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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 29.1979,3 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin. Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Inneres, Finanzen, Justiz, Wirtschaft
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2006
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1990,11-2006; damit Erscheinen eingestellt
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
3062863-5 ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 1, Inneres, Finanzen, Justiz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1998
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432676
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 1, 30. Januar 1998
Publication:
, 1998-01-30

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 29.1979,3 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1979,56 Nr. 56, 31. August 1979
  • Ausgabe 1979,57 Nr. 57, 7. September 1979
  • Ausgabe 1979,58 Nr. 58, 14. September 1979
  • Ausgabe 1979,59 Nr. 59, 20. September 1979
  • Ausgabe 1979,60 Nr. 60, 21. September 1979
  • Ausgabe 1979,61 Nr. 61, 27. September 1979
  • Ausgabe 1979,62 Nr. 62, 28. September 1979
  • Ausgabe 1979,63 Nr. 63, 5. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,64 Nr. 64, 12. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,65 Nr. 65, 19. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,66 Nr. 66, 25. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,67 Nr. 67, 26. Oktober 1979
  • Ausgabe 1979,68 Nr. 68, 1. November 1979
  • Ausgabe 1979,69 Nr. 69, 2. November 1979
  • Ausgabe 1979,70 Nr. 70, 9. November 1979
  • Ausgabe 1979,71 Nr. 71, 13. November 1979
  • Ausgabe 1979,72 Nr. 72, 16. November 1979
  • Ausgabe 1979,73 Nr. 73, 20. November 1979
  • Ausgabe 1979,74 Nr. 74, 23. November 1979
  • Ausgabe 1979,75 Nr. 75, 26. November 1979
  • Ausgabe 1979,76 Nr. 76, 30. November 1979
  • Ausgabe 1979,77 Nr. 77, 5. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,78 Nr. 78, 7. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,79 Nr. 79, 12. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,80 Nr. 80, 14. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,81 Nr. 81, 17. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,82 Nr. 82, 19. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,83 Nr. 83, 20. Dezember 1979
  • Ausgabe 1979,84 Nr. 84, 21. Dezember 1979

Full text

E. Steuer- und Zollblatt für Berlin 29. Jahrgang Nr. 83 20. Dezember 1979 
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten 
a) nach 8 4 Nr. 1 bis 6, 8 25 Abs. 2 oder nach den in in den Fällen, in denen 
8 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei a) ein anderer als der Leistungsempfänger ein Ent- 
sind oder gelt gewährt ($ 10 Abs. 1 Satz 3) oder 
b) nach 8 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- b) ein anderer als der Unternehmer, für dessen 
stabe a steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Unternehmen der Gegenstand eingeführt wor- 
Gegenstände beziehen, die in ein Gebiet außer- den ist (Absatz 1 Nr. 2), die Einfuhrumsatzsteuer 
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entrichtet oder durch seinen Beauftragten ent- 
ausgeführt werden; richten läßt, 
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch neh- 
a) nach 8 4 Nr. 1 bis 6, 8 25 Abs. 2 oder nach den in ; DD Kan n . x 
- 8 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei 3. wann In Fallen YO BEST SiENETNCHET Bedeu” 
wären oder tung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von 
Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge 
b) nach $ 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buch- (Absätze 4 und 5) Umsätze, die den Vorsteuerabzug 
stabe a steuerfrei wären und der Leistungsemp- ausschließen, unberücksichtigt bleiben können 
fänger in einem Gebiet außerhalb der Europdi- oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen 
schen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist; zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann und 
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nach 8 4 Nr.7 4. unter welchen Voraussetzungen, auf welcher 
Buchstabe b steuerfrei wären. Grundlage und in welcher Höhe der Unternehmer 
{4) Verwendet der. Unternehmer. einen: {ür sein den Vorsteuerabzug aus Gründen gleicher Wettbe- 
Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegen- werhsverhältnisse SD weichend von APSATZ NET 
stand oder eine von ihm in Anspruch genommene son- 9 KOM ® Anspruch Sehnen Kann, Me A 
stige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise oder für 
Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist einen dienstlich veranlaßten Umzug seiner Arbeit- 
der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abzieh- nehmer aufgewendet hat. 
bar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh- . 
renden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der 8 15a 
Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge Berichtigung des Vorsteuerabzugs 
im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. En 
(1) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut die Ver- 
(5) Anstelle einer Aufteilung nach Absatz 4 kann hältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Ver- 
der Unternehmer die nicht abziehbaren Teileder nach wendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, 
dieser Vorschrift aufzuteilenden Vorsteuerbeträge innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Ver- 
einheitlich nach dem Verhältnis der zum Ausschluß wendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Anderung 
vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übri- ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der 
gen Umsätzen ermitteln. Einfuhren sind nicht Umsätze auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfal- 
im Sinne dieser Vorschrift. lenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund- 
stücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestand- 
(6) Die Anwendung des Absatzes 5 ist ausgeschlos- teile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des 
sen, wenn sie zu ungerechtfertigten Steuervorteilen bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei 
führt. Gebäuden auf fremdem Boden tritt an die Stelle des 
(7) Bei Anwendung des Absatzes 5 kann das Finanz- Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jah- 
amt auf Antrag gestatten, daß ein in der Gliederung "CP. 
des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein (2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes 
selbständiges Unternehmen behandelt wird. Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 
von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von 
(8) Der Bundesminister der Finanzen kann mit einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallen- 
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- den Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Ver- 
nung nähere Bestimmungen darüber treffen, wendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. 
5 r n Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, 
1. in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteue- daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen 
rungsverfahrens wird. 
a) auf die Voraussetzung des gesonderten Auswei- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbeträge, 
ses der Steuer für den Vorsteuerabzug verzich- die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel- 
tet werden kann und in welcher Weise der Vor- lungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden. 
steuerabzug in diesen Fällen vorzunehmen ist x 
oder (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, 
h verwendungsfähige Wirtschaftsgut 
b) die in Gutschriften des Unternehmers gesondert EEE nach den A ADSAtzen 1 bis 3 m maßgeblı- 
ausgewiesene Steuer von ihm als Vorsteuer chen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum 
abgezogen werden kann, Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz 
2. unter welchen Voraussetzungen, für welchen für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die 
Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Verwendung im ersten Kalenderjahr. 
382
	        

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