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Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Weitere Titel:
gesamte
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Frühere Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Spätere Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15393798
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1921
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Sonderausgabe, 25. Oktober 1921
Erschienen:
, 1921-10-25

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1921 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1921,1 Nr. 1, 2. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,2 Nr. 2, 9. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,3 Nr. 3, 16. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,4 Nr. 4, 23. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,5 Nr. 5, 30. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,6 Nr. 6, 6. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,7 Nr. 7, 13. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,8 Nr. 8, 20. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,9 Nr. 9, 27. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,10 Nr. 10, 6. März 1921
  • Ausgabe 1921,11 Nr. 11, 13. März 1921
  • Ausgabe 1921,12 Nr. 12, 20. März 1921
  • Sonderausgabe, 22. März 1921
  • Ausgabe 1921,13 Nr. 13, 27. März 1921
  • Sonderausgabe 31. März 1921
  • Ausgabe 1921,14 Nr. 14, 3. April 1921
  • Ausgabe 1921,15 Nr. 15, 10. April 1921
  • Ausgabe 1921,16 Nr. 16, 17. April 1921
  • Ausgabe 1921,17 Nr. 17, 24. April 1921
  • Ausgabe 1921,18 Nr. 18, 1. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,19 Nr. 19, 8. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,20 Nr. 20, 15. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,21 Nr. 21, 22. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,22 Nr. 22, 29. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,23 Nr. 23, 5. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,24 Nr. 24, 12. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,25 Nr. 25, 19. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,26 Nr. 26, 26. Juni 1921
  • Sonderausgabe, 30. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,27 Nr. 27, 3. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,28 Nr. 28, 10. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,29 Nr. 29, 17. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,30 Nr. 30, 24. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,31 Nr. 31, 31. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,32 Nr. 32, 7. August 1921
  • Ausgabe 1921,33 Nr. 33, 14. August 1921
  • Ausgabe 1921,34 Nr. 34, 21. August 1921
  • Ausgabe 1921,35 Nr. 35, 28. August 1921
  • Ausgabe 1921,36 Nr. 36, 4. September 1921
  • Ausgabe 1921,37 Nr. 37, 11. September 1921
  • Ausgabe 1921,38 Nr. 38, 18. September 1921
  • Sonderausgabe, 15. September 1921
  • Ausgabe 1921,39 Nr. 39, 25. September 1921
  • Sonderausgabe, 30. September 1921
  • Ausgabe 1921,40 Nr. 40, 2. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,41 Nr. 41, 9. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,42 Nr. 42, 16. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,43 Nr. 43, 23. Oktober 1921
  • Sonderausgabe, 25. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,44 Nr. 44, 30. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,45 Nr. 45, 6. November 1921
  • Ausgabe 1921,46 Nr. 46, 13. November 1921
  • Ausgabe 1921,47 Nr. 47, 20. November 1921
  • Sonderausgabe, 24. November 1921
  • Ausgabe 1921,48 Nr. 48, 27. November 1921
  • Sonderausgabe, 29. November 1921
  • Sonderausgabe, 30. November 1921
  • Ausgabe 1921,49 Nr. 49, 4. Dezember 1921
  • Ausgabe 1921,50 Nr. 50, 11. Dezember 1921
  • Sonderausgabe, 13. Dezember 1921
  • Ausgabe 1921,51 Nr. 51, 18. Dezember 1921
  • Ausgabe 1921,52 Nr. 52, 25. Dezember 1921

