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Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Königlich Preußisches Statistisches Landesamt
Titel:
Veröffentlichungen des Statistischen Amts der Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: W. & S. Loewenthal 1904
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1882-1884; 1886-1888; 1900-1904 ; mehr nicht digitalisiert
Fußnote:
Band 1882-1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt
Band 1888-1904 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899774-8 ZDB
Frühere Titel:
Veröffentlichungen des Statistischen Bureaus der Stadt Berlin
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1902
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15394182
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt

Ausgabe

Titel:
1902. LVI
Erschienen:
, 1902

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Baupolizei-Verordnung für die Vororte von Berlin (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903
  • Erster Abschnitt. Bauerlaubnis, Prüfung und Abnahme der Bauten
  • Zweiter Abschnitt. Schutzmaßregeln bei der Bauausführung
  • Dritter Abschnitt. Bauvorschriften
  • I. Allgemeine Vorschriften
  • II. Einzelvorschriften
  • Vierter Abschnitt. Sondervorschriften für einzelne Bauklassen
  • Geschlossene Bauweise. Bauklasse I und II
  • Offene Bauweise. Bauklasse A, B, C, D
  • Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen
  • Anlage 1. Geltungsbereich der Baupolizeiverordnung für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903
  • Anlage 2
  • Anlage 3
  • Anlage 4
  • Anlage 5
  • Rückdeckel
  • Werbung
  • Farbkarte

Volltext

3 
& 39. 
7. Für unmittelbar aneinander liegende Schorn- 
steinrohre genügt eine gemeinsame Scheidewange der 
vorgeschriebenen Stärke. 
8. Gemauerte Schornsteine müssen auf den Außen- 
seiten unterhalb der Dachflächen, in ganzer Ausdehnung, 
besonders auch innerhalb der Balkenlagen geputzt und 
auf den Innenseiten glatt ausgestrichen werden. .:. 
9. Von Balkenlagen und sonstigem HMHolzwerke 
müssen die Außenseiten der Schornsteine, falls die 
Wangenstärke unter 0,25 m beträgt, überall mindestens 
0,65 m entfernt gehalten und durch doppelte, in Ver- 
band gelegte Dachsteinschichten getrennt werden, . Im 
Dachverbande muß die Entfernung der freiliegenden 
Hölzer von 0.12 m starken Schornsteinwangen ohne 
Isolierung mindestens 0,10 m betragen. 
10, Nicht gemauerte Schornsteine sind entweder 
mit Mauerwerk zu umgeben, für dessen Stärke und 
Entfernung vom Holzwerke die gleichen Bestimmungen 
wie für gemauerte Schornsteine gelten, oder unter Frei- 
haltung eines Luftraumes von überall mindestens 
0,10 m feuersicher zu ummanteln. 
11. Freistehende Schornsteine außerhalb von Ge- 
bäuden sowie Aufsatzrohre zur Erhöhung von Schorn- 
steinen bedürfen keiner Ummauerung oder Ummante- 
lung. Von einer solchen kann die Polizeibehörde auch 
bei Schornsteinen innerhalb von Gebäuden, deren Dach 
gleichzeitig die Decke bildet, bei gehöriger Isolierung 
von allem Holzwerke der Decke, absehen. 
12. Alle-Schornsteine sind so einzurichten, daß sie 
ordnungsmäßig gereinigt werden können. 
13. Die unteren Mündungen besteigbarer Schorn- 
steine sind mit einer gefalzten eisernen Einsteigetür
	        

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