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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1900 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1900 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Weitere Titel:
gesamte
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Frühere Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Spätere Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1918
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15392977
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1917
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 2, 14. Januar 1917
Erschienen:
, 1917-01-14

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  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1900 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • No. 1. Bericht über die algemeine Verwaltung des Magistrats
  • No. 2. Bericht der städtischen Kunst-Deputation
  • No. 3. Bericht der Steuer-Deputation
  • No. 4 u. 5
  • No. 6. Bericht der städtischen Grundeigenthums-Deputation
  • No. 7. Bericht der städtischen Parkdeputation
  • No. 8. Bericht der städtischen Schuldeputation
  • No. 9. Bericht über das städtische Fortbildungsschulwesen
  • No. 10. Bericht über die städtische Blindenpflege
  • No. 11. Bericht über das Märkische Provinzial-Museum
  • No. 12. Bericht über die Verwaltung der städtischen Volksbibliotheken und Lesehallen
  • No. 13. Bericht der Deputation für Statistik
  • No. 14. Bericht über die städtische Armenpflege
  • No. 15. Bericht der Stiftungs-Deputation
  • No. 16. Bericht der Armen-Direktion, Abtheilung für die Waisenverwaltung
  • No. 17. Bericht über die Verwaltung des Friedrich Wilhelms-Hospitals und der Siechenanstalten
  • No. 18. Bericht der Deputation für die städtischen Kranken-Anstalten und die öffentliche Gesundheitspflege
  • No. 19. Bericht der Deputation für die städtische Irrenpflege
  • No. 20. Bericht über die städtischen Heimstätten für Genesende
  • No. 21. Bericht über die städtischen Badeanstalten
  • No. 22. Bericht über die Verwaltung der Gemeinde-Friedhöfe
  • No. 23. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses und des Arbeitshaushospitals in Rummelsburg
  • No. 24. Bericht über die Verwaltung des Städtischen Obdachs, der II Städtischen Desinfektionsanstalt und der Station für Geschlechtskranke
  • No. 25. Bericht über die Friedrich Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame und die damit verbundene v Biedersee-Stiftung
  • No. 26. Bericht der Deputation zur Verwaltung des Gesinde-Belohnungs- und Unterstützungs-Fonds
  • No. 27. Bericht über die Altersversorgungsanstalten und Hospitäler städtischen Patronats
  • No. 28. Bericht der Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherungssachen und des Magistrats-Kommissars für Invalidenversicherung
  • No. 29. Bericht der städtischen Sparkasse
  • No. 30. Bericht der Gewerbe-Deputation des Magistrats und des Magistrats-Kommissars für die Orts- und Betriebs-Krankenkassen
  • No. 31. Bericht über das Gewerbegericht zu Berlin
  • No. 32. Bericht über die städtische Bauverwaltung
  • No. 33. Bericht der Oertlichen Straßenbaupolizeiverwaltung
  • No. 34. Bericht der städtischen Verkehrs-Deputation
  • No. 35. Bericht über das städtische Straßenreinigungswesen
  • No. 36. Bericht der Deputation des Magistrats zur Beschaffung der Schreibmaterialien
  • No. 37. Bericht der Deputation zur Beschaffung der Brennmaterialien
  • No. 38. Bericht über die städtischen Markthallen
  • No. 39. Bericht über den städtischen Vieh- und Schlachthof sowie die städtische Fleischschau
  • No. 40. Bericht über die Verwaltung der städtischen Wasserwerke
  • No. 41. Bericht der Deputation für die städtischen Kanalisationswerke und Rieselfelder
  • No. 42. Bericht über die städtischen Gaswerke
  • No. 43. Bericht der städtischen Feuer-Sozietät
  • No. 44. Bericht über die Verwaltung der Feuerwehr und des Telegraphen

Volltext

6 
Nr. 14. Armenpflege. 
selbst geübt werden, sondern es ist für die Einheitlichkeit der Geschäfts 
führung von besonderem Werthe, daß sie lediglich dort erfolgt. Die 
dann noch verbleibende pflegerische Thätigkeit erstreckt sich im Wesent 
lichen auf die Zusammenberufung der Kommissionsvorsteher des Armen 
amts zu gemeinschaftlicher Berathung gewisser Angelegenheiten und 
auf die lebendige Beziehung von Vertretern der Armendirektion zu den 
Kommissionen. Beides kann durch bürgerliche, im Ehrenamt stehende 
Männer, die mit den praktischen Anforderungen des Lebens vertrant 
sind, besser geübt werden, als durch lediglich juristisch geschulte 
Beamte, wobei aus dieser lediglich pflegerisch leitenden Thätigkeit 
eine Uebcrlastung der Betheiligten nicht zu befürchten steht. Umgekehrt 
würde nach Zurückverlegung der juristischen Thätigkeit der Armenämter 
in die Armendirektion für Berufsbeamte eine hinreichende Arbeit nicht 
mehr übrig bleiben; auch würde eine Zersplitterung der Armen- 
vcrivaltung »nausbleiblich fein, wenn dem Vorbild der beiden Armcn- 
ämter entsprechend künftig 15 bis 20 Armenämter mit selbstständiger 
berufsanitlichcr Spitze gebildet würden. Dadurch, das; bisher nur 
zwei Aemter dieser Art vorhanden waren, mit denen der Vorsitzende 
der Armendirektion fortdauernde Fühlung gesucht hat, ist der Zer 
splitterung einigermaßen vorgebeugt worden. Endlich erachtet die 
Arniendirektion den mit der Einrichtung so vieler Aemter verbundenen 
außerordenilich hohen .Kostenaufwand nicht im Einklang zu den davon 
zu erhoffenden Erfolgen. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene 
Errichtung von Armenkreisen hat überdies den Vorzug, daß sie keine 
vollkommene Neuerung enthält; sie schließt unmittelbar an die bei der 
Armendirektion bestehende Einrichtung der sogenannten Bezirksdezernate 
an. Schon jetzt war jedem der bürgerlichen Mitglieder der Armen 
direktion eine Anzahl von Kommissionen zum Bezirksdezernat zugetheilt. 
