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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Weitere Titel:
gesamte
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Frühere Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Spätere Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Beilagen fehlen
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15392953
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1913
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 13, 30. März 1913
Erschienen:
, 1913-03-30

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 29. Januar 1971
  • 17. Februar 1971
  • 18. Februar 1971
  • 19. Februar 1971
  • 1. März 1971
  • 3. März 1971
  • 15. März 1971
  • 29. März 1971
  • 10. Mai 1971
  • 10. Mai 1971
  • 9. Juni 1971
  • 23. Juni 1971
  • 20. Juli 1971
  • 22. Juli 1971
  • 9. August 1971
  • 25. August 1971
  • 31. August 1971
  • 7. Oktober 1971
  • 12. Oktober 1971
  • 3. November 1971
  • 5. November 1971
  • 15. November 1971
  • 1. Dezember 1971
  • 2. Dezember 1971
  • 16. Dezember 1971
  • 28. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Volltext

1/1971 | 
Seite 386 
Nr. 119 
Abschnitt II 
Termine 
2. 
Annahmeschluß 
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, 
dürfen 
1. Ausgabe-Kassenanweisungen für das 
Rechnungsjahr 1971 bis zum ........ 
Ausgabe-Kassenanweisungen über Be- 
träge, mit denen Konten bei einem 
Geldinstitut im Lastschrifteinzugsver- 
fahren belastet worden sind, bis zum 
und 
Einnahme-Kassenanweisungen für das 
Rechnungsjahr 1971 bis zum ........ 
an die Haushaltskassen gegeben werden. 
Die unter Nummer 2 aufgeführten Aus- 
gabe-Kassenanweisungen müssen alle Be- 
lastungen erfassen, die in den bis ein- 
schließlich 30. Dezember 1971 bei der 
Kasse eingehenden Kontoauszügen-—ent- 
halten sind. 
(2) Die Buchungsstellen 426 01 und 426 11 
des Sammelnachweises für persönliche 
Ausgaben sind für den Monat Dezember 
1971 mit der am 20. Dezember 1971 fälli- 
gen Nettozahlung und der bis zum 29. De- 
zember 1971 zu leistenden Abschlagzah- 
lung auf die Sozialversicherungsbeiträge 
zu belasten. Ausgabe-Kassenanweisungen 
für Zahlungen nach dem 29. Dezember 
1971 zu Lasten dieser Buchungsstellen 
sind, auch wenn sie das Rechnungsjahr 
1971 betreffen, für das Rechnungsjahr 
1972 zu erteilen. Für persönliche Ausga- 
ben, die nicht im Sammelnachweis für 
persönliche Ausgaben zusammenfassend 
bewirtschaftet werden, ist entsprechend 
zu verfahren. 
(3) Forderungsnachweise im Zusammen- 
hang mit dem Ausgleich der Abschnitte 
5940 — Stiftungsvermögen (ohne Stif- 
tungsheime) — müssen bis zum ......... 
den für die Einnahmen zuständigen Haus- 
haltskassen zugegangen sein. Kassen- 
anweisungen für Entnahmen aus dem Ka- 
pitalvermögen (Geldbestand) und Kassen- 
anweisungen für Zuführungen an das Ka- 
pitalvermögen (Geldbestand) -dürfen bis 
an die Haushaltskasse gegeben werden; 
dies gilt auch für Kassenanweisungen für 
Leihgelder nach $ 61 Satz 2 LHO. 
3. 
(4) Forderungsnachweise für Einzelerstat- 
tungen dürfen bis ZUM ‚01... Were 
an die für die Ausgabe zuständigen Haus- 
haltskassen gegeben werden. Diese haben 
die Forderungsnachweise unverzüglich, 
spätestens jedoch bis zum .............. 29.12.1971, 
an die für die Einnahme zuständigen 
Haushaltskassen zu geben. 
(5) Einnahme- und Ausgabeaufteilungs- 
belege für den Ausgleich der Sammel- 
