Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Der Zentral-Vieh-und Schlachthof zu Berlin / Blankenstein, Hermann Wilhelm Albert (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin : Organ für die gesamte Gemeinde-Verwaltung und communale Interessen / herausgegeben vom Magistrat zu Berlin
Weitere Titel:
Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Kommunal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: Verlag von J. Sittenfeld 1887
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1.1860-28.1887
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen, ab 1866 teilweise zusammengefasst unter dem Titel: Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
ZDB-ID:
2898655-6 ZDB
Spätere Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1867
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Fußnote:
Fehlende Seiten: 520-521
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15389810
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:8.1867
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 26, 30. Juni 1867
Erschienen:
, 1867-06-30

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 13.1963,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1963,1 Nummer 1, 8. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,2 Nummer 2, 11. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,3 Nummer 3, 18. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,4 Nummer 4, 23. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,5 Nummer 5, 24. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,6 Nummer 6, 25. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,7 Nummer 7, 29. Januar 1963
  • Ausgabe 1963,8 Nummer 8, 1. Februar 1963
  • Ausgabe 1963,9 Nummer 9, 8. Februar 1963
  • Ausgabe 1963,10 Nummer 10, 15. Februar 1963
  • Ausgabe 1963,11 Nummer 11, 19. Februar 1963
  • Ausgabe 1963,12 Nummer 12, 22. Februar 1963
  • Ausgabe 1963,13 Nummer 13, 22. Februar 1963
  • Ausgabe 1963,14 Nummer 14, 1. März 1963
  • Ausgabe 1963,15 Nummer 15, 5. März 1963
  • Ausgabe 1963,16 Nummer 16, 6. März 1963
  • Ausgabe 1963,17 Nummer 17, 8. März 1963
  • Ausgabe 1963,18 Nummer 18, 13. März 1963
  • Ausgabe 1963,19 Nummer 19, 15. März 1963
  • Ausgabe 1963,20 Nummer 20, 22. März 1963
  • Ausgabe 1963,21 Nummer 21, 26. März 1963
  • Ausgabe 1963,22 Nummer 22, 29. März 1963
  • Ausgabe 1963,23 Nummer 23, 5. April 1963
  • Ausgabe 1963,24 Nummer 24, 11. April 1963
  • Ausgabe 1963,25 Nummer 25, 19. April 1963
  • Ausgabe 1963,26 Nummer 26, 25. April 1963
  • Ausgabe 1963,27 Nummer 27, 26. April 1963
  • Ausgabe 1963,28 Nummer 28, 3. Mai 1963

