 
konnten und die Besichtigungen nunmehr reibungslos 
verlaufen. In schwierigen Fällen, in denen die Kontrol 
leure ihre Forderungen auf Beseitigung von Mängeln 
und Verstößen gegen den Arbeiterschutz nicht selbst 
durchzusetzen vermochten, erfolgte die Beseitigung sehr 
bald durch Eingreifen der Straßeubaupolizei, so daß 
bisher Zwangsmaßnahmen und Strafen vermieden werden 
konnten. Geklagt wird jedoch seitens der Kontrolleure, 
besonders bei kleineren Unternehmern, immer noch über 
die unzureichenden Unterkunftsräume und Aborte für 
die Arbeiter, sowie über das Fehlen oder die mangelhafte 
Beschaffenheit von Verbandskästen und Schutzvorrich 
tungen. Der Grund hierfür liegt zum großen Teil in dem 
Fehlen einheitlicher polizeilicher Vorschriften, auf deren 
Erlaß jedoch die Straßenbaupolizei infolge der bis 
herigen Erfahrungen bei den zuständigen Stellen drängen 
wird. 
Der immer größer werdende Umfang der Bauaus 
führungen auf öffentlichem Straßenlande und auch der 
städtischen Tiefbauten macht eine Vermehrung der Kon 
trollorgane notwendig. Zum Beginn des neuen Haushalts 
jahres werden deshalb 5 weitere Arbeiterschutz-Kontrol 
leure eingestellt werden. 
STÄDTISCHE ARBEIT 
AjUL Fällige Gemeindeabgaben im April 1929 
Im Monat April sind an die städtischen Steuerkassen zu 
zahlen: 
a) Grundstücksabgaben: Die staatliche Grund- 
veruiögenssteuer, der Gemeindezusehlag zu dieser und die 
Hauszinssteuer sind in Höhe der Beträge des Vormonats bis 
einschließlich 15. April zu entrichten. Bis zum gleichen Termin 
ist auch der Strafienreinigungsbeitrag nach der der Ver 
anlagung für 1927 beigefügten vorläufigen Mitteilung über den 
Strafieneriuigungsbeitrag für 192S zu zahlen. Die Vierteljahres 
zahler haben im April keine Gruudstücksabgaben zu leisten. 
b) Gewerbliche Abgaben: Die Lohusummensteuer 
für Januar bis März 1929 ist mit 1 v. II. der in diesem Viertel 
jahr gezahlten Löhne und Gehälter unter gleichzeitiger Ab 
gabe einer entsprechenden Erklärung nach dem vorgeschrie 
benen Muster bis zum 15. April 1929 eiuschL zu zahlen. Die 
nächste Gewerbeertragsteuerzahlung ist erst am 15. Mai 1929 
für das Vierteljahr April/Juni fällig. 
c) Hunde-, Pferde- und Motorbootsteuer: Bis 
zum 10. April einschließlich sind für das Vierteljahr April/Juni 
die Hundesteuer, die Pferdesteuer (uur für Reit- und Kutsch 
pferde) und die Motorbootsteuer mit den bisherigen Sätzen zu 
entrichten. 
d) G e t r ä n k e s t e u e r : Bis zum 10. April einschl. ist die 
für die* zweite Märzhälfte (16. bis 31. März), bis zum 25. April 
die für die erste Aprilhälfte (1. bis 15. April) aufgelaufene Bier 
steuer unter Einreichung einer Steuererklärung an die Kasse 
des Stadtsteueramts zu zahlen. 
e) Verzugszinsen und - kosten: Von nicht recht 
zeitig geleisteten Beträgen werden Verzugszinsen nach dem 
Jahressatze von 10 v. II. erhoben. Im Falle der Mahnung und 
Zwangsvollstreckung entstehen weitere Kosten. 
f) Zahlungen: Zahlungen außerhalb der zuständigen 
Steuerkasse können rechtsgültig nur an unsere mit Dienstschild 
und beglaubigtem Lichtbild versehenen Vollziehungsbeamten 
wegen der Beträge geleistet werden, Ihr die sie einen Mahn-
	        

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