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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 23.1896 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1909
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12698951
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 765/65:1906
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
No. 18. Bericht der Deputation für die städtischen Krankenanstalten und die öffentliche Gesundheitspflege

Contents

Table of contents

  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 23.1896 (Public Domain)
  • Title page
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichniß
  • Rednerliste zu den stenographischen Berichten der Stadtverordneten-Versammlung für das Jahr 1896
  • No. 1, 02.01.1896
  • No. 2, 09.01.1896
  • No. 3, 16.01.1896
  • No. 4, 30.01.1896
  • No. 5, 06.02.1896
  • No. 6, 13.02.1896
  • No. 7, 20.02.1896
  • No. 8, 27.02.1896
  • No. 9, 05.03.1896
  • No. 10, 12.03.1896
  • No. 11, 19.03.1896
  • No. 12, 26.03.1896
  • No. 13, 30.03.1896
  • No. 14, 09.04.1896
  • No. 15, 23.04.1896
  • No. 16, 07.05.1896
  • No. 17, 21.05.1896
  • No. 18, 04.06.1896
  • No. 19, 11.06.1896
  • No. 20, 18.06.1896
  • No. 21, 25.06.1896
  • No. 22, 03.09.1896
  • No. 23, 10.09.1896
  • No. 24, 24.09.1896
  • No. 25, 01.10.1896
  • No. 26, 08.10.1896
  • No. 27, 22.10.1896
  • No. 28, 29.10.1896
  • No. 29, 05.11.1896
  • No. 30, 12.11.1896
  • No. 31, 19.11.1896
  • No. 32, 03.12.1896
  • No. 33, 10.12.1896
  • No. 34, 17.12.1896
  • No. 35, 30.12.1896

