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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1921 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Königlich Preußisches Statistisches Landesamt
Title:
Veröffentlichungen des Statistischen Amts der Stadt Berlin
Publication:
Berlin: W. & S. Loewenthal 1904
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Dates of Publication:
1882-1884; 1886-1888; 1900-1904 ; mehr nicht digitalisiert
Note:
Band 1882-1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt
Band 1888-1904 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899774-8 ZDB
Previous Title:
Veröffentlichungen des Statistischen Bureaus der Stadt Berlin
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
Collection:
General Regional Studies
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1882
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15394862
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies

Issue

Title:
1882. XIX
Publication:
, 1882

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1921 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 41. Jahrgangs, 1921.
  • Nr. 1
  • Nr. 2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7
  • Nr. 8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15
  • Nr. 16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19
  • Nr. 20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23
  • Nr. 24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33
  • Nr. 34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39
  • Nr. 40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43
  • Nr. 44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51
  • Nr. 52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103
  • Nr. 104

Full text

Nr. 45. 
881 
Zentralblatt der Bauverwaltung. 
Tempelanlage. Es ist daher nur natürlich, daß man dasselbe auch | 
in den Mittelpunkt derselben zu stellen bemüht ist, wie dies das 
Grundrißschema in Abb. 4 zeigt. 
In Abb. 5 sehen wir im Gegensatz dazu eine Anordnung, in der 
der Haupttempel in der Mitte liegt, umgeben von vier Nebentempeln. 
Abb. 6 gibt die reichste Ausbildung dieser Art. Hier sind vier 
Nebentempel durch doppelte Wandelgänge miteinander verbunden, die 
einen Hof einschließen, in dessen Mitte sich der Haupttempel erhebt. 
Abb. 7 vermittelt den Blick in einen Tempelhof, wo wir um den 
Haupttempel die verschiedenartigsten Gebäude gruppiert sehen. 
Bei dem Entwurf einer Tempelanlage wird dem Architekten freieste 
Hand gelassen. Bei der obigen Aufstellung wurde nur auf die Haupt 
gebäude Rücksicht genommen. Bei der Ausschmückung einer solchen 
Tempelanlage ist die weitestgehende Freiheit gestattet. So gibt es 
denn tatsächlich kaum einen Tempel, der einem andern genau im Grund 
riß gleicht Möglichkeiten der Abwechslung bilden die Anbringung 
von Reliquiengebäuden (Pbracbedi), GJockentürmen, Portalbauten, 
Hallen usw. und die Anordnung von Umschließungsmauern und 
weiteren Wandelhallen. Die Anzahl der dadurch möglichen Umbil 
dungen ist unbegrenzt. Hier ist eine Entwicklungsmöglichkeit der 
siamesischen Baukunst gegeben. Kennzeichnend für alle Lösungen 
ist jedoch die Zugrundelegung eines Rechtecks oder Quadrates für 
die ganze Anlage und die streng symmetrische Durchbildung aller 
Achsen. (Fortsetzung folgt.) 
Neugestaltung der Ministerial-, Militär- und Baukommission in Berlin, 
Vom Oberbaurat Max Guth in Potsdam. 
Durch Kabinettsorder vom 21. Dezember 1821 bestimmte der König 
von Preußen, daß die bis dahin von der damals aufgelösten Berliner 
Regierung abhängiggewesenen Militär- und Bauangelegenheiten für Berlin 
von zwei besonderen, von den betreffenden Ministerien unmittelbar 
ressortierenden Kommissionen bearbeitet werden sollten. Diese Ent 
schließung wurde die Veranlassung zur Gründung der „ Ministerial-, 
Militär- und Baukommission“, die demnach im nächsten Jahre 
auf ihr hundertjähriges Bestehen zurückblicken kann. 
Vor einem Jahrzehnt hatte die Behörde eine Einbuße an Tätigkeits 
