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Geschichte der Gründung und der ersten fünfzig Jahre der St. Matthäus-Kirche zu Berlin (Public Domain)

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Full text: Geschichte der Gründung und der ersten fünfzig Jahre der St. Matthäus-Kirche zu Berlin (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Königlich Preußisches Statistisches Landesamt
Title:
Veröffentlichungen des Statistischen Amts der Stadt Berlin
Publication:
Berlin: W. & S. Loewenthal 1904
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
1882-1884; 1886-1888; 1900-1904 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Band 1882-1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt
Band 1888-1904 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899774-8 ZDB
Previous Title:
Veröffentlichungen des Statistischen Bureaus der Stadt Berlin
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
Collection:
General Regional Studies
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1902
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15394182
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies

Issue

Title:
1902. XXXIV
Publication:
, 1902

Contents

Table of contents

  • Geschichte der Gründung und der ersten fünfzig Jahre der St. Matthäus-Kirche zu Berlin (Public Domain)
  • Title page
  • Illustration: St. Matthäus-Kirche zu Berlin
  • Vormerkung
  • Gründung der Gemeinde. Die Kirche
  • Die Parochie. Bekenntnißstand
  • Die Pfarrhäuser
  • Die Pfarrer, Diakonen und Hülfsgeistlichen
  • Büchsel-Stiftung
  • Sonstige Kirchenbeamte
  • Die Gemeinde-Organe
  • Die Gottesdienste und sonstige kirchliche Einrichtungen. Armenpflege. Innere Mission. Vereine
  • St. Matthäus-Stift
  • Legate und Schenkungen an St. Matthäus. Todtenschilder in der Kirche
  • St. Lukas. Geschenke zur Erbauung anderer Kirchen und an christliche Vereine
  • Stolgebühren. Etwas Statistik. Kirchenkasse
  • Die Kirchhöfe
  • Abschluß der Verwaltung des Kirchhofs
  • Schluß
  • Anlage 1. Zum näheren Verständniß des Altargemäldes der St. Matthäus-Kirche, den Oster- und Auferstehungsmorgen in drei Abtheilungen vorstellend, von Professor C. Hermann
  • Anlage 2. Die erste Eintragung in das Kirchenbuch von St. Matthäus
  • Berichtigungen
  • Advertising
  • ColorChart

Full text

8 
zemeinde diesen Anspruch zurückwiesen und der neuen Gemeinde nur 
die Benutzung der vorhandenen Begräbnißplätze gegen Entrichtung der 
Kirchhofsgebühren verstatten wollten. Die kir“ Lichen Behörden konnten 
sich nicht für befugt halten, über diesen Streitpunkt eine rechtliche 
Entscheidung zu treffen, und überließen es den beiden Körperschaften, 
denselben nöthigenfalls im Rechtswege auszutragen. Das Königliche 
Konsistorium konstituirte aber demnächst die neue Gemeinde durch eine 
Bekanntmachung vom 5. Mai 1846; ihre Parochie wurde begrenzt 
durch die westliche Stadtmauer, die damaligeHirschelbrücke, den Landwehr— 
graben und die Charlottenburger Chaussee, insoweit als dieser Stadt— 
theil bis dahin zur Dreifaltigkeitskirche gehört hatte. In Folge der 
Schiffbarmachung des Landwehrgrabens, durch welche auch die Hirschel— 
brücke beseitigt wurde, bildete später der Schiffahrtskanal auch da, 
wo er den alten Wasserlauf verlassen hatte, die südwestliche Grenze 
der Parochie. Das Konsistorium wies ferner die neue Gemeinde, welche 
mit dem 17. Mai desselben Jahres von der Dreifaltigkeitskirche ge— 
trennt wurde, der St. Matthäuskirche vom Tage ihrer bevorstehenden 
Einweihung an zu und bestimmte, daß die Kirchhöfe der Dreifaltigkeits— 
kirche zunächst beiden Gemeinden zur gemeinschaftlichen Benutzung 
verbleiben sollten, die Gebühren für die Grabstellen und Denkmal— 
zeichen, vorbehaltlich der Ansprüche der neuen Gemeinde, an die Kasse 
der Dreifaltigkeitskirche fortzuzahlen, die übrigen Gebühren aber aus 
der St. Matthäus-Parochie vom 17. Mai ab nach den bei der ersteren 
Kirche bestehenden Taxen an die Kasse der St. Matthäuskirche zu ent— 
richten seien. 
Die Repräsentanten der St. Matthäusgemeinde bernhigten sich 
jedoch bei der Festsetzung der geistlichen Oberen in Betreff des Kirchen— 
vermögens nicht; sie beschrittn den Weg der Klage und verlangten 
die Anerkennung des Miteigenthums ihrer Gemeinde an dem gesammten 
Vermögen der Dreifaltigskeitskirche mit Einschluß der Kirchhöfe, jedoch 
mit Ausnahmie der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude,; sie beauspruchten 
eine Theilung nach Verhältniß der Seelenzahl zur Zeit der Abzweigung 
ihrer Gemeinde. Sie behaupteten, daß nach 88. 160, 170ff., 183 ff. 
Tit. 11 Th. I. des Allgemeinen Landrechts der Kirchengesellschaft als 
juristischen Person das Eigenthum an dem sämmtlichen Kirchenvermögen 
zustehe; durch die Abzweigung der St. Matthäusgemeinde aber sei eine 
organische Theilung der Gesellschaft eingetreten; aus der einen juristischen 
Person seien zwei besondere Körperschaften entstanden, und derselbe 
Endzweck, auf welchem die frühere Gemeinde beruhte, und der auf dem 
bisherigen Wege nicht mehr genügend zu erreichen gewesen, werde nun—
	        

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