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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Issue 1903 (Public Domain)

Bibliographic data

Bibliographic data

Description

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin, 1856 - 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration, politics State, Politics, Administration, Law

Description

Publication:
[1904]
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12671462
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 765/65:1903
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration, politics State, Politics, Administration, Law

Description

Title:
No. 23. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses und des Arbeitshaushospitals in Rummelsburg
Collection:
Public administration, politics State, Politics, Administration, Law

Contents

Table of contents

  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Issue 1903 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Index
  • No. 1. Bericht über die allgemeine Verwaltung des Magistrats
  • No. 2. Bericht der städtischen Kunstdeputation
  • No. 3. Bericht der Steuerdeputation
  • No. 4 u. 5
  • No. 6. Bericht der städtischen Grundeigentumsdeputation
  • No. 7. Bericht der städtischen Parkdeputation
  • No. 8. Bericht der städtischen Schuldeputation
  • No. 9. Bericht über das städtische Fortbildungsschulwesen
  • No. 10. Bericht über die städtische Blindenpflege
  • No. 11. Bericht über das Märkische Provinzialmuseum
  • No. 12. Bericht über die Verwaltung der Stadtbibliothek, der städtischen Volksbibliotheken und Lesehallen
  • No. 13. Bericht der Deputation für Statistik
  • No. 14. Bericht über die städtische Armenpflege
  • No. 15. Bericht der städtischen Stiftungsdeputation
  • No. 16. Bericht der Armendirektion, Abteilung für die Waisenverwaltung
  • No. 17. Bericht über die Verwaltung des Friedrich Wilhelms-Hospitals und der Siechenanstalten
  • No. 18. Bericht der Deputation für die städtischen Krankenanstalten und die öffentliche Gesundheitspflege
  • No. 19. Bericht der Deputation für die städtische Irrenpflege
  • No. 20. Bericht über die städtischen Heimstätten für Genesende
  • No. 21. Bericht über die städtischen Badeanstalten
  • No. 22. Bericht über die Verwaltung der Berliner Gemeindefriedhöfe
  • No. 23. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses und des Arbeitshaushospitals in Rummelsburg
  • No. 24. Bericht über die Verwaltung des städt Obdachs, der II Desinfektionsanstalt und der Station für Geschlechtskranke
  • No. 25. Bericht über die Friedrich Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame und die damit verbundene von Biedersee-Stiftung
  • No. 26. Bericht der Deputation zur Verwaltung des Gesindebelohnungs- und Unterstützungsfonds
  • No. 27. Berichte über die Alterversorgungsanstalten und Hospitäler städtischen Patronats
  • No. 28. Bericht der Abteilung für Invalidenversicherung und des Magistratskommissars für Invalidenversicherung
  • No. 29. Bericht der städtischen Sparkasse
  • No. 30. Bericht der Gewerbedeputation des Magistrats und des Magistratskommissars für die Orts- und Betriebskrankenkassen
  • No. 31. Bericht über das Gewerbegericht zu Berlin
  • No. 32. Bericht über die städtische Bauverwaltung
  • No. 33. Bericht der Oertlichen Straßenbaupolizeiverwaltung
  • No. 34. Bericht der städtischen Verkehrsdeputation
  • No. 35. Bericht über das städtische Straßenreinigungswesen
  • No. 36. Bericht der Deputation des Magistrats zur Beschaffung der Schreibmaterialien
  • No. 37. Bericht der Deputation zur Beschaffung der Brennmaterialien
  • No. 38. Bericht über die städtischen Markthallen
  • No. 39. Bericht über den städtischen Vieh- und Schlachthof sowie über die städtische Fleischbeschau
  • No. 40. Bericht über die Verwaltung der städtischen Wasserwerke
  • No. 41. Bericht der Deputation für die städtischen Kanalisationswerke und Rieselfelder
  • No. 42. Bericht der Deputation der städtischen Gaswerke
  • No. 43. Bericht der städtischen Feuersozietät
  • No. 44. Bericht über die Verwaltung der Feuerwehr und des Telegraphen

