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Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin : Organ für die gesammte Gemeinde-Verwaltung und Gemeinde-Interessen / herausgegeben vom Magistrat
Weitere Titel:
gesamte
Erschienen:
Berlin: Loewenthal 1927
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
29.1888-45.1904; 47.1906-68.1927
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen
ZDB-ID:
2900120-1 ZDB
Frühere Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Spätere Titel:
Amtsblatt der Reichshauptstadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1910
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Fehlende Seiten: II-III
Beilagen fehlen
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15392320
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:1909
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
No. 21, 23. Mai 1909
Erschienen:
, 1909-05-23

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Schlaraffen-Spiegel und Ceremoniale (Public Domain)
  • Einband
  • Scharaffen-Spiegel
  • Grundsatzungen des Schlaraffentums
  • Von der Allschlaraffia
  • Von den Concilen
  • Von dem Schiedsgerichte
  • Vom Matrikularbeitrage
  • Von der Reychsgenossenschaft
  • Von den Würden und Aembtern
  • Von den Ur-, Erz-, Erb- und Ehrenschlaraffen und Ehrenrittern
  • Von den Sippungen
  • Ausschließung von Schlaraffen
  • Von den Wappen, Farben, Orden und anderweitigen Auszeichnungen der Reyche und Allschlaraffia's
  • Von dem Ceremoniale
  • Das Ceremoniale Allschlaraffia's
  • 1. Die Sippung
  • 2. Die Schlaraffiade ; 3. Beratungen und Verhandlungen
  • 4. Die Aufnahme neuer Sassen
  • 5. Das Junker- und Knappen-Examen
  • 6. Die Erhebung in den Junkerstand
  • 7. Der Ritterschlag
  • 8. Wahlen der Reychs-Wahlwürdenträger
  • 9. Die Installierung der neugewählten Oberschlaraffen
  • 10. Die Installierung der übrigen neugewählten Würdenträger
  • 11. Beim Scheiden eines Oberschlaraffen
  • 12. Botschaften aus Reychen und Colonien
  • 13. Der Zweikampf
  • 14. Die Bruderlabung
  • 15. Die Humpenweihe
  • 16. Das Gerichtsverfahren
  • 17. Der Vollzug der Stiftungen
  • Feste und Feierlichkeiten
  • Auszeichnungen
  • Index
  • Impressum
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

12 
marschall zu erteilende Weisung des fung. Oberschlaraffen, den 
Namen des Aufgenommenen in die Matrikel des Reyches 
einzutragen und durch eine Fanfare erfolgt. 
Bei der Aufnahme eines Junkers oder Knappen tritt 
der Herold an die Stelle des Ceremonienmeisters, der Junker— 
meister an die Stelle der CTruchsesse, vom Liede Nr. 6 wird 
Vers 2 angestimmt und der fung. Oberschlaraffe übergibt 
den Junker dem Junkermeister, der ihn anweist, den Hände— 
druck mit den Junkern und Knappen zu wechseln. Die 
Fanfaren entfallen. 
5. Das Junker- und Knappen-Examen. 
Ehe der Junker durch den Ritterschlag in den höchsten 
schlaraffischen Stand treten kann, hat er eine öffentliche 
Prüfung, der er in jeder Sippung gewärtig sein muß, aus 
den in 8 53 d. Sp. namentlich angeführten Wissenschaften 
abzulegen. Der Junkermieister bringt die Reife des zum 
Ritterstande befähigten Junkers zur KRenntnis des fung. 
Oberschlaraffen, welcher alsdann die Hauptprüfung an— 
ordnet. Vor derselben beruft der fung. Oberschlaraffe den 
Schulrat, der sich an die linke Seite der Oberschlaraffen 
setzt und den geheimen Oberschlaraffenrat, der sich zu beiden 
Seiten der Oberschlaraffen und des Schulrates gruppiert, 
während der Junkermeister den oder die zu prüfenden 
Junker vor den Thron führt, allwo sie Platz zu nehmen 
und all' ihre Geistesgegenwart zusammenzuraffen haben. 
Der Schulrat legt den Junkern einzelne Fragen aus 
den Satzungen, dem Ceremonial, der Heraldik, Genealogie 
ꝛc. vor. Außer ihm hat nur der fung. Oberschlaraffe das 
Recht, Fragen an die Junker zu stellen; die anderen Sassen 
haben sich bei strenger Pön jedweder Einmischung in die 
Prüfung zu enthalten. 
Nach der Prüfung ordnet der Junkermeister den Rück—⸗ 
der Junker an; die geheimen Oberschlaraffenräte ei—
	        

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