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Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Weitere Titel:
gesamte
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Frühere Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Spätere Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15393798
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1921
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Sonderausgabe 31. März 1921
Erschienen:
, 1921-03-31

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Gemeindeblatt der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1921 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1921,1 Nr. 1, 2. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,2 Nr. 2, 9. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,3 Nr. 3, 16. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,4 Nr. 4, 23. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,5 Nr. 5, 30. Januar 1921
  • Ausgabe 1921,6 Nr. 6, 6. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,7 Nr. 7, 13. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,8 Nr. 8, 20. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,9 Nr. 9, 27. Februar 1921
  • Ausgabe 1921,10 Nr. 10, 6. März 1921
  • Ausgabe 1921,11 Nr. 11, 13. März 1921
  • Ausgabe 1921,12 Nr. 12, 20. März 1921
  • Sonderausgabe, 22. März 1921
  • Ausgabe 1921,13 Nr. 13, 27. März 1921
  • Sonderausgabe 31. März 1921
  • Ausgabe 1921,14 Nr. 14, 3. April 1921
  • Ausgabe 1921,15 Nr. 15, 10. April 1921
  • Ausgabe 1921,16 Nr. 16, 17. April 1921
  • Ausgabe 1921,17 Nr. 17, 24. April 1921
  • Ausgabe 1921,18 Nr. 18, 1. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,19 Nr. 19, 8. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,20 Nr. 20, 15. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,21 Nr. 21, 22. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,22 Nr. 22, 29. Mai 1921
  • Ausgabe 1921,23 Nr. 23, 5. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,24 Nr. 24, 12. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,25 Nr. 25, 19. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,26 Nr. 26, 26. Juni 1921
  • Sonderausgabe, 30. Juni 1921
  • Ausgabe 1921,27 Nr. 27, 3. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,28 Nr. 28, 10. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,29 Nr. 29, 17. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,30 Nr. 30, 24. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,31 Nr. 31, 31. Juli 1921
  • Ausgabe 1921,32 Nr. 32, 7. August 1921
  • Ausgabe 1921,33 Nr. 33, 14. August 1921
  • Ausgabe 1921,34 Nr. 34, 21. August 1921
  • Ausgabe 1921,35 Nr. 35, 28. August 1921
  • Ausgabe 1921,36 Nr. 36, 4. September 1921
  • Ausgabe 1921,37 Nr. 37, 11. September 1921
  • Ausgabe 1921,38 Nr. 38, 18. September 1921
  • Sonderausgabe, 15. September 1921
  • Ausgabe 1921,39 Nr. 39, 25. September 1921
  • Sonderausgabe, 30. September 1921
  • Ausgabe 1921,40 Nr. 40, 2. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,41 Nr. 41, 9. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,42 Nr. 42, 16. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,43 Nr. 43, 23. Oktober 1921
  • Sonderausgabe, 25. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,44 Nr. 44, 30. Oktober 1921
  • Ausgabe 1921,45 Nr. 45, 6. November 1921
  • Ausgabe 1921,46 Nr. 46, 13. November 1921
  • Ausgabe 1921,47 Nr. 47, 20. November 1921
  • Sonderausgabe, 24. November 1921
  • Ausgabe 1921,48 Nr. 48, 27. November 1921
  • Sonderausgabe, 29. November 1921
  • Sonderausgabe, 30. November 1921
  • Ausgabe 1921,49 Nr. 49, 4. Dezember 1921
  • Ausgabe 1921,50 Nr. 50, 11. Dezember 1921
  • Sonderausgabe, 13. Dezember 1921
  • Ausgabe 1921,51 Nr. 51, 18. Dezember 1921
  • Ausgabe 1921,52 Nr. 52, 25. Dezember 1921

