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Berliner Gartenbrief (CC BY-NC-ND) Ausgabe 2021,11 (Rights reserved)

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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1966 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1937
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Landeskunde Deutschlands
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2207597
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner
Publication:
1937
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Landeskunde Deutschlands
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-2207597
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Teil II. Branchen=Verzeichnis
Title:
Teil II. Branchen=Verzeichnis

Chapter

Title:
U, V
Title:
U, V

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1966 (Public Domain)
  • 7. Januar 1966
  • 24. Januar 1966
  • 7. März 1966
  • 8. März 1966
  • 21. März 1966
  • 28. März 1966
  • 29. April 1966
  • 11. Mai 1966
  • 2. Juni 1966
  • 3. Juni 1966
  • 13. Juni 1966
  • 22. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 23. Juni 1966
  • 25. August 1966
  • 14. September 1966
  • 28. September 1966
  • 5. Oktober 1966
  • 3. November 1966
  • 5. Dezember 1966

Full text

VI/1966
Seite 94

Nr. 16

D. Bewilligungsverfahren
I Bauwunsch, Aufnahme in das Jahreswohnungsbauprogramm
 und Antrag
50.. Bauwunsch
(1) Der Antrag auf Förderung eines Bauvorhabens im
Rahmen des sozialen Wohnungsbaues (Bauwunsch)
 ist vom Bauherrn auf Formblatt (dreifach)
 bei dem für das Bauvorhaben zuständigen
Bezirksamt — Abt. Bau- und Wohnungswesen —,
für Bauvorhaben in der Form der Kleinsiedlung
formlos bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen
 —- VIII B — einzureichen.
Alle Anträge (Bauwünsche) sind entgegenzunehmen,
 auch wenn öffentliche. Mittel für das Bauvorhaben
 nicht zur Verfügung stehen.
Anträge (Bauwünsche), die keine Förderung erwarten
 können, sind unter Beachtung der in Nummer
 53 Abs. 3 genannten Formvorschriften abzulehnen.

Die Bezirksämter, Abt. Bau- und Wohnungswesen,
stellen nach Weisung des Senators für Bau- und
Wohnungswesen die als förderungswürdig befundenen
 Anträge (Bauwünsche) zusammen, die nach
den Bestimmungen der Nummern 4 bis 9 im Rahmen
 der bezirklichen Planung berücksichtigt
werden sollen und leiten sie dem Senator für Bauund
 Wohnungswesen — IV C -— zu.
51. Jahreswohnungsbauprogramm und Antrag
(1) Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt
aus den Vorschlägen der Bezirke nach den voraussichtlich
 zur Verfügung stehenden Mitteln
unter Beachtung der Notwendigkeiten einer Berliner
 Gesamtplanung in Zusammenarbeit mit den
Bezirken Jahreswohnungsbauprogramme auf.
Anträge (Bauwünsche), die nicht in das Jahreswohnungsbauprogramm
 aufgenommen ‚werden
können, sind unter Beachtung der in Nummer 53
Abs.3 genannten Formvorschriften abzulehnen.
Das gleiche gilt für Anträge (Bauwünsche) für
Bauvorhaben, die gemäß Nummer 2 Abs. 3 nicht
gefördert werden sollen; auf die Möglichkeit der
Durchführung des Bauvorhabens im steuerbegünstigten
 Wohnungsbau ist hinzuweisen.
Die städtebaulich als förderungswürdig anerkannten
 Anträge (Bauwünsche) für Bauvorhaben, die
in ein Jahreswohnungsbauprogramm aufgenommen
 worden sind, werden der Wohnungsbau-Kreditanstalt
 Berlin zugeleitet. Der Grundstückseigentümer
 wird durch die Wohnungsbau-Kreditanstalt
 Berlin (bei Kleinsiedlungen durch den
Senator für Bau- und Wohnungswesen — VIII B —)
schriftlich aufgefordert, den Antrag auf ein öffentliches
 Baudarlehen nach Formblatt einzureichen.
Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnung
 sind die auf dem Formblatt enthaltenen amtlichen
 Erläuterungen maßgebend; sie gelten als
Bestandteil dieser Wohnungsbauförderungsbestimmungen.


I. Bewilligung
52. Bewilligungsstelle
(1) Bewilligungsstelle ist ein Bewilligungsausschuß
der sich zusammensetzt aus den Senatoren
für Bau- und Wohnungswesen,
für Finanzen und
für Wirtschaft
sowie der
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin.
Der. Bewilligungsausschuß gibt‘ sich eine Geschäftsordnung.
 In der Geschäftsordnung kann er
seinen Mitgliedern bestimmte Aufgaben zuweisen
und sie beauftragen, die damit zusammenhängenden
 Entscheidungen im Namen des Ausschusses
zu treffen.