nachweise dürfen bis ZUM ..........0.... 
an.die Haushaltskasse gegeben werden. 
(6) Aufträge über den Abgang bei Ein- 
nahmen ($ 7 Abs.2 und $ 11 Abs.2 der 
Rechnungslegungsordnung — RO —) sind 
DIS ZUM A RR 
an die Haushaltskasse zu geben. 
(7) Buchungsaufträge über Zugänge oder 
Abgänge beim Vermögen oder bei den 
Schulden ($ 8 VermO) für das Rechnungs- 
jahr 1971 dürfen, soweit in Satz 2 nichts 
anderes bestimmt wird, bis zum ......:. 
an die Bezirkskassen und an die Landes- 
hauptkasse gegeben werden. Abweichend 
von Satz 1 dürfen Buchungsaufträge auf 
Grund von Abstimmungen mit Stellen 
außerhalb der Berliner Verwaltung (wie 
z. B. mit der Wohnungsbau-Kreditanstalt 
Berlin nach $ 1 Abs. 3 des Vertrages vom 
18./30. November 1966 in der Fassung 
vom 13./20. Februar 1968) bis zum ...... 
erteilt werden. 
Buchungsschluß 
(1). Für alle Haushaltskassen ist hinsicht- 
lich der Buchführung für den Haushalt, 
soweit nach Ziffer 2 Abs.3 und 5 der An- 
nahmeschluß nicht später liegt, am ..... 
Buchungsschluß. Für die in Ziffer 2 Abs. 3 
und 5 genannten Einnahmen und Aus- 
gaben sowie für Buchungen, durch die 
bereits gebuchte Zahlungen von einer 
Stelle auf eine andere übertragen werden 
(Berichtigungen), ist am ....... A 
Buchungsschluß. 
24. 3. 1972 
3: 
30. 12. 1971 
27. 1.1972 
(2) Abweichend von 8 2 Abs. 5 Satz 3 RO 
wird zugelassen, daß für die Bezirks- 
kassen und für die Landeshauptkasse 
hinsichtlich der Vermögensbuchführung 
aM ren ne m Cena 
Buchungsschluß ist. 
Abrechnung der Auftragskassen 
und Kassenstellen 
Die Abrechnung der Auftragskasssen mit 
der zuständigen Haushaltskasse ist bis 
vorzunehmen. Kassenstellen, die mit einer 
Haushaltskasse im Abrechnungsverkehr 
stehen, verfahren entsprechend. 
30. 3. 1972 
4. 
23.12. 1971 
5. 
Abrechnung der Auftragswirtschaft 
(1) Die Abrechnung der Auftragswirt- 
schaft ist, soweit im Einzelfall kein frühe- 
rer Termin bestimmt worden ist, bis zum 27.12.1971 
vorzunehmen. Kassenanweisungen im Rah- 
men der Auftragswirtschaft müssen bis 
ZUM ak nr ey 17.12, 1971 
an die Haushaltskasse gegeben werden. 
(2) Die schriftliche Bestätigung der ab- 
rechnenden Haushaltskasse darüber, daß 
die Einnahmen und Ausgaben abgerechnet 
sind und daß der Beleg über die Aus- 
gleichsbuchung (Vordruck LHK 45) vor- 
liegt, ist der Haushaltskasse, die das Sach- 
konto für den Ansatz führt, bis zum . 
zu übersenden. 
(3) Die Haushaltskassen fertigen bis zum 
25. Februar 1972 ein Verzeichnis der zur 
auftragsweisen Bewirtschaftung übertra- 
genen Einnahmen und Ausgaben an. Bei 
jedem Abschnitt sind zunächst die Ein- 
nahme-Haushaltsstellen und im Anschluß 
daran die Ausgabe-Haushaltsstellen mit 
den jeweiligen Istbeträgen aufzuführen. 
Bei den Einnahme-Haushaltsstellen sind 
auch die verbliebenen Reste anzugeben. 
Eine Erklärung des Kassenleiters über die 
Vollständigkeit des Verzeichnisses ist bei- 
zufügen. Das Verzeichnis ist dem Senator 
für Finanzen — II D 11 — zur Weiterlei- 
tung an den Rechnungshof zu übergeben. 
Abrechnung über die Ist-Einnahmen und 
-Ausgaben; Buchungsaufträge nach 8 20 
Abs. 1 bis 4 RO 
(1) Die Haushaltskassen haben mit der 
Zentralkasse über die Ist-Einnahmen und 
-Ausgaben im Rechnungsjahr 1971 unter 
Verwendung des Vordrucks ‚„Istabrech- 
nung der Haushaltswirtschaft‘“ in doppel- 
ter Ausfertigung bis ....... Na 
6. 
4, 2. 1972
	        

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