Volltext

. y 
der Stadt Werktun. 
HAB N pj ir 
Bestellungen auf Abonnements nehmen nur die 
Postanstalten cntgegen; Abonnementspreis viertel- Beschwerden wegen unpünktlicher Zustellung sind 
jährlich 3,0 4, ausschließlich Zustellung. bei den zuständigen Postanstalten anzubringen. 
Einzelnummer 50 Z, 
Herausgegeben vom Magistrat. 
Geschäftsstelle Spandauer Straße 32, 2 Treppen, Zimmer 10. 
Mm . . 2a nn + 1m 20ER NEREG 
Zweiundsechzigster Jahrgang. Sonderausgabe. Berlin, den 31. März 1921, 
emm - ie 
Stadtentwöässerung. - "Das Grundstü> ist als angeschlossen zu betrachten, wenn 
mindestens ein Hausableitungs- oder Regenableitungsrohr b?- 
Ordnung triebsfähig hergestellt ist. . 
für den Anschluß an die Stadtentwässerung und die Erhebung „ "Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die 
von Entwässerungsgebühren in der Stadtgemeinde Berlin. Herstellung, des ersin Ansmiusses folgenden Mon E; fe eie 
> mi m auf desjenigen Monats, in welchem der lekte Ait 
Hen Auf Sund des Beschlusses ver Stadtverordnetenversamutung schluß. des Grundstüi>ls fatsächlich beseitigt und der zuständige 
vom 30. Mai 1853, 88 4, 7 und 8 des Kommunalabgaben- Dienststelle Anzeige von der Beseitigung erstattet ist. 
geseßes vom 14. Juli 1898, 8 54 des Gesees über die 8 8, 
Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 Die Gebühren. werden nad) einem Hundertsaß des amtliche 
und unter Bezugnahme, auf die für die Grundstüc>sentwässerung Gebäudesteuernußungswertes erhoben. 
geltende Polizeiverordnung für das Gebiet der Stadtgemeinde - Bei Grundstücken, welche zwar einen Nutungswert haben, 
erlin für das Steuerjahr 1921 folgende Ordnuno orlassen: für welche ein amtlicher Gebäudesteuernuvungswert jedoch noch 
A. Allgemeines nicht festgesezt worden ist oder überhaupt nicht festgesekt wird, 
? g EI wird der Nugungswert nach den Grundsäßen der staatlichen Ver- 
, ] ; EI. . + y änlagung zur Gebäudesteuer vom Magistrat festgesekt. 
- Die Anschlußleitung des Grundstücks an die Straßenleitungen Bei Grundstücken oder Grundstüsteilen, welche einen Nuhungs- 
einschließlich des Hauskastens oder der Puköffmung sowie die An- wert nicht haben, wird an Stelle des Nutungswerts derjenige 
shlußleitungen der Frontregenrohre werden durch die Stadtgemeinde Betrag geseßt, welcher den jährlichen Netto-Dur<schnittsaufwen- 
ausgeführt und zwar für eine Strecke von 5 m von der Straßen- dungen zur miet- oder vachtweisen Beschaffung des Grundstücks 
flue<ßt ab gere<hnet auf Kosten des Eigentümers. entsprechen würd“ 
Die Herstellung der Entwässerungsmnagen auf dem Grund- 8 7 
tüd selbst ist Sache des Eigentümers. - ; . 7, ! 
j Felle im Sinne dieser Ordnung ist eine Fläche, welche . Durch Gemeindebeschluß wird alljährlich festgesetzt, welcher 
. Sbiichzeih wirtichoftlic Hundertsaß des amtlichen Gebäudesteuernutungswertes (86 Ab 
ohne Rücksicht auf die Grundbuchzeihmma eme wir nffliche saß 1) oder des gemäß 8 6 Absaß 2 und 3 an dessen Stelle fes:- 
Einheit bildet. ER gesezten Betrages als Gebühr Ee wird. | 
Reine und unreine Abwässer 08 Anwerblichen Beitieben und Säfaten et abgeführt "dr denen Niederchlagswässer uns 
maschinellen Aitlagen, sowie die ä nässer ou Ma mnhof ME Überhaupt nicht in die Entwässerungsanlagen eingeführt werde, 
Anlagen der Neichspost, gewerblich betriebenen asch- und Bade- haben die in Frage kommenden Grundeigentümer nur */. des fei“ 
anstalten, das Wasser von Springbrunnen, welche nicht auf öffent: geseßten Hundertsakes zu zahlen. ! 
lichen Straßen und Pläßen unterhalten werden und das Grund- 
wasser dürfen nur mit Zustim des Magistrats in die Ent- 8 8. 
wässerungsleitung des Grundstücks oder die öffentlihen Ent- Die Gebühr wird bei der Berechnung des Zahreöbetrages af 
wäßserung8anlagen effigeführt werden. Desgleichen dürfen in den einen dur< 20 teilbaren Pfenniabetrag nach oben abgerundet. 
na< dem Zrennsysen ganensicien M eien der Si 89 
Niederschlagswässer ohne Zustimmung des Magistrals den disent- tg . . 
E ührt werden. Die laufende Gebühr ist in vierteljährlihen Beträgen in der 
lichen Schmußwasserleitungen ait zugeführ ersten Hälfte des Zweiten Monats eines jeden Berteljahrs, jowei 
ve : : e aber bei der Veranlagun on ständig ist, in einer Summe 
Etwa erforderliche Aenderungen oder Unterhaltungsarbeiten innerhalb 14 Tagen nach Sustellung der Veranlagung an die z1- 
an der von der Stadtgemeinde ausgeführten Anschlußleitung ständige Kasse ihren 
werben vo ve Ga aa Rete EE bon 6.10 
Selbständioe Ausführung el " gentümer i | Zur Zahlung, der jefigefekten Gebühren ij verpftichtet, eer 
; uy ; ur Zeit des Eintri er Zahlungspflicht Eigentümer ist; mehrere 
Den Beauftragten der Berwalhung der „Stadtenhuässeriing Einer haften als Gelid: g ' 
muß jederzeit der Zutritt zu den HausemtwWmnotanagen “ Hat das Eigentum in dem Vierteljahr, für welches die Go- 
gestattet werden. . | bühren zu autriafen sind, gewechselt, jo haftet jeder Eigentümer 
-B, Gebühren. für diese Gebühren als Gejamtichuldner. 
S8 5: G i : 
gü jedes. au "Gi öffentlichen Entwäßerungsleitungen ai S Hint smmungen 
esch ossene Grunds.ü> ist, nachdem emer der m „Seftellt ist, Ei Jeder Grundstükseigentümer ift verpflichtet, anf Verlangen 
rdnnung erwähnten An hlüsse belriebsfähia beräetie , . ! | ; „Verlangen 
Dry nag Gebühr zu „Aufi dem Magistrat über alle Tatsachen Austunft zu geben, der
	        

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