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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1913 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Weitere Titel:
gesamte
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Frühere Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Spätere Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1922
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15393798
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1921
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 12, 20. März 1921
Erschienen:
, 1921-03-20

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1913 (Public Domain)
  • No. 1 (1-40), 1913/01/04
  • No. 2 (57-76), 1913/01/11
  • No. 3 (81-90), 1913/01/18
  • No. 4 (91-101), 1913/01/25
  • No. 5 (105-119), 1913/02/01
  • No. 6 (125-145), 1913/02/08
  • No. 7 (215-236), 1913/02/15
  • No. 8 (240), 1913/02/22
  • No. 9 (241-250), 1913/02/22
  • No. 10(252 a), 1913/03/01
  • No. 11 (253-272), 1913/03/01
  • No. 12 (279), 1913/03/03
  • No. 13 (280-289), 1913/03/08
  • No. 14 (293), 1913/03/15
  • No. 15 (294-301), 1913/03/15
  • No. 16 (349), 1913/03/22
  • No. 17 (350-358), 1913/03/22
  • No. 18 (362-407), 1913/04/05
  • No. 19 (420), 1913/04/07
  • No. 20 (421-431), 1913/04/12
  • No. 21 (438- 448), 1913/04/19
  • No. 22 (456), 1913/04/23
  • No. 23 (457-474), 1913/05/03
  • No. 24 (521-538), 1913/05/17
  • No. 25 (550), 1913/05/20
  • No. 26 (551 563), 1913/05/24
  • No. 27 (570-581), 1913/05/31
  • No. 28 (588-595), 1913/06/07
  • No. 29 (596), 1913/06/14
  • No. 30 (597-605), 1913/06/14
  • No. 31 (651-670), 1913/06/21
  • No. 32 (682-724), 1913/08/30
  • No. 33 (747), 1913/09/04
  • No. 34 (748-751), 1913/09/06
  • No. 35 (756), 1913/09/10
  • No. 36 (757-767), 1913/09/13
  • No. 37 (869-874), 1913/09/20
  • No. 38 (881-896), 1913/09/27
  • No. 39 (900), 1913/10/01
  • No. 40 (901-921), 1913/10/11
  • No. 41(928-931), 1913/10/18
  • No. 42 (937-949), 1913/10/25
  • No. 43 (953-964), 1913/11/01
  • No. 44 (971-979), 1913/11/08
  • No. 45 (1020-1033), 1913/11/22
  • No. 46 (1040-1047), 1913/11/29
  • No. 47 (1055-1066), 1913/12/06
  • No. 48 (1072-1086), 1913/12/13
  • No. 49 (1112), 1913/12/24
  • No. 50 (1113-1130), 1913/12/24

Volltext

105 
Verrichtung und Benutzung der Wohnungen zu fördern, die den An 
forderungen der Zweckmäßigkeit, der Gesundheit und der Sittlichkeit 
entspricht. 
Zur Verwirklichung dieses Zieles können die Einkünfte der König 
Friedrich-Stiftung ganz'oder teilweise dazu verwendet werden, minder- 
bemittelten Bewohnern Beihilfen zur Verbesserung der Wohnung, zur 
Erlangung einer besseren oder geeigneteren Wohnung, zum Umzug in 
eine bessere oder geeignetere Wohnung oder zur Beschaffung von Betten 
oder anderen notwendigen Einrichtungsgegenständen zu gewähren. 
8 4. 
Der Deputation wird ein Wohnungsamt unterstellt. Es führt 
unter Leitung der ^Deputation die laufenden Geschäfte der Wohnungs 
pflege und Wohnungsaufsicht. Es bereitet die Beschlüsse der Deputation 
vor und führt sie aus. 
Das Bureau des Wohnungsamts bearbeitet auch die sonstigen 
Angelegenheiten der Deputation für Wohnungswesen. 
8 S. 
An der Spitze des Wohnungsamts steht ein höherer Beamter 
als Leiter. 
Zum Amt gehören die Wohnungsinspektoren und das nötige 
Bureaupersonal. Auch können den Wohnungsinspektoren Wohnungs 
pfleger unterstellt werden, insbesondere zur Neberwachuug des Schlaf 
stellenwesens. 
Die Wohnungsinspektoren und Wohnungspsteger werden in der 
Regel als Beamte auf Kündigung angestellt. 
8 6. 
Zur Mitwirkung bei der Wohnungspslegc und Wohnungsaussicht 
werden Wohnungskommissionen gebildet. Eine Wohnungskommission 
umfaßt in der Regel einen Medizinalbezirk. Die Deputation kann 
Wohnungskommissionen auch zusammenlegen oder teilen. 
Jeder Wohnungskommission gehören die im Bezirk tätigen Armen 
ärzte an. Unter den Mitgliedern der Wohnungskommission soll sich 
tunlichst ein Mitglied der Armenkommissionen, ein Bezirkvorsteher oder 
Bezirksvorsteherstellvertreter des Bezirks und eine Frau befinden. 
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt 3 Jahre. Sie 
müssen im Bezirke der Wohnungskommission wohne». Ausnahmen 
können gestattet werden, wenn die Wohnung in der Nähe des Amts 
bezirkes und zwar in einem der unmittelbar angrenzenden Wohnungs 
kommissionsbezirke liegt. 
Im Falle der Zusammenlegung von Wohnungskommissionen ge 
hören bis auf weiteres die Mitglieder der alten Kommissionen der 
neuen Kommission an. Im Falle der Teilung bestimmt, vorbehaltlich 
des Wahlrechts der Stadtverordnetenversammlung, zunächst die 
Deputation über die Verteilung der Mitglieder aus die neuen 
Kommissionen. 
8 7. 
Den Vorsitz in den Kommissionssitzungen führt der an Jahren 
älteste Bezirksvorsteher, in Abwesenheit eines solchen das älteste Mitglied. 
Die Kommission darf Beschlüsse nur fassen, wenn mindestens 
3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse der Kommission werden in 
Bücher eingetragen. Schriftführer ist der zuständige Wohnungsinspektor, 
der in den Sitzungen beratende Stimnie hat. 
8 8. 
Die Ausführung der Kommissionsbeschlüsse geschieht durch das 
Wohnungsamt. Der Leiter des Wohnungsamtes kann mit Zustimmung 
des Vorsitzenden der Deputation über die Ausführung einen Beschluß 
der Deputation herbeiführen. 
8 3. 
Mit den staatlichen Behörden, den städtischen Verwaltungsstellen 
den kirchlichen und privaten Einrichtungen und Vereinen, die aus dem 
Gebiete der Armen- und Waisenpflege, der Fürsorge und Wohlfahrt 
arbeiten, haben die Organe des Wohnungsamts Fühlung zu nehmen. 
Im übrigen wird die Tätigkeit des Wohnungsamts durch eine besondere 
Geschäftsanweisung geregelt. 
8 10. 
Das Wohnungsamt erstattet über seine Tätigkeit jährlich einen 
Verwaltungsberichts Das statistische Material ist auf Ersuchen des 
Vorsitzenden der Deputation für Wohnungswesen von dem Statistischen 
Amt weiterzubearbeiten, auch kann sich die Deputation zur Erlangung 
von Material der Hilfe des Statistischen Amtes bedienen.
	        

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