Volltext

LU Steuer- und Zollblatt für Berlin 13. Jahrgang Nr.12 22. Februar 1963 
e) zur Abgeltung der Aufwendungen für Notenbeschaffung bei Kapellenleitern und 
Kapellmeistern in Gaststätten usw. für das eigene Orchester 39 DM monatlich; 
4% für Journalisten: 
1 15 v. H. des Arbeitslohns, höchstens 250 DM monatlich. Dabei gilt folgendes: 
a) Den Pauschsatz können nur diejenigen Personen erhalten, die in einem Dienst- 
verhältnis die journalistische Tätigkeit hauptberuflich für eine mehr als einmal 
wöchentlich erscheinende Zeitung (Zeitschrift) oder für eine mindestens einmal 
wöchentlich erscheinende Zeitung (Zeitschrift), die der umfassenden Darstellung 
des allgemeinen Tagesgeschehens in Wort oder Bild dient, oder bei einem Nach- 
richten- oder Korrespondenzbüro oder bei einer Rundfunkgesellschaft ausüben, 
Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen 
im Einzelfall, welche nur einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder Zeit- 
schriften ihres Geschäftsbereichs unter diese Regelung fallen. 
7) Durch den Pauschsatz sind sämtliche Werbungskosten mit Ausnahme der Mehr- 
aufwendungen für doppelte Haushaltsführung abgegolten. Aufwendungen für 
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können daneben berücksichtigt 
werden, soweit sie 15 DM monatlich übersteigen. 
* Der Pauschsatz kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Aufwendungen, 
die durch die journalistische Tätigkeit veranlaßt sind, von dem Arbeitgeber nicht 
ersetzt werden. Der Ersatz einzelner Aufwendungen durch den Arbeitgeber in 
Ausnahmefällen, wie z. B. der Ersatz von Kosten einzelner Telefongespräche oder 
eines einzelnen Fachbuchs, steht der Inanspruchnahme des Pauschsatzes nicht 
entgegen. Der Pauschsatz ist auch dann anwendbar, wenn Reisekosten oder Be- 
wirtungsspesen durch den Arbeitgeber ersetzt werden. 
|; Zum Nachweis der hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit können Mitglieder 
eines journalistischen Fachverbands eine Bescheinigung ihres Verbands vor- 
legen. Journalisten, die nicht Mitglieder eines journalistischen Fachverbands 
sind, können den Nachweis in jeder geeigneten Form führen. In Zweifelsfällen 
kann die Stellungnahme eines journalistischen Fachverbands von dem Finanz- 
amt eingeholt werden. 
(2) Die Pauschsätze sind nicht um den allgemeinen Pauschbetrag für Werbungskosten von 
564 DM jährlich zu kürzen. Sie sind im allgemeinen Höchstsätze. Ein Abweichen nach unten 
wird in Betracht kommen, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind (z. B. bei Artisten 
Beschäftigung nur am Wohnort), wenn der Arbeitslohn besonders hoch ist (z. B. Stars) oder 
wenn bei Artisten, Bühnenangehörigen oder Musikern ein Teil der Aufwendungen, die mit dem 
Pauschsatz abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber ersetzt werden. Die Pauschsätze sind 
nicht anwendbar, wenn höhere Werbungskosten im einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft 
gemacht werden. Es ist nicht zulässig, die Gruppen und Pauschsätze allgemein abzuändern. 
Werden bei Inanspruchnahme der Pauschsätze nach Absatz 1 Werbungskosten geltend ge- 
macht, die durch diese Pauschsätze nicht abgegolten sind, so sind diese Werbungskosten nicht 
um den allgemeinen Pauschbetrag für Werbungskosten von 564 DM jährlich zu kürzen. 
25. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
(1) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind stets Werbungs- 
kosten, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als 40 km be- 
trägt. Bei größeren Entfernungen ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden 
persönlichen Gründen seinen Wohnsitz in dieser Entfernung genommen hat oder beibehält. 
Trifft dies zu, so stellen die Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Lebens- 
führung dar, soweit sie auf den Teil der Entfernung entfallen. der 40 km übersteigt. Vgl. BFH- 
Urteil vom 16. Mai 1958 (BStBI III S. 303”). 
(2) Die Wahl des Verkehrsmittels und gegebenenfalls der Wagenklasse steht dem Arbeit- 
nehmer frei. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind — vorbehaltlich des letzten 
Satzes — stets nur die in 8 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV bezeichneten Pauschbeträge Werbungs- 
'kosten. Wegen der Berücksichtigung von Unfallkosten vgl. jedoch BFH-Urteil vom 2. März 
1962 (BStBl II S. 192”). Bei der Berechnung der Pauschbeträge ist die einfache Entfernung 
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer für 
diese Fahrten ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt, zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeit- 
nehmer den Weg mehrfach am Tage (z. B. zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung) 
*zurücklegt. Vgl. die BFH-Urteile vom 18. März 1960 (BStBl III S. 255”)und vom 29, April 
1960 (BStBl III S. 258”). Wird das Kraftfahrzeug (oder ein anderes eigenes Fahrzeug) auch zu 
Dienstreisen benutzt, so ist insoweit Abschnitt 21 Abs. 6 oder Abs. l0 und hinsichtlich der 
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 8 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV anzuwenden. Wird 
jedoch das Fahrzeug überwiegend zu Dienstreisen benutzt, so können für alle aus dienstlichen 
Gründen ausgeführten Fahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- 
stätte die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden. Die tatsäch- 
lichen Aufwendungen für alle aus dienstlichen Gründen ausgeführten Fahrten, auch wenn 
es sich nur um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, können auch bei 
*schwer Körperbehinderten (Erwerbsminderung mindestens 45 v. H.); die wegen ihrer 
!Behinderung ein Kraftfahrzeug benutzen müssen, als Werbungskosten berücksichtigt werden. 
!) StZBl. Bin. 1959 S. 11. 
2) StZBl. Bin. 1962 S. 1061 
3) StZBl. Bln. 1960 S. 752. 
4) StZBl. Bin. 1960 S. 662. 
WA
	        

Downloads

Formate und Verlinkungen

Zitieren

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.