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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Erschienen:
Berlin 1921
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Fußnote:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1910
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12706748
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 765/65:1908
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
No. 37. Bericht über das städtische Straßenreinigungswesen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1963 (Public Domain)
  • 21. Januar 1963
  • 22. Januar 1963
  • 6. Februar 1963
  • 7. Februar 1963
  • 11. März 1963
  • 27. März 1963
  • 22. April 1963
  • 7. Mai 1963
  • 17. Mai 1963
  • 24. Juni 1963
  • 5. Juli 1963
  • 11. Juli 1963
  • 17. Juli 1963
  • 4. September 1963
  • 23. September 1963
  • 14. Oktober 1963
  • 23. Oktober 1963
  • 13. Dezember 1963
  • 17. Dezember 1963
  • 30. Dezember 1963

Volltext

iusgegeben am 27.3. 
Dienstblatt des Se has voh Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
V1/1963 
Seite 51 
Nr. 18 
In ho aillte- 
Nr. 18 
Nr. 19 
Nr. 20 
Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in Berlin durch 
öffentliche Baudarlehen — Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 (WFB 1962) — 01.00.0000 
Manteltarif-Vertrag für das metallverarbeitende Handwerk Berlin... ee LE 
Verwaltungsvorschriften über die Zahlung von Prämien für die Vergabe von Aufträgen für Roh- 
bauarbeiten im Frühjahr 1963... 1 Er a N 
Bekanntmachung der Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO 1962) ... 
Seite 51 
Seite 52 
Seite 53 
Seite 54 
Nr. 21 
ee BauWohn IV D 2? : 
| VI-18 ] Fernruf: 87 05 91— (95) 4877 — | 14.2, 1963 
An. die Bezirksämter — BauWohn — ABI S. 358 
die Behörden und Dienststellen der. Hauptverwaltung 
die Wohnungsbau-Kreditanstalt: Berlin 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
8. 
In’ Nummer 25 Abs. 2 Buchst. d werden nach dem Wort 
„Doppelfenster‘“ im ersten Absatz die Worte „oder Ein- 
fachfenster- mit Mehrscheibenisolierglas, die einen drei- 
fachen Anschlag und einen Wärmedurchgangswert ent- 
sprechend dem Verbundfenster besitzen,“ eingefügt. 
9. 
In Nummer 25 Abs.2 Buchst.d ist an die Stelle- des 
Wortes „Zweischeibenisolierglas‘“ im Klammerzusatz 
des zweiten Halbsatzes das Wort „Mehrscheibenisolier- 
glas“ zu setzen. 
Nummer 25 Abs. 6 erhält die folgende Fassung: 
„Wohngebäude mit fünf und mehr Vollgeschossen sind 
mit Aufzügen auszustatten; in Wohngebäuden mit sie- 
ben und mehr Vollgeschossen muß ein Aufzug an jedem 
Treppenhaus auch zur Aufnahme von Lasten und 
Krankentragen (Mindestgrundfläche der Kabine: 
(1,00X2,10 m) geeignet sein. Für kleinere Wohn- 
gebäude mit fünf Vollgeschossen (Schließung von Bau- 
lücken) kann der Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen Ausnahmen zulassen.‘ 
Änderung der Verwaltungsvorschriften 
zur Förderung 
des sozialen Wohnungsbaues in Berlin 
durch öffentliche Baudarlehen 
— Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 
(WFB 1962) — 
Auf Grund des $ 6 Abs.2 Buchst.b AZG wird bestimmt: 
Die Verwaltungsvorschriften zur Förderung des sozialen 
Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche Baudarlehen — 
Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 (WFB 1962) — 
vom 19. September 1961 (ABl 1961 S. 1319, Dbl VI/1961 
Nr. 55) werden im Einvernehmen mit den Senatoren für 
