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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1961
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433321
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
13. Januar 1961
Erschienen:
, 1961-01-13

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1961 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil IV, 1960-1961
  • 6. Januar 1961
  • 9. Januar 1961
  • 13. Januar 1961
  • 16. Januar 1961
  • 20. Januar 1961
  • 13. Februar 1961
  • 14. März 1961
  • 24. März 1961
  • 5. April 1961
  • 24. April 1961
  • 9. Mai 1961
  • 7. Juni 1961
  • 27. Juni 1961
  • 4. Juli 1961
  • 11. Juli 1961
  • 17. Juli 1961
  • 7. August 1961
  • 7. August 1961
  • 7. August 1961
  • 21. August 1961
  • August 1961
  • 6. September 1961
  • 18. September 1961
  • 1. November 1961
  • 2. November 1961
  • 8. November 1961
  • 17. November 1961
  • 29. Dezember 1961

Volltext

Ausgegebenlam 18.1.1961 
Be 
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TS 
Seite 5 
Nr. 57 
° a im A I U} ® 
Dienstblatt” yes Senats von Berlin 
Teil IV Arbeit und Sozialwesen, Jugend und Sport 
Enh al:t.:; 
Pflegegeldfestsetzung für das Ev. Mädchenheim, Berlin-Friedenau, Albestraße 8 & uw HE 
Gebührenordnung für die Benutzung von Wohneinheiten in Alterswohnheimen ... 4 
Richtlinien für die Erfassung und den Nachweis der auf dem Gebiet des Sozialwesens gewährten 
Darlehen TE ER Re Ok RL HR a 
Neufestsetzung der Tagespflegesätze in Heimen des Caritasverbandes e. V. ... „TEE 
Sonderheim für. Tbe-Kranke Ele A EHER Een Wale I 
Nr. 5 
Nr. 6 
Nr. 7 
Seite 5 
Seite 5 
Seite 5 
Seite 7 
Seite 7 
Nr. 8 
Nr. 9 
n Soz II C 1a -— 4571 © 
|__1V-5 ] Fernruf: 87 05:91 — (95) 53.66 — E 12.1960 
An die Bezirksämter — Soz — 
überschritten werden. Die Gebühr kann auch pauschal be- 
stimmt werden. In beiden Fällen ist von einer Mindest- 
grundgebühr von .1,— DM pro qm zuzüglich der Gebühr 
nach $ 5 und der Barauslagen nach 8 6 auszugehen. 
Pflegegeldfestsetzung 
für das Ev. Mädchenheim, 
Berlin-Friedenau, Albestraße 8 
$ 4 
(1). Die. Grundgebühr wird nach der genutzten Fläche 
berechnet. Die Gebühr für gemeinschaftlich genutzte 
Flächen (Gemeinschaftsbäder, Gemeinschaftsräume usw.) 
ist anteilmäßig auf die einzelnen Wohneinheiten aufzuteilen. 
(2) Der Mindestsatz der Grundgebühr beträgt pro qm 
1,— DM, der Höchstsatz 2,— DM monatlich. 
85 
Die Gebühr für die Benutzung der Waschküche beträgt 
1,20 DM monatlich für die Einbettwohneinheit und 1,80 DM 
monatlich für die Zweibettwohneinheit. 
Der Tagespflegesatz für die auf Kosten der öffentlichen 
Fürsorge im Ev. Mädchenheim untergebrachten hilfsbedürf- 
tigen Personen über 21 Jahre wird mit Wirkung vom 1. Juli 
1960 auf 5,75 DM festgesetzt. 
Die Dienstblattverfügung IV/1959 Nr. 85 wird hiermit auf- 
gehoben. 
In Vertretung 
Wehlitz 
S 6 
Barauslagen werden gesondert erhoben. Barauslagen sind 
insbesondere die Aufwendungen für Wärme, Strom und 
Gas, soweit keine Einzelzähler vorhanden sind. Wassergeld 
wird nicht erhoben. 
ST 
Die Gebühr ist jeweils am Monatsersten für den laufenden 
Monat im voraus zu entrichten. 
88 
Fällt der Tag der Zuweisung nicht auf den ersten bzw. der 
Tag des Auszuges nicht auf den letzten des Monats, so ist 
die Gebühr für diesen Monat nach Tagen zu berechnen. 
Als Gebührensatz für einen Tag gilt !/so der Gebühr für 
einen Monat. 
Bei der Verlegung von einer Wohneinheit in eine andere 
zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberech- 
nung für die neue Wohneinheit. 
59 
Diese Gebührenordnung tritt am 1.Januar 1961 in Kraft. 
Der Senat von Berlin 
Amrehn Exner 
Bürgermeister Senator 
für Arbeit und Sozialwesen 
- Soz II C 1 — 4552 e 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 53 66 — [2 12. 1960) 
An die Bezirksämter — Soz — GVBI 1960 
S. 1225 
Gebührenordnung 
für die Benutzung von Wohneinheiten 
in Alterswohnheimen 
Vom 17. Dezember 1960 
(Senatsbeschluß Nr. 2162/60) 
Auf Grund des 8 6 Abs.1 des Gesetzes über Gebühren und 
Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl S. 516) wird verordnet: 
81 
Gebühren werden für die Benutzung von Wohneinheiten in 
Alterswohnheimen nach den Bestimmungen dieser Gebüh- 
renordnung erhoben. 
82 
Schuldner einer Gebühr ist derjenige, dem eine Wohneinheit 
zur Benutzung zugewiesen ist. Ehepaare haften für die 
Gebühr als Gesamtschuldner. 
83 
(1) Die Gebühr besteht aus einer Grundgebühr ($ 4) und 
einer Gebühr für die Benutzung der Waschküche (85). 
Daneben werden Barauslagen ($ 6) erhoben. 
(2) Die Grundgebühr ist unter Verzicht auf die sonstigen 
nach 88 Abs.3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge 
zu deckenden Kosten nach den fortdauernden im Haushalts: 
plan nachgewiesenen jährlichen Verwaltungs- und Unter- 
haltungskosten zu bemessen. 
(3) Das Bezirksamt — Abteilung Sozialwesen — kann die 
Gebühr für die bis zum 31. Dezember 1949 erstellten .Wohn- 
einheiten entsprechend ihrer baulichen Beschaffenheit ab- 
weichend von Absatz, 2 festsetzen. Durch die abweichende 
Festsetzung darf die Grundgebühr nach Absatz 2 nicht 
SozIC-—4190 j 
| IV-7 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 43 35 — [14.12.1960 
An die Bezirksämter — Soz — DbIl 11/1961 
nachrichtlich Nr. 2 
an den Rechnungshof von Berlin 
Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 29. No- 
vember 1960 (Beschluß Nr.2099/60) die nachstehend ab- 
gedruckten Richtlinien für die Erfassung und den Nach- 
weis der auf dem Gebiet des Sozialwesens gewährten Dar- 
lehen erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
In Vertretung 
Wehlitz
	        

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