Nur war bei der Größe der Stadt und den oft erheblichen Entfernungen 
der Wohnung des Bezirksdezernenten von dem Sitz der Kommissionen 
der Verkehr auf den schriftlichen Weg beschränkt, ;odaß die lebendige 
Beziehung beider Organe meist zu wünschen übrig ließ. Vor Allem 
fehlte aber eine gemeinsame Thätigkeit der Kommissionen eines engeren 
Gebiets, die eine größere Einheitlichkeit in der armenpflegerischen 
Thätigkeit herbeizuführen geeignet gewesen wäre. Nicht minder wichtig 
erscheint die Schaffung einer Beschwerdeinstanz, deren Mangel sich bei 
der Armendirektion mit dem Wachsthum der Stadt immer empsindlicher 
geltend machte. 
Diesen Gesichtspunkten entsprach der von der Arniendirektion 
gemachte, voit den städtischen Behörden genehmigte Vorschlag, 
Ärmenkreise einzuführen, d. h. größere Bezirke, in denen eine Anzahl 
von Armenkommissionen, die örtlich zusammenhängen, zusammengefaßt 
sind. Das Vorbild von Hamburg, >vo sich die Einrichtung dieser 
Zwischeninstanz ausgezeichnet bewährt hat. ist aus die Entschließung 
der städtischen Behörden nicht ohne Einfluß geblieben. Abgesehen von 
einigen kleineren Abweichungen unterscheidet sich Berlin dadurch von 
.Hamburg, daß hier die Einrichtung zunächst nicht obligatorisch gemacht 
tvorden ist. sondern die Armendirektion zur Einrichtung von Armen 
kreisen nach ihrem Ermessen ermächtigt wird. Auch sollen die Armen 
ämter bis auf Weiteres besteben bleiben. Die vorsichtigere Stellung 
nähme rechtfertigt sich durch die Größe und die besonderen Schivierig 
keilen der Verhältnisse. 
Wir lassen nunmehr die über die Organisation der offenen Armen 
pflege gefaßten Beschlüsse wörtlich folgen: 
I. Betreffend die Mitglieder der Armenkomniissionen: 
1. Wählbar zu Mitgliedern einer Armenkoinmission sind ohne 
Unterschied des Geschlechts alle großjährigen Angehörigen eines 
deutschen Bundesstaates, die sich im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden und in Berlin wohnhaft sind. 
Die Bkitglieder der Armenkommissionen werden als Armcn- 
pfleger und Armenpflegerinnen bezeichnet. Die Amtsdauer der 
Mitglieder der Armenkommissionen beträgt 3 Jahre. 
II. Betreffend die Dezentralisation der Armenpflege: 
Die Armendireftion wird ermächtigt, Armenkreise nach 
Maßgabe der folgenden Bestimnlungen einzurichten: 
1. Die Armenkreise sollen in der Regel nicht weniger als 10 und 
nicht mehr als 16 Armenkommissionen umfassen. 
2. Die Geschäfte des Arnienkreises werden geführt durch den 
Armenkreisvorsteher und die ArmenkreiSvcrsammlung. 
3. Die Büreaugeschäfte für den Armenkreis, insbesondere die 
monatliche Rechnungslegung, die Registerführung, die juristische 
Bearbeitung der Uuterstützungsangelegenheiten tverden ini 
Büreau der Armendirektion geführt. 
4. Die Kreisvorsteher werden durch die Armendirektion aus dem 
Kreise ihrer Mitglieder oder aus Vorstehern von Armen- 
kommissionen ernannt. Soweit die Besetzung durch die Armen 
direktion nicht thunlich ist, tritt die Wahl durch die Stadt- 
verordnetenversammlnng ein, der Armendirektion steht in diesen« 
Falle ein Vorschlagsrecht zu. 
Für jeden KreiSvorsieher ivird in derselben Weise ein Stell 
vertreter bestellt. 
Die Amtsdauer des Areisvorstehers und seines Stell- 
Vertreters beträgt 3 Jahre. 
5. Die Kreisvorsteher sind stimmberechtigte Mitglieder der zu ihrein 
Kreise gehörigen Armenkommissionen. 