Full text

Verwaltungsbericht 
des 
Magistrats zu Berlin 
für 
das Ltatsjahr 1903. 
M 23. 
'Bericht über öie HZerwattung des Arbeitshauses unö öes ArbeilsHcrus- 
bofpitcrl's in Wurnrnetsburg. 
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landes- 
Polizeibehörde erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein 
Arbeitshaus Verweisung aus dem Bundesgebiete eintreten. 
b) Gesetz vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des 
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz. 
(Gesetzsammlung für Preußen von 1871, Seite 130 ff.) 
§ 38. Die Landarnienverbände sind verpflichtet, die in ihrem 
Bezirk festgenommenen, auf Grund der Bestimmuuge» des § 861 
Nr. 3—8 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 
31. Mai 18 <0 (jetzt des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reicht 
verurteilten und nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde über 
wiesenen Personen auf dahingehenden Beschluß dieser Behörde in ein 
Arbeitshaus unterzubringen. Die Kosten des Transports der vor- 
gedachten Personen aus dem Gerichtsgefängnis in das Arbeitshaus, 
sowie der ihnen etwa bebufs dieses Transports zu gewährenden un 
entbehrlichen Bekleidung fallen dem Staat zur Last, wogegen die 
Landarnienverbände die Kosten der Verpflegung in der Anstalt, der 
bei der Entlassung aus dieser, wenn nötig, zu gewährenden Bekleidung 
und entstehendenfalls der Beerdigung insoweit zu tragen haben, als 
diese Kosten durch den aufkommenden Arbeitsverdienst nicht gedeckt 
werden. 
o) Gesetz, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des 
Strafgesetzbuchs vom 25. Juni 1900. tReichsgesetzblatt 
Seite 301 ff.) 
§ 181 a. Eine männliche Person, welche von einer Frauensperson, 
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung ihres unsittlichen 
Erwerbes ganz oder teilweise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche 
einer solchen Frauensperson gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz 
in bezug auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz 
gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit Gefängnis nicht 
unter einem Monat bestraft. 
Ist der Zuhälter der Ehemann der Frauensperson, oder hat der 
Zuhälter die Frauensperson unter Anwendung von Gewalt oder 
Drohungen zur Ausübung des unzüchtigen Gewerbes angehalten, so 
tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr ein. Neben der Gefängnis- 
strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit 
von Polizeiaufsicht sowie auf Ueberweisung an die Landespolizei 
behörde mit den im § 362, Absatz 3 und 4 vorgesehenen Folgen 
erkannt werden. 
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1900 über die Fürsorge 
erziehung Minderjähriger in Verbindung mit obigem Gesetz von, 
25. Juni 1900 im Falle des § 361 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs werden 
minderjährige weibliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, in unser Arbeitshaus nicht mehr aufgenommen. Auch 
werden derartige weibliche Personen, deren Unterbringung in Fürsorge 
beschlossen oder vorläufig angeordnet ist, der seit Juni 1901 auf dem 
Grundstück des Arbeitshauses provisorisch eingerichtet gewesenen Fürsorge- 
erziehungsabteilung nicht mehr überwiesen. Gemäß den Bestimmungen 
des erwähnten Gesetzes ist mit dem Ende des vorigen Berichtsjahres 
diese Station vielmehr aufgehoben. 
Die letzten Zöglinge sind jedoch wegen Krankheit oder weil wegen 
ihrer anderweitigen Unterbringung noch keine Verfügungen ergangen 
waren, noch bis zum Juni hier verblieben. 
Mit dem Arbeilshause als Zwangsarbeits- und Besserungsanstalt 
hat das auf demselben Grundstück eingerichtete Hospital, das auch 
räumlich von dem Arbeitshause getrennt ist, nichts gemein. Es ist 
1 
Allgemeines. 
Das Arbeitshaus der Stadt Berlin hat die von der Landes 
polizeibehörde beschlossene Unterbringung in einem Arbeitshause an 
denjenigen Personen zu vollstrecken, die innerhalb des Bezirks des 
Landarmenverbandes der Stadt Berlin wegen Uebertretung der § 361 
Nr. 3 bis 8 und 362 des Reichsstrafgeseybuches festgenommen und 
gerichtlich verurteilt worden sind. 
Ferner werden auf Grund des Gesetzes, betreffend Aenderungen 
und Ergänzungen des Strafgesetzbuches vom 25. Juni 1900 auch 
männliche Personen, die wegen Kuppelei mit Gefängnis bestraft 
worden sind, von der Landcspolizeibehörde dem Arbeitshause über 
wiesen (§ 181a des Reichsstrafgesetzbuches). 
Um die Leser unseres Berichts mit den Bestimmungen bekannt 
zu machen, die eine derartige Verurteilung herbeiführen und die Mit 
wirkung der gerichtlichen und landespolizeilicheu Behörden und der 
durch Gesetz eingerichteten Provinzial- oder städtischen Landarmen- 
verbändc regeln, lassen wir dieselben wiederum hier wörtlich folgen; 
a) Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. 
(Reichsgesetzblatt von 1871, Seite 127 ff.) 
§ 361. Mit Haft wird bestraft: 
1. und 2 
3. wer als Landstreicher umherzieht; 
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, 
oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben 
sind und zu seinen Hausgenossen gehören, vom Betteln abzu 
halten unterläßt; 
5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, 
daß er in einen Zustand gerät, in welchem zu seinem Unterhalte 
oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er ver 
pflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in 
Anspruch genommen werden muß; 
6. eine Weibsperson, welche, polizeilichen Anordnungen zuwider, 
gewerbsmäßig Unzucht treibt; 
7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung 
empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm vo» der Be- 
Hörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu ver 
richten ; 
8. wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der 
ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein 
anderweitiges Unterkommen verschafft hat, auch nicht nachweisen 
kann, daß er solches der von ihm angewandten Bemühungen 
ungeachtet nicht vermocht habe. 
$ 362. Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3—8 Verurteilten 
können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an 
gemessen sind, innerhalb und. sofern sie von anderen freien Arbeitern 
getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten 
werden. 
Bei der Verurteilung zu Haft kann zugleich erkannt werden, daß 
die verurteilte Person nach verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde 
zu überweisen sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Be 
fugnis, die verurteilte Person entweder bis zu zwei Jahren in einem 
Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu ver 
wenden. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zu 
lässig, wenn der Verurteilte in den letzten drei Jahren wegen dieser 
Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn 
derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.
	        

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