Finanzen und für Wirtschaft und Kredit wie folgt geändert: 
Im Verzeichnis Abkürzungen und Fundstellen werden 
a) bei der II. BVO hinter der Klammer „(BGBIlI 
S.1719 / GVBl S. 1726)“ die Worte „in der Fassung 
der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1962 
({BGBII S.738 / GVBl 1963 S.128)“ eingefügt, 
die Abkürzung „NMVO“ und die angegebene Fund- 
stelle ersetzt durch die Worte „NMVO 1962 = Neu- 
baumietenveroränung 1962 (NMVO 1962) vom 
19. Dezember 1962 (BGBI1I S.753 / GVBl 1963 
S. 138)“. 
Nummer 1 Abs. 3 letzter Satz erhält die folgende Fas- 
sung: , 
„Der Antrag auf Zustimmung ist bei dem Senator für 
Bau- und Wohnungswesen — IV TW (bei Kleinsiedlun- 
gen: VIILD) — einzureichen.“ 
In Nummer 15 Abs.3 wird folgender Satz 2 angefügt: 
„Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten 
seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen einzureichen.“ 
In Nummer 16 Abs.4 werden die Worte „& 15 Abs.3 
NMVO“ durch die Worte „$ 23 Abs.2 NMVO 1962“ 
ersetzt. 
In Nummer 17 Abs.1 werden die Worte „$8 3.und 4 
NMVO“ durch die Worte „88 4 und 5 NMVO 1962“ 
ersetzt. 
Nummer 17 Abs.2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Ab- 
satz 2. - 
In Nummer 25 Abs. 2 Buchst.e wird nach dem zweiten 
Semikolon eingefügt: 
„bei Sammelheizungen, die mit Heizöl betrieben wer- 
den, Soll die‘ Tankanlage so. bemessen. werden, ..daß 
50 v.H. des Brennstoffbedarfs einer Heizperiode ein- 
gelagert werden können;“. 
10. 
11. 
Nummer 31 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: 
„Das Grundstück des Bauherrn muß grundsätzlich 
lastenfrei sein. Die Bewilligungsstelle kann hiervon 
Ausnahmen zulassen, wenn 
a) der Bauherr bereits im Zeitpunkt der Beschädigung 
oder Zerstörung des Gebäudes Eigentümer des 
Grundstücks war (Alt-Eigentümer) oder Erbe des 
Alt-Eigentümers ist, 
der Bauherr auf dem Grundstück Bauvorhaben zu- 
gunsten Wohnungsuchender mit geringem Einkom- 
men im Sinne des 8 27 II. WoBauG durchführen will 
und das öffentliche Baudarlehen den Vorrang vor den 
auf dem Grundstück eingetragenen Lasten, z. B. 
Restkaufgeld-Hypotheken, erhält oder 
dem Bauherrn ‚ein Baulanddarlehen nach den Ver- 
waltungsvorschriften über die Gewährung von Bau- 
landdarlehen (ABl.1962 S. 923, Dbl VI/1962 Nr. 46) 
gewährt worden ist, oder der Bauherr ein Bau- 
vorhaben im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften 
durchführen will.‘ 
12. Nummer 31 Abs. 4 erhält die folgende Fassung: 
„Der Wert des Baugrundstücks (Kaufpreis, Entschädi- 
gung oder Verkehrswert) wird entsprechend den in der 
II. BVO aufgestellten Grundsätzen ermittelt und auf 
die vom Bauherrn nach. Abs. 1 einzubringende Mindest- 
eigenleistung angerechnet. In allen Fällen. ist die Höhe 
des Verkehrswertes durch: eine Bodenwertbescheini- 
gung des zuständigen Bezirksamtes — Amt für Ver- 
messung — zu belegen. Die Verbindlichkeiten des Bau- 
herrn, die bereits vor Baubeginn entstanden. sind, ins- 
besondere. Verbindlichkeiten aus dem Erwerb des 
Grundstücks oder: aus Grundpfandrechten Dritter auf 
dem Grundstück, sind abzuziehen.“ 
Nummer 33 Abs.1 Buchst. d erhält folgende Fassung: 
„d) ‚ein Darlehen an den. Bauherrn zur Beschaffung von 
Wohnraum nach den Verwaltungsvorschriften über 
die Wohnungsfürsorge für Schwerbeschädigte und 
Kriegshinterbliebene (ABl 1962 S. 266, Dbl V1I/1962 
Nr. 19).“
	        

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