6. Die Kreisversammlung besteht aus den Vorstehern der zu dem 
Kreis gehörigen Kommissionen. Diese tritt mindestens einmal 
monatlich zu einer Sitzung zusammen, in der über die ihr zur 
Beschlußfassung übertragenen Angelegenheiten zu berathen und 
zu entscheiden ist. 
Der Kreisvorsteher führt den Vorsitz in dieser Versammlung, 
Soweit der Kommissionsvorsteher an der Theilnahme im 
einzelnen Falle verhindert ist, nimmt sein Stellvertreter und in 
dessen Verhinderung ein von dem Vorsteher ernanntes Mitglied 
der Arnienkommtssion an der Sitzung mit Stimmrecht Theil. 
Die Armendirektion ist befugt, Mitglieder der Armendirektion 
zu den Sitzungen der Kreisversammlung mit berathender Stimnie 
zu entsenden. 
Die Kreisversammlung ist zuständig: 
a) zur Beschlußfassung über diejenigen Unterstützungen, die 
wegen Ueberschreitung der von der Armendirektion festgestellten 
Höchstsätze der Genehmigung bedürfen; 
bj zur Entscheidung über Beschwerden von Unterstützten in 
erster Instanz; 
o) zur Entscheidung in denjenigen Fällen, in denen die Baar- 
unterstützung wegen Unwürdigkeit des Empfängers abgesetzt 
werden soll; 
ä) zur Entscheidung in denjenigen Fällen, in denen eine Unter 
stützung gewährt werden soll, die zusammen mit einer Unfall-, 
Invaliden-, Altersrente oder sonstigen aus Reichs-, Staats- 
odcr Gemeindemitteln gewährten dauernden Bezügen die von 
der Armendirektion für diese Fälle festgestellten Höchstsätze 
überschreiten würde: 
oj zur Erörterung der auf die Armenpflege und Wohlthätigkeit 
in dem Armenkreise bezüglichen Angelegenheiten und der ihr 
durch die Armendirektion zur Erwägung oder Beschlußfassung 
überwiesenen Angelegenheiten. 
7. Dein Kreisvorsteher liegt in Ansehung der zum Armenkreise 
gehörigen Armenkomniissionen die Verpflichtung ob, die Uebung 
der Armenpflege zu überwachen, die Ausführung der hierüber 
erlassenen Gesetze und Verordnungen sicherzustellen und alle auf 
Armenpflege und Wohlthätigkeit gerichteten Maßregeln zu 
fördern. Er ist befugt, die Beschlüsse der Armenkommission zu 
beanstanden, ihre Ausführung vorläufig zu verhindern und 
vorläufige anderiveitige Entscheidung zu treffen; doch sind der 
artige Entscheidungen der Kreisversammlung in ihrer nächsten 
Sitzung zur endgiltigen Beschlußfassung zu unterbreiten. 
Auch bleibt der Kreisversammlung unbenommen, vor einer 
Beschlußfassung weitere Ermittelungen anzuordnen, die Beschlüsse 
ganz oder theiliveise aufzuheben und durch andere Entschließungen 
zu ersetzen. 
Die Armenkoinmission ist berechtigt, falls die Kreis 
versammlung eine von der ihrigen abweichende Entscheidung 
trifft, die Entscheidung der Armendirektion anzurufen. 
Ebenso ist der Kreisvorsteher befugt, die Beschlüsse der 
Kreisversammlung zu beanstanden und die Entscheidung der 
Armendirektion herbeizuführen. Der Armendirektion steht daß 
gleiche Recht in Ansehung aller von den Kommissionen und 
Kreisen gefaßten Beschlüsse zu. 
8. Durch die Einrichtung von Armenkreisen werden die bestehenden 
Armenämter nicht berührt. 
Die Vorarbeiten für die Durchführung der obigen Beschlüsse sind 
im Gange. 
Die neue Geschäftsanweisnng ist noch nicht endgiltig festgestellt. 
Doch läßt sich schon jetzt übersehen, daß sie nicht wesentlich neue Vor 
schriften enthalten wird, sondern die bestehenden Vorschriften deutlicher 
faßt, sic ergänzt und dergleichen mehr. Wir tverden hierüber im nächsten 
Jahre näher zu berichten haben. 
Nach Allem handelt es sich daher nicht um eine Reform der 
Armenpflege im Sinne wesentlicher Veränderung ihrer organisatorischen 
Grundlagen, sondern nur um Eriveiterirng und Ergänzung auk dem 
Boden der bestehenden Einrichtungen. 
b> Der Beschiverdeansschuß. 
Der Beschiverdeansschuß, über dessen vorläufige Einsetzung wir 
im Vorjahre berichteten, hat sich in der Zwischenzeit so gut bewährt, 
daß die Armendirektion beschlossen hat, ihn als ständige Einrichtting 
beizubehalten. Seine Thätigkeit ergiebt sich aus der nachfolgenden 
Tabelle; erfreulich ist namentlich die wachsende persönliche Theilnahme 
der Mitglieder der Armenkommissionen, von denen 106 im Berichts 
jahre an den Verhandlungen Theil nahmen.
	        

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