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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1973 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Heyse, Paul
Titel:
Jugenderinnerungen und Bekenntnisse / von Paul Heyse
Ausgabe:
Zweite Auflage
Erschienen:
Berlin: Verlag von Wilhelm Hertz, 1900
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
383 Seiten
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15465455
Sammlung:
Berlinerinnen, Berliner
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 252 Heyse 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1973 (Public Domain)
  • 23. März 1973
  • 17. April 1973
  • 30. April 1973
  • 2. Juli 1973
  • 5. Juli 1973
  • 9. Juli 1973
  • 1. August 1973
  • 21. August 1973
  • 21. August 1973
  • 18. Oktober 1973
  • 27. September 1973
  • 27. September 1973
  • 20. November 1973
  • 19. Dezember 1973

Volltext

Vi/1978 
Seite 19 
Nr. 9 
2) 
Kolonnenführer, die mit der Führung einer Kolonne 
von mindestens 3 — bei Hilfskräften 10 — Arbeits- 
kräften der gleichen Berufsgruppe betraut sind, sowie 
Schichtführer, erhalten eine Funktionszulage von 10% 
Arbeitnehmer, die unter a) bis e) fallen und bereits 
einen übertariflichen Lohn erhalten, haben nur An- 
spruch auf die Zuschläge, soweit durch den übertarif. 
lichen Lohn der sich nach den Buchstaben a) bis e) 
ergebende Lohn nicht erreicht wird. Die gleichzeitige 
Geltendmachung von mehreren Zuschlägen ist ausge- 
schlossen. Es kommt immer nur die Gewährung des 
höchstens Zuschlages in Betracht, für den die Voraus- 
setzungen vorliegen. 
Für Einsetzer und Anschläger auf dem Bau sind die 
Mindestlöhne um 10% höher als die Mindestlöhne der 
übrigen Fachkräfte. 
Arbeitnehmern, außer Einsetzern und Anschlägern, die 
eigenes Werkzeug benutzen, sind hierfür pro Stunde 
0,10 DM zu zahlen. 
g) 
n) 
$ 7 
Mitwirkung des Betriebsrates 
Einstufungen der Arbeitnehmer. in die Lohnguppen 2 
bis 5 haben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu er- 
folgen. 
$ 8 
Inkrafttreten und Vertragsdauer 
Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr. 
Der Lohntarifvertrag tritt ab 1. Januar 1973 in Kraft und 
gilt bis auf weiteres. Er kann von jeder der beteiligten 
Tarifparteien mit einer Frist von zwei Monaten zum Mo- 
natsende, jedoch erstmalig zum 31. Dezember 1973, gekün- 
digt werden. 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, noch während der 
Kündigungsfrist Verhandlungen über einen neuen Lohn: 
tarifvertrag aufzunehmen. 
Berlin, den 20. Dezember 1972 
Für die Arbeitgeber: 
Verband Berliner Holzindustrie 
und verwandte Industriezweige e. V, 
gez. Karl-Heinz Seeber 
Für die Arbeitnehmer: 
Gewerkschaft Holz und Kunststoff 
Bezirksstelle Berlin 
gez. Curt Peters 
Lohntabelle 
zum Lohntarifvertrag für die Berliner Holzindustrie 
vom 20. Dezember 1972 
Die Mindestlöhne pro Stunde betragen für Arbeitnehmer 
in den Lohngruppen: 
Lohn- a ab 
gruppe ATEISETUPDE 1. Januar 1973 
2 
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 
im 19. und 20. Lebensjahr 
nach dem 20. Lebensjahr 
4,10 DM 
5,27 DM 
5,86 DM 
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 4,35 DM 
im 19. und 20. Lebensjahr 5,60 DM 
nach dem 20. Lebensjahr 6,22 DM 
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 4,66 DM 
im 19. und 20. Lebensjahr 5,99 DM 
nach dem 20. Lebensjahr 6,65 DM 
JS 
bis zum vollendeten 19. Lebensjahr 6,44. DM 
nach d. vollendeten 19. Lebensjahr 7,15 DM 
Anlage 2 
Lohntarifvertrag 
für das Berliner Tischlerhandwerk 
SM 
Geltungsbereich 
Die Bestimmungen des Vertrages gelten: 
a) räumlich für das Land Berlin; 
b) fachlich für Handwerksbetriebe folgender Art: 
Betriebe zur Herstellung von Möbeln aller Art, 
Luxus- und Kleinmöbeln, Büromöbeln, Ladeneinrich- 
tungen, Schränken, Tischen, Stühlen, Sitzmöbeln 
und Sitzmöbelgestellen, Intarsien; 
Bautischlereien 
Betriebe zur Herstellung von Türen, Fenstern aller 
Art, Treppen, Betriebe für Innenausbau, Parkett- 
Tischlereien, Sargtischlereien; 
3. Beiz- und Polierwerkstätten; 
4. Betriebe zur Herstellung von überwiegend aus Holz 
bestehenden Spielwaren, Werkzeugen, Turn- und 
Sportgeräten; 
c) persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten 
gewerblichen Arbeitnehmer. 
$ 2 
Lohngruppen 
Die Mindestlöhne in den einzelnen Lohngruppen be- 
tragen: 
ab 1. Januar 1973 
a) Fachkräfte pro Stunde 
nach dem 20. Lebensjahr 7,26 DM 
im 20. Lebensjahr 6,75 DM 
bis zum 19. Lebensjahr 6,03 DM 
b) angelernte Arbeitskräfte 
nach dem 21. Lebensjahr 
im 21. Lebensjahr 
bis zum 20. Lebensjahr 
c) Hilfskräfte 
nach dem 21. Lebensjahr 
im 21. Lebensjahr 
im 19. und 20. Lebensjahr 
bis zum vollendeten 
18. Lebensjahr 
$ 3 
Entlohnung 
Erfolgt die Lohnabrechnung nach Lohnwochen, so ist die 
Lohnerhöhung erstmals für diejenigen Lohnwochen zu 
zahlen, die auf die angegebenen Daten folgen. 
8 4 
Zuschläge 
a) Vom Arbeitgeber ernannte Meister-Vertreter und stän- 
dige Zureißer erhalten zum Tariflohn einen Zuschlag 
in Höhe von 20%. 
b) Ständige Einrichter erhalten zum Tariflohn einen Zu- 
schlag in Höhe von 15%. 
Tischlergesellen — in ausschließlichen Innenausbau- 
Betrieben —, die selbstständig arbeiten, erhalten zum 
Tariflohn einen Zuschlag in Höhe von 15%. Eine selb- 
ständige Tätigkeit in diesem Sinne ist nicht vorhanden, 
wenn detaillierte Werkzeichnungen vom Betrieb an- 
gefertigt sind oder die Tätigkeit von Werkmeistern die 
Selbständigkeit einschränkt.
	        

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