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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1876 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1877
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12808149
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Verw 111:1876
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
No. VII. Bericht über die Verwaltung der städtischen Armenpflege

Contents

Table of contents

  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1876 (Public Domain)
  • No. I. Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin pro 1876 (Haupt-Verwaltungsbericht)
  • No. I. Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin pro 1876 (Haupt-Verwaltungsbericht)
  • No. III. Bericht der Steuer- und Einquartierungs-Deputation
  • No. IV. Bericht der städtischen Schul-Deputation
  • No. V. Bericht über die städtischen höheren Lehranstalten für das männliche Geschlecht und die städtischen Fortbildungs-Anstalten
  • No. VI. Bericht über die städtischen Volks-Bibliotheken
  • No. VII. Bericht über die Verwaltung der städtischen Armenpflege
  • No. VIII. Bericht über die städtische Siechen-Anstalt
  • No. VIII a. Bericht der städtischen Deputation für Statistik
  • No. IX. Bericht der Deputation zur Beschaffung von Brennmaterialien
  • No. X. Bericht über die Verwaltung des stätdischen allgemeinen Krankenhauses im Friedrichshain
  • No. X a. Bericht über die Verwaltung des städtischen Baracken-Lazareths zu Moabit
  • No. XI. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses, des Arbeitshaus-Filial-Hospitals und der städtischen Irren-Verpflegungs-Anstalt
  • No. XII. Bericht des Curatoriums des Friedrich-Wilhelm-Hospitals
  • No. XIII. Bericht der Armen-Direction, Abtheilung für die Waisen-Verwaltung
  • No. XIV. Bericht der Deputation für die Verwaltung der städtischen Park-, Garten- und Baumanlagen
  • No. XV. Bericht über die städtische Bau-Verwaltung
  • No. XVI a. Bericht über die Verwaltung der Feuerwehr und Telegraphie
  • No. XVI b. Bericht über das städtische Straßenreinigungswesen
  • No. XVII. Bericht über die Militair-Verwaltung
  • No. XVIII. Bericht der Invaliden- und Vetreranen-Unterstützungs-Deputation
  • No. XIX. Bericht der Deputation für Gewerbe- und Niederlassungs-Angelegenheiten
  • No. XX. Bericht über den Gesinde-Belohnungs- und Unterstützungs-Fonds
  • No. XXI. Bericht über die Verwaltung der selbstständigen Hospitäler und Stiftungen städtischen Patronats
  • No. XXII. Bericht über I. Die Friedrich-Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame und II. Die damit verbundene Biedersee-Stiftung
  • No. XXIII. Bericht des Curatoriums für das städtische Erleuchtungswesen
  • No. XXIV. Bericht über die stätdtische Sparkasse
  • No. XXV. Bericht über die städtische Feuer-Societät
  • No. XXVI. Bericht der Verwaltung der städtischen Wasserwerke
  • No. XXVII. Bericht über das märkische Provinzial-Museum
  • No. XXVIII. Bericht über die Canalisation in den Radialsytemen I. bis V.

Full text

VmvaltuiW-Berichl 
des 
Magistrats zu Berlin 
pro 
1 8 76. 
JW VII. 
Bericht 
über 
die Berwaltmig der städtischen Armenpflege. 
Die schweren wirthschaftlichen Krisen, von denen so st olle europäischen 
Länder, so auch Deutschland und dessen Hauptstadt seit mehreren Jahren, 
insbesondere im vergangenen Jahre, heimgesucht worden sind, und welche 
zu andauernden, ja im letzten Jahre noch gesteigerten Geschäftsstvcknn- 
gen aus dem Gebiete des Handels und der Industrie geführt und Tausende 
von Arbeitern des Handwerkerstandes und der Fabriken in ihrer Existenz 
gesährdet haben, sind auch von den nachtheiligsten Folgen für die öffent 