Volltext

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auf Abonnements nehmen nur die Post- Beschwerden 
anstalten enigegen; Abonnementspreis viertel- wegen unpünktlicher Zustellung sind bei den 
jährlich Zt GE auSseillichlich Sustellung. zuständigen Bostanstalten anzubringen. 
Herausgegeben vom Magistrat. Geschäftsstelle Spandauer Str. 327, Z. 10. 
Fe "zuweit, 
Zweiundsechzigster Jahrgang. SonderaysgaPve. Berlin, den 25. Oktober 1921. 
' e 
Wertzuwachssteuer der Stadtgemeinde Berlin. 
Auf Grund der 88 13, 18, 63, 69, 70, 79, 82 und 90 de3 Kom- 3 3; 
munalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustimmung der Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Veräußerer 
Stadtverordnetenversammlung sür die Stadtgemeinde Berlin folgende übernommenen Lasten, der Maschinen und sonstiger gewerblicher Be- 
Steuerordnung erlasjen: trieböanlagen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile : es Grundstüc>s 
81 jd. Zu Betrichszuiogen renn ie Die Ztrwthizunge Warm- 
- 1. Beim Uebergange des Eigentum3 an Grundstüken und Grund- wasserverjorgungs-, Per nena inh “ uns eien tung AUiogenl: Feier 
stüFsanteilen in in MIE EUERE Berlin wird vr Wertzuwachösteuer fon voin Beis B Abzug dex Wert der Erzeugnisse des Grundstückes, 
erhoben. | ge sie mit dem Boden zujammenhängen. 
“ 2. Den Grundstücken stehen Berechtigungen gleich, auf welche die Vor- . „St .., 
schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstüe Anwendung finden. 1. Betrifft der steuerpflichtige Recht8vorgang steuerpflichtige und 
3. Dem Uebergange des Eigentums an Grundstücken sieht gleich der steuerfreie Gegenstände, ohne daß Einzelpreise oder -werte anocgeben 
Uebergang von Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit be- werden, jo bestimmt die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen Oegen- 
schränfter Hastu' g, einer Kommanditgeselischaft, Gewerkschaft, eingetragener stände entfallenden Teil der Gesamtsumme, wenn nicht der Eteuerpflich- 
Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins oder einer offenen Handel8- lige auf Erfordern innerhalb der ihm bestimmten Frist die Trennung der 
ejellichast, soweit das Vermögen der Vereinigung aus Grundstücen be- Preise oder Werte nachholt. Entspricht diese Trennung nicht dem Ber- 
Pet, wenn entweder zum Gegenstande des Unternehmens die Verwertung hältnis der wirllichen Werte, so ist die Steuerbehörde berechtigt, den ge- 
von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, um jamten Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände im Verhältnis ihrer ge- 
die Zuwachsjieuer zu ersparen. meinen Werte zu verteilen, , | 
s 2, 2. Das leiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrages auf 
1. Als sieuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem mehrere sieuerpflictige Gegenstände. 
Erwerb3preije und dem Verä:1 ßerungspreise. 5 9. . | . 
2. Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegen- 1. Beruht der Erwerb des Grundstückes auf einem steuerfreien 
leistungen einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm jonst Rechtsvorgange (38 21), jo ist für die Bemessung des Wertzuwachses von 
insolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen dem Preise zur Zeit des lebten steuerpflichtigen Recht3vorganges auszu- 
oder auf dem Grundstücke lajtenden Nußungen, bei Verträgen über gehen. . . " . 
Leistungen an Erfüllungsstatt nach. dem Werte, zu dem die Gegenstände .. 2. Ob im Sinne des Abs. 1 Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuer- 
an Exfüllungsstatt angenommen werden. pflichtig sind, ist für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Steuerord- 
3. Die auf einem nicht privatre:ltlichen Titet beruhenden Abgaben nung nach dem Wertzuwachssteuerrecht zu bestimmen, welches zur Zeit 
und Leistungen, die auf dem Grundstücke kraft Gesetzes lasten (gemeine des betreffenden Rechtsvorganges für den Ortsteil galt, in welchem das 
Lasten), werden nicht mitgerechnet. Der Wert wiederkehrender Leistungen Grundstück liegt, in Ermangelung eines derartigen Wertzuwachssteuer 
und Nußungen bestimmt sich nac< den Vorschristen der Reichsabgaben- rechts nach der vorliegenden Steuerordnung. 
ordnung. 3. Liegt der für die Bemessung des Wertzuwachses maßgebende 
4, Jst einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis Erwerb3vorgang vor dem 1. Januar 1895, so tritt an die Stelle des 
eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistmg Preises der Wert, den das Grundstü> an diesem Tage gehabt hat, wenn 
zu bestimmen, so ist für die Bemessung der Abgabe der höchstmögliche der Steuerpflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor 
Betrag der Gegenleistung maßgebend. jener Zeit bei einem steuersreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen Fen 
.- 5. Beim NHER im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis Trwerbspreis gezahlt" hat. 
der Betrag des Meijtgebots, zu dem der Zuschlag erteilt ist, unter Hinzu- 8 6, 
rechnung der vom Exstehex übernommenen, gerichtlich festgestellten Lei- Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen: 
stungen, Im Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder 1. 4 v. H. des Erwerbspreises als Ersaß der mit dem Erwerb 
der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen Anderen geboten verknüpften Auslagen und, falls der Veräußerer nachweisli einschließ- 
habe, tritt an die Stelle des Meisigebots der Wert der Gegenleistung, lich der ortsüblichen Vermittelungögebühr einen höheren 1 a auf- 
wenn sir Moher Kk as das „Meisigebot. b Ä ir4 „gewendet hat, dieser. 
. Ist ein Rreis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, fo tritt 2. Falls der Erwerb im Wege der Zwangsverstei i 
an dessen Stelle der gemeine Wert des Grundsücs. imd. der Veräußerer zur Zeit ve NE I Beigerung exfo mN 
7. Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstücd eine der im 8 1 Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche EEN 
bezeichneten Bereditigungen oder ein Nießbrauchrecht lasiet, zu deren seiner ausgefallenen Forderungen bis zu dem gemeinen Werte, den das 
Scieitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist und der Wert des Grund: Grundstück zur Zeit der Zwangsversteigerung hatte. Die Forderungen 
stüds unter Berücksichtigung seiner Belastung den Betrag dex Gegenleistung kommen, wenn sie durch entgeltliches Rechts8geschäft erworben sind, nur 
Übersteigt. , in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung, Beruht ihr Erwerb auf 
8, Wenn die Beteiligten einen Teil des Entgeltes in die Form einer Schenkung oder ist ihre Eintragung innerhalb kürzerer Zeit als 
einer Vermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssat erheblich über- sechs Monate vor der Einleitung der Zwangsversteigerung De jo 
steigenden Verzinsung des gestundoten Preises oder einer jonjtigen Neben- werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen 
keistung, kleiden, jo ist der als Teil des Entgeltes anzusebenve Betrag Schenkung oder Eintragung feine Steuerersparung bezwecken. 
durch Schäßung zu übermitteln. . 3. Aufwendungen und Beiträge zu Straßenbauten und anderen 
9. Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Be- Verkehrsanlagen, ferner die auf Grund des 8 9 K.A,G,. gezahlten nicht 
xechnung der Abgabe ein Wert in Betracht zu kommen bat, auf den ge- laufenden Abgaben. 
inen Wert des Grundstücks zu richten. Der Wert wiederkehrender 4. Die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und sonstige dauernde, 
Men en oder Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschrijten der Reichs- be oudere Verbesserungen, auch solche land- und forstwirtichastlicher Art, 
abgabenordnung die innerhalb des jür die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraumes
	        

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