Full text

mit einer ähnlichen Bestimmung geschehen ist. Ich kann Ihnen 
als Beispiel aus England anführen, daß dort Gesetze be 
stehen, nach denen die Presse absolut geknebelt werden könnte; 
aber Sie werden in ganz England keinen Richter finden, der diese 
Gesetze anwendet, weil jedermann überzeugt ist, daß eine Presse für 
einen großen Staat unendlich viel wichtiger ist als das Herausklauben 
und Anwenden von veralteten Gesetzesbestimmungen. Für uns in 
Preußen haben wir kein schöneres Beispiel eines obsoleten Gesetzes 
als diese Konsistorialordnung von 1573. 200 Jahre lang ist sie nicht 
angewendet worden, weil alle Welt sich bewußt war, daß sie unter 
den veränderten Verhältnissen nicht mehr passen würde. Die Ver 
hältnisse haben sich jetzt noch sehr viel mehr verändert; dadurch daß 
die Kirchengemeinden und die kirchlichen Behörden bedeutende Kirchen 
steuern erheben können, dadurch daß sie Anleihen kontrahiren können, 
können sie eigentlich garnicht in die Lage kommen, in dieser Weise 
die politischen Gemeinden in Anspruch zu nehmen. Trotzdem ist 
diese alte Bestimmung ausgegrabcn worben und sie wird gebraucht, 
um uns zu zwiebeln. 
(Heiterkeit.) 
Ja, meine Herren, selbst der reichste Mann und der willigste Zahler 
wird unter Umständen in die Lage kommen, daß er sagt: ich zahle 
nur an den Exekutor, weil ich überzeugt bin, daß diese Sache mir 
zu Unrecht aufgebürdet wird. In dem Falle befinden wir uns. 
Wir haben zahlen müssen; aber wir haben nur an den Exekutor ge 
zahlt, und wir, Stadtverordnetenversammlung, können unter keinen 
Umständen in irgend einer Form diese Zahlungen anerkennen und 
gut heißen, wir müssen unter allen Umständen sagen: nein, wir finden 
das nicht gut. — selbst auf die Gefahr hin, daß dadurch eine Zwangs- 
etatisirung herbeigeführt wird. Ich bitte Sie, meine Herren, die 
Vorlage des Magistrats ohne Ausschußberathung abzulehnen. 
Stadtrath Weise: Meine Herren, ans die allgemeine Ent 
rüstung, möchte ich sagen, der der Herr Vorredner Ausdruck gegeben 
hat über die Anwendung der Kosistorialordnnng, Brauche ich nicht 
noch einmal von dieser Seite aus einzustimmen; denn ich erinnere 
an die Verhandlung, die wir vor 4 Jahren, im Jahre 1892, über diese 
Angelegenheit gehabt haben. Da ist die Sache von diesem Gesichts 
punkt ans auch seitens des Magistrats vollkommen beleuchtet worden. 
Ich möchte mir nur erlauben, auf einen Punkt aufmerksam zu 
machen, Bezüglich dessen sich der Herr Vorredner im Irrthum be 
findet. Das Zwangsetatisirungsverfähren haben wir selbst in dieser 
Angelegenheit gewünscht und beantragt und entschieden verlangt. 
Aus Gründen, die wir zwar nicht für richtig halten, aber bis in die 
höchste Instanz vergebens bekämpft haben, hat der Herr Oberpräsident 
in diesem Falle, wo es sich um ein rechtskräftiges polizeiliches Der- 
waltungsresolut und zugleich um eine Zahlung handelte, von der er 
meinte, daß sie nicht so beschaffen sei, die Etatsverhältnisse der Stadt- 
gemeinde zu zerrütten und ernste Verlegenheiten für die Stadt herbei- 
zuführen, entschieden, daß eine Zwangsetatisirung nicht nothwendig 
fei. Auch der Herr Minister ist der Meinung gewesen, daß eine 
Zwüngsetatisirnng nicht zu erfolgen brauche, hat aber den Herrn 
Polizeipräsidenten angewiesen, gegen uns mit Zwangsvollstreckung 
vorzugehen. Meine Herren, da sind wir also bis an die Grenze des 
Möglichen gegangen; weiter konnten wir nicht gehen. Die Zwangs« 
etatisirung, die ja sonst kein gerade erstrebenswerthes Ziel ist, haben 
wir in diesem Falle auch gewünscht, weil sie die Möglichkeit eröffnet 
haben würde, daß wir noch an das Oberverwaltnngsgericht gingen; 
aber wir haben sie nicht erzielen können. 
Ich weiß nicht, was geschehen soll, wenn Sie die Vorlage ab 
lehnen. Die Vorschußkasse hat gezahlt und zahlen müssen; soll das 
ein dauernder Vorschuß beiben oder sollen wir, der Magistrat, ihn 
aus unserer Tasche erstatten? 
(Heiterkeit.) 
Das Geld ist weg, und wenn Sie die Kassenverhältniffe nicht in 
Unordnung bringen wollen, muß es der Vorschußkasse ersetzt werden. 
In dieser Beziehung kann von einer Ablehnung der Magistats- 
vorläge eigentlich kaum noch die Rede sein; es könnte sich höchstens 
darum handeln, ob Sic es jetzt thun wollen oder noch länger beim 
Vorschußkonto lassen wollen, bis die gerichtlichen Prozesse nach Jahren 
entschieden sein werden, aber von einer Ablehnung kann hier kaum die 
Rede sein. Wir hätten ja vielleicht, bevor wir zahlten, Ihre Genehmigung 
nachsuchen können; aber, meine Herren, die Zeit war nicht da, wenn es 
nicht wirklich zur Auspfändung kommen sollte, die Bewilligung von Ihnen 
eintreten zu lassen. Daß über der nachträglichen Bewilligung so lange 
Zeit vergangen ist. liegt daran, daß die Ferien eingetreten sind. Wenn 
Sie übrigens heute die nachträgliche Zustimmung nicht geben wollen, 
so hätten Sie auch damals die Zustimmung nicht ertheilt, und der 
Zahlung konnten wir dennoch nicht entgehen. 
Wenn hier die Frage erörtert worden ist, ob es zweckmäßig sei, 
in öffentlicher Verhandlung über die Anlegenheit zu sprechen, oder ob 
es zweckmäßiger sei, die Sache an einen Ausschuß zu verweisen, so 
muß ich mich dem letzten geehrten Herrn Vorredner vollkommen an 
schließen. Ich glaube, wenn überhaupt die Sache eine Wirkung haben 
soll, dann müßte die Berathung wohl öffentlich sein; denn nur auf 
diese Weise kann der öffentlichen Meinung wieder ein kräftiger Aus 