53. Bewilligungsverfahren
(1) Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin prüft, ob
die Voraussetzungen für eine Gewährung von
Darlehen vorliegen und legt die Anträge mit ihrer
Stellungnahme der Bewilligungsstelle vor.
Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Anträge
 im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen
 Bindungsermächtigungen und nach Maßgabe
 der für die Errechnung des öffentlichen
Baudarlehens jeweils geltenden Richtlinien.
Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin teilt‘ die
Beschlüsse der Bewilligungsstelle unter Beachtung
des 8 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften
vom 2. Dezember 1965 (ABl. 1965 8. 1106; 1966
5.12) dem Antragsteller mit.
Auflagen im Bewilligungsbescheid
(1) Der Bewilligungsbescheid kann Auflagen und Bedingungen
 enthalten. Insbesondere ist die Zahl der
Wohnungen anzugeben, welche nur Angehörigen
eines begrenzten Personenkreises zur Nutzung
überlassen werden dürfen. x
Der Bewilligungsbescheid, in dem Wohnungen für
Geschädigte nach 8 298 LAG vorbehalten sind,
muß folgende besondere Auflage erhalten:
Die Wohnungen dürfen nur an Geschädigte,
die sich durch einen Bescheid des Ausgleichsamtes
 nach $ 347 LAG ausgewiesen haben, gemäß
 den 88 14, 15 WBewG und $ 75 II. Wo-BauG
 zugeteilt werden, soweit nicht die Wohnungsbehörde
 auf den Vorbehalt bei einem
Wohnungstausch verzichtet. Dieser Vorbehalt
gilt nur für die Dauer der Laufzeit des Darlehens,
 höchstens aber für 10 Jahre. Nach
Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung hat
der Verfügüngsberechtigte 8 4 Abs. 3 WoBindG
1965 zu beachten.
55. Widerruf des Bewilligungsbescheides*)
(1) Die Bewilligungsstelle kann den Bewilligungsbescheid
 widerrufen, wenn
a) der Bauherr der Bewilligungsstelle unrichtige
Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen
 hat, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit
 des Bauvorhabens von Bedeutung
 waren,
Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt,
 daß der Bauherr nicht mehr leistungsfähig,
 zuverlässig, kreditwürdig oder zur Erfüllung
 seiner Verpflichtungen in der Lage ist,
der Bau nicht innerhalb einer von. der Bewilligungsstelle
 festgesetzten Frist nach Aushändigung
 des Bewilligungsbescheides auf der
Baustelle begonnen ist,
das Baubuch nicht ordnungsgemäß geführt
oder seine Vorlage verweigert wird,
der Bauherr bei der Durchführung des Bauvorhabens
 ohne Zustimmung der Bewilligungsstelle
 von den der Bewilligung zugrunde gelegten
 Bauzeichnungen und der entsprechenden
 Baubeschreibung abweicht,
unzulässige Finanzierungsbeiträge erhoben
werden oder
Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides
 nicht eingehalten oder erfüllt werden.

Bis zur Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens kann
der Bauherr auf die öffentlichen Mittel verzichten,
 sofern. noch keine Zahlung auf das Darlehen
geleistet worden ist. Die Bewilligungsstelle hat
in diesem Falle den Bewilligungsbescheid zu widerrufen.
 Die Wohnungen gelten dann gemäß 8 13
WoBindG 1965 als nicht öffentlich gefördert.
(3) Der Widerruf ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
 Hat der Darlehnsnehmer Gerichtsgebüh-*)
 Vgl. auch Nummer 41 Abs. 3