gebieten zu erleiden durch die Übertragung der Wasserbauangelegen 
heiten auf das Polizeipräsidium und durch den Fortfall der umfang 
reichen Hinterlegungsgeöohäfte. Auch die Beendigung des Weltkrieges 
brachte ihr infolge Einschränkung und Neuordnung der Milit&r- 
angelegenheiten einen weiteren Verlust an Aufgaben. Jetzt sind diese 
• aber wieder durch die Schaffung von Großberlin ganz wesentlich 
erweitert worden. Einmal wurde der Behörde die Katasterverwaltung 
mit den vielen Katasterämtern in Großberlin eingegliedert, und dann 
fielen ihr vom 1. April ab die zahlreichen staatlichen Grundstücke 
und Gebäude zu, die, außerhalb des bisherigen engeren Berliner 
Weichbildes gelegen, bis dahin zur Regierung in Potsdam gehörten, 
nach ihrer Eingemeindung in Großberlin aber an die Ministerial- 
Baukommission abgegeben wurden. Man wird den Aufgabenkreis, 
den die Behörde in Zukunft zu bewältigen hat, als recht groß bezeichnen 
müssen, nicht nur im Vergleich zu dem früheren Umfange, sondern 
auch gegenüber dem mancher anderen Regierung, besonders wenn 
man den Umfang des Gebietes von Großberlin, die Dichte seiner 
Bebauung, die Größe des staatlichen Besitzes in ihm und die Be 
deutung in Rücksicht zieht, die die auf fiskalischem Grund und Boden 
und auch sonst in Berlin untergebrachten staatlichen Behörden,Bildungs 
anstalten usw. nioht nur für die Hauptstadt selbst, sondern weit über 
diese hinaus haben. 
Die neuen Verhältnisse bedingten Veränderungen in der Behörde. 
Daß diese sich nicht nur auf die Zusammensetzung des Beamtenkörpers 
beschränkt haben, sondern auch auf die Art der Erledigung der Ge 
schäfte ausgedehnt wurden, und zwar im Sinne einer wirklich durch 
greifenden, auf Vereinfachung hinzielenden Re form, ist auf Anregungen 
zurückzufUhren, die der derzeitige Präsident der Ministerial-, Militär- 
□nd Baukommission, Geheimer Oberregierungsrat Dr. Tüll vor drei 
Jahren gegeben hat. Beeinflußt durch tiefere Einblicke, die er 
namentlich bei seiner langjährigen Tätigkeit als Personalreferent im 
Ministerium der öffentlichen Arbeiten in den Gang der Geschäfte der 
staatlichen Bauverwaltung und in die Art der Ausnutzung der sich 
ihr zur Verfügung stellenden Kräfte gewonnen hatte, und gestützt 
auf die dabei gesammelten Erfahrungen hatte er am 23. Mai 1918 
eine »Denkschrift zur Umgestaltung der staatlichen Hoch 
bauverwaltung für Berlin“ den zuständigen Ministern vorgelegt, 
die bereits alle die Gesichtspunkte enthielt, die bei einer Neuregelung 
der Ministerial-Baukommission in Betracht zu ziehen sein würden 
und bei deren Durchführung schließlich auch Berücksichtigung gefunden 
haben. 
Die Denkschrift betont, wie immer wieder auf Übelstände hin 
gewiesen werde, die namentlich mit der Behandlung der Bauentwürfe 
in mehreren Instanzen verbunden sind, und eine durchgreifende 
Vereinfachung gefordert werde. Der Minister der Öffentlichen Arbeiten 
hätte die Berechtigung dieser Forderungen grundsätzlich anerkannt, 
und sie duroh Erlasse in den Jahren 1915 und 1916 auch in gewissem 
Umfang bereits erfüllt. Man könnte aber unbedenklich viel weiter 
gehen. Noch immer müßten Entwürfe zu Bauten von recht geringer 
architektonischer und wirtschaftlicher Bedeutung nicht selten mehr 
mals aufgestellt und ihre Kostenanschläge mehrmals durohgearbeitet 
werden. Dieses höchst umständliche und zeitraubende Verfahren 
stehe nicht im richtigen Verhältnis zu den dadurch erreichten, oft 
meist geringfügigen Verbesserungen und zu dem für den Staat in 
künstlerischer und wirtschaftlicher Beziehung-etwa erzielten Gewinn. 
Auch verzögere sich oft das Zustandekommen notwendiger Bauten 
: erheblich, wobei staatliche Interessen geschädigt und mittelbar durch 
die Beschäftigung einer Anzahl höherer und mittlerer Beamten mit, 
diesen Mehrarbeiten bedeutende Kosten verursacht würden. Ferner 
hätte der jetzige Zustand den schwerwiegenden Nachteil, daß durch das 
ständige, meist als überflüssig empfundene Eingreifen einer höheren 
Instanz und ihre nicht selten nur auf einem gewissen Autoritätsbedürfnis 
beruhenden „Verbesserungen“ Selbstvertrauen, Entschlußfähigkeit und 
Verantwortungsfreudigkeit der Ortabaubeamten beeinträchtigt und ihr 
Interesse für ihre Bauten abgestumpft werde. Ebenso müsse es un 
günstig auf die Ortsbaubeamten wirken, daß ihre Geschäftsführung der 
Aufsicht der Referenten der Provinzialbehörde unterstellt sei. Zu einer 
derartigen Beaufsichtigung liege im allgemeinen kein Grund vor, sie 
sei auch oft der Grund dafür, daß ein befähigter Beamter trotz der 
Gleichstellung mit den Regierungs- und Bauräten im Endgehalt nicht 
dauernd in der örtsbaubeamtenstelle bleiben wolle. Besonders tüchtige 
Beamte empfänden die Beaufsichtigung und Prüfung durch die 
Referenten der Provinzialbehörden vor allem peinlich, und es käme 
daher manchmal zu Reibungen, unter denen der Dienst und die Berufs 
freudigkeit der Beamten beider Instanzen leiden müßten. 
Als Mittel zur Behebung dieser Übelstände — so führt die Denk 
schrift weiter aus — wäre nicht nur die Beseitigung der Prüfung der Bau 
entwürfe unter Aufrechterhaltung der Nachprüfung in der Ministerial- 
instanz für große Bauten, sondern auch die Zusammenlegung aller 
oder wenigstens mehrerer Hochbauämter eines Bezirks zu einer 
selbständigen Baubehörde mit mehreren gleichgeordneten Vorständen 
gefordert worden. Ersteres sei unbedingt zu befürworten, und auch 
für die Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Zusammenlegung zu 
einer Behörde spräche vieles. Sie werde aber in den Provinzen bei 
der räumlichen Entfernung vom Sitz dieser bauenden Behörde auf 
Schwierigkeiten stoßen. Außerdem würde man dort an sie kaum 
ohne Rücksicht auf die Wege herantreten können, die die zu er 
wartende allgemeine Verwaltungsreform einschlagen werde. 
Für Berlin kämen aber beide Bedenken nicht in Frage. Hier 
böten die eigenartigen Verhältnisse der staatlichen HochbauverwaituDg, 
die ohne inneren Zusammenhang mit einer anderen Verwaltungs 
behörde für sich allein dastehe, die Möglichkeit einer Umgestaltung 
nach beiden angedeuteten Richtungen hin. Sie könne besonders 
deshalb ohne Schwierigkeiten vor sich gehen, weil es nicht der 
Schaffung eines ganz neuen Organismus bedürfe, sie vielmehr ihre 
Grundlage in der bereits vorhandenen Ministerial - Baukommission 
fände, die nur entsprechend umgestaltet werden müßte. Es dürfte 
sich daher empfehlen, für Berlin eine Änderung der Organisation der 
HochbauVerwaltung in den erwähnten Richtungen schon jetzt — die 
Denkschrift trägt das Datum des 23. Mai 1918 — in Erwägung zu 
ziehen. Ihre Ausgestaltung würde zudem gewisse Grundlagen für die 
Beurteilung der etwa auch in den Provinzen zu treffenden organi 
satorischen Veränderungen liefern. 
Die Organisation für Berlin könnte in der Zusammenfassung der 
gesamten Hochbauverwaltung bestehen^ dergestalt, daß die Ministerial- 
Baukommission mit sämtlichen ihr jetzt unterstehenden Bau 
ämtern zu einer Behörde verbunden werde, die in sich die 
Aufgaben der Provinzialbehörde und die unmittelbar bauende und 
verwaltende Tätigkeit der Ortsbaubeamten vereinigt. Zu dem Zweck 
würden die Hochbauämter und Neubauämter aufgehoben werden 
müssen. Ihre Tätigkeit ginge auf die Ministerial-Baukommission über 
und würde von deren Dezernenten ausgeübt. 
Die bisherigen Dezernenten würden in ihren Aufgaben als „Refe 
renten der Vorgesetzten Dienstbehörde“ überflüssig, da die prüfende, 
leitende und beaufsichtigende Tätigkeit der Kommission fortfiele. Sie 
würden in derselben Weise beschäftigt werden wie die neu ein 
tretenden Dezernenten, die bisherigen Ortsbaubeamten. Jeder Dezer 
nent wäre im vollen Umfang der Zuständigkeit der Ministerial-Bau 
kommission selbständig im Entwerfen und Ausfuhren der in seinen 
Bereich fallenden Neubauten und Unterhaltungsarbeiten. In archi 
tektonischer Beziehung unterliege er keiner Anweisung und Beauf
	        

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