druck gegeben werden. Ich wüßte kaum, was im Ausschuß noch ver 
handelt werden könnte. Es ist eigentlich alles, was vorkommen kann, 
hier schon angeregt worden. 
Ich möchte aber, da ich gerade am Worte bin, noch einiges hin 
zufügen. Ich glaube, schon nach der Vorlage werden Sie dem 
Magistrat die Anerkennung nicht versagen können, daß er das im 
Jahre 1892 abgegebene Versprechen — daß er nämlich trotz des 
Reichsgerichtserkenntnisses vom Jahre 1892 den Ansprüchen der Kirchen 
gemeinden aus der Konsistorialordnung von 1573 sowohl im allge 
meinen als auch im einzelnen jeden Widerstand entgegensetzen würde, 
den die Gesetze gestatten, — daß er dieses Versprechen vollkommen 
eingelöst hat. 
Meine Herren, ich glaube, Sie werden auch aus der Vorlage 
gesehen haben, daß die, möchte ich sagen, fast schadenfrohe Sieges 
freude, die die kirchlichen Heißsporne in ihren Versammlungen an den 
Tag gelegt haben, als dieses Erkenntniß ergangen war — sie riefen 
uns damals, ich möchte fast sagen ein vae victis! zu — doch etwas 
voreilig gewesen ist, und daß die Annahme, die sich daran ge 
knüpft hat, daß die staatlichen Behörden ihnen unbedingt zur Ver 
fügung stehen würden und daß sie nur Resolute zu beantragen 
brauchten, um über den Geldbeutel der Stadt verfügen zu können, 
denn doch nicht so vollkommen zugetroffen sind. Sie werden aus 
der Vorlage erfehen haben, daß die Staatsbehörden sich wohl bewußt 
gewesen sind, daß sie die gestimmte Bürgerschaft zu vertreten und nicht 
bloß einer kirchlichen Behörde Dienste zu leisten haben. Sie haben 
ja aus der Vorlage ersehen, daß eine ganze Reihe von Anträgen der 
Kirchengemeinden, als zu weit gehend, seitens der Verwaltungs 
behörden abgelehnt sind. Eine gerichtliche Entscheidung, wie wir sie 
anstreben, haben wir noch nicht erreichen können; denn wir konnten 
ja nicht klagen, bevor nicht das Verwaltungsverfahren bis zur letzten 
Instanz erschöpft war. Die maßgebenden Paragraphen des Land 
rechts bestimmen, daß, wenn über eine Verpflichtung zu Kirchenbauten 
vor dem Richter gestritten werden soll, erst die Nothwendigkeit und 
Art der Bauausführung von den Verwaltungsbehörden festgestellt sein 
muß. Also konnte von unserer Seite eine negative Feststellungsklage 
nicht angestrengt werden, bevor nicht dieses Verfahren von den Ver 
waltungsbehörden vollkommen durchgeführt war. Wir glaubten auch, 
daß es von Interesse sein mußte, den Kirchenbehörden zunächst zu 
zeigen, daß sie auch bei den Verwaltungsbehörden mit so weitgehenden 
Ansprüchen nicht durchkommen konnten. In dem ersten Falle, in dem 
wir wirklich haben zahlen müssen auf Grund von Verwaltnngs- 
resoluten, haben wir auch sofort den gerichtlichen Weg beschritten, und 
es schweben zur Zeit zwei Prozesse gegen die Markuskirche und die 
Joh. Evangelistgemeinde. 
Was die Vergleichsverhandlungen betrifft, so sind die ja erst im 
allerersten Stadium, und die Forderungen und Gegenerklärungen sind 
noch so weit voneinander entfernt, daß es kaum ersprießlich und 
förderlich sein würde, auch kein Interesse für Sie haben würde, wenn 
über diese Vergleichsverhandlungen noch Weiteres hier gesagt würde. 
Nur das Eine möchte ich allerdings sagen, daß die kirchlichen Be- 
Hörden davon ausgehen, daß es nothwendig sei, für circa 20 000 
evangelische Seelen ein Kirchengebäude herzustellen; wenn man dieses 
Rechenexempel anstellt, so kommt man zu einer ganz erheblichen 
orderung: denn wenn man mit 20000 hineindividirt in etwa 
500000 evangelische Seelen, so kommen 75 Kirchengebäude heraus; 
46 sind vorhanden, die Differenz ist also dasjenige, was die Herren 
von der Kirchenpartei als neue Kirchenbauten von uns wünschen. 
Dazu kommt noch weiter, daß diejenigen Kirchenbanten, die noch 
nöthig werden durch den Bevölkerungszuwachs, dann die Pfarr- 
bauten, Küsterbauten, Reparaturen an allen diesen Gebäuden verlangt 
werden. Sie sehen also, daß bei den Vergleichsverhandlungen sehr 
viel nachgelassen werden muß, wenn überhaupt die Rede davon sein 
kann, in aussichtsvolle Vergleichsvorschläge einzutreten. Aber Sie 
selbst werden ja über den Abschluß eines Vergleichs zu bestimmen 
haben, sodaß es vorläufig nicht nothwendig ist, heute noch mehr 
darüber zu sagen. 
Stadtverordneter Spinola: Meine Herren, wenn Herr Kollege 
Dr. Gerstenberg einen Ausschuß wünscht, so ist dagegen um so weniger 
etwas einzuwenden, als der Bericht des Ausschusses in öffentlicher 
Sitzung erstattet wird und dann Gelegenheit geboten ist, die Sache 
abermals zu besprechen. Wenn wir aber nach dem Vorschlage des 
Herrn Kollegen Dr. Rüge verfahren und die Magistratsvorlage heute 
einfach ablehnen, so stellen wir uns in einen Gegensatz zum Magistrat, 
wozu keine Veranlassung ist. Alle Magistratsmitglieder und Stadt 
verordneten sind in dieser Sache völlig einer Meinung gewesen und 
sind es auch jetzt; wir können dem Magistrat doch die Anerkennung 
nicht versagen, daß er die Rechte der Steuerzahler Berlins mit großer 
Energie und auch mit Erfolg wahrgenommen hat. Sie sehen aus der 
Vorlage vom 17. Juni dieses Jahres, daß in 11 Fällen es gelungen 
ist, schon im Vorverfahren bei den Verwaltungsbehörden Beträge von 
mehr als 300 000 M einfach abzulehnen. Im vorliegenden Falle aber 
hat der Magistrat die 130 000 M zahlen müssen; dazu ist er ge 
zwungen worden, und er verlangt jetzt nichts weiter, als daß wir die
	        

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