bh}
                        
V1/1966 Seite 95 Nr. 16 renfreiheit nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung beim sozialen Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (BGBl.I S.273 / GVBl. S. 390) in Anspruch genommen, so ist der Widerruf auch dem zuständigen Grundbuchamt mitzuteilen. IM. Darlehnsvertrag, Sicherung und Auszahlung des öffentlichen Baudarlehens 56. Vertragspartner und Gerichtsstand (1) Der Darlehnsvertrag wird zwischen der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und dem Bauherrn als Darlehnsnehmer abgeschlossen. Für alle Verpflichtungen, die aus den für öffentliche Baudarlehen zugrunde liegenden Schuldverhältnissen entstehen, ist Erfüllungsort der Sitz der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin. Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, gilt das für den Amtssitz der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zuständige Gericht als vereinbart. Sicherung des öffentlichen Baudarlehens (1) Das öffentliche Baudarlehen ist durch Eintragung eines Grundpfandrechts mit dem von der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vorgeschriebenen Rang: zu sichern. Bei vor- oder gleichrangigen Belastungen ist in der Regel eine Löschungsvormerkung gemäß 88 1179, 1163 BGB einzutragen. Handelt es sich um eine Grundschuld, kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin zusätzlich verlangen, daß der Grundstückseigentümer seinen schuld-rechtlichen Anspruch gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der Grundschuld an diegWohnungsbau-Kreditanstalt Berlin abtritt. Der Nachweis über den Abschluß einer Brandversicherung (gleitenden Neuwertversicherung) ist zu erbringen und der Hypothekensicherungsschein zu beschaffen. Das öffentliche Baudarlehen ist grundsätzlich auf dem Baugrundstück dinglich zu sichern; in Ausnahmefällen kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin die dingliche Sicherung auf einem ihr gegenehmen anderen Grundstück zulassen. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin kann verlangen, daß neben dem Baugrundstück weitere Sicherungen gewährt werden. Bei Eigentumswohnungen soll von einer Gesamthaft und von einem Gesamtgrundpfandrecht für das öffentliche Baudarlehen abgesehen werden, soweit dies auch bei den im Rang vorgehenden Grundpfandrechten geschieht. Bei Dauerwohnrechten ist die Zustimmung nach 8 38 Abs.2 Wohnungseigentumsgesetz in allen Fällen zu erteilen. 58. Auszahlung des öffentlichen Baudarlehens (1) Die Auszahlung des öffentlichen Baudarlehens ist in den Abrechnungsbestimmungen 1964 geregelt. Maßgebend ist die bei Bewilligung des öffentlichen Baudarlehens geltende Fassung. Der Bauherr ist verpflichtet, die ausgezahlten Darlehnsbeträge zur Zahlung der bisher von ihm anerkannten Leistungen und Lieferungen zu Verwenden. IV. Schlußabrechnung und Vordrucke 59. Schlußabrechnung Die Schlußabrechnung des öffentlichen Baudarlehens ist in den Abrechnungsbestimmungen 1964 geregelt. Maßgebend ist die bei Bewilligung des öffentlichen Baudarlehens geltende Fassung. Vordrucke Vordrucke für Darlehnsanträge, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Baubeschreibungen und dergleichen sind im Handel erhältlich. E. Vorzeitige Rückzahlung öffentlicher Baudarlehen 61. Ablösung (1) Der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung kann nach Ablauf von zwei Jahren und vor Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus das öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen ablösen (S 69 II. WoBauG). Nach Ablösung gilt die Wohnung bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Darlehen zurückgezahlt worden sind, als 5ffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären (8 16 WoBindG 1965). Sind neben dem Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Zuschüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich gefördert. Einzelheiten über die Ablösung von öffentlichen Baudarlehen sind in der Ablösungsverordnung geregelt. 62... Sonstige vorzeitige Rückzahlung {1) Werden öffentliche Mittel, die für eine Wohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des fünften: Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Darlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe. der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären. Sind neben dem Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus Sffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung jedoch mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Zuschüsse letztmalig gezahlt werden, als öffentlich gefördert ($ 16 WoBindG 19653). Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche Mittel bewilligt worden sind, bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist, als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffentlichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse bewilligt worden, so gelten die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffentlich gefördert. Soweit die Wohnungen nach den Vorschriften der 88 15 oder 16 WoBindG 1965 nur bis zu einem früheren Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser Zeitpunkt maßgebend ($ 17 WoBindG 1965). F. Schlußbestimmungen 63. Bestimmungen verschiedenen Inhalts (1) Zu Eingaben von Bauherren, deren beabsichtigte Bauvorhaben als nicht förderungswürdig befunden oder deren Anträge auf Bewilligung von öffentlichen Baudarlehen abgelehnt wurden, nimmt — auf Antrag des Bauherrn — ein beim Senator für Bau- und Wohnungswesen gebildeter Gutachter-Ausschuß Stellung. Durch die Bearbeitung und die Anerkennung der für die Kreditbewilligung und die Kreditauszahlung vorzulegenden Unterlagen (Massenberechnungen, Kostenanschläge, Rechnungen u. dgl.) und durch die örtliche Überprüfung der Bauarbeiten wird dem Antragsteller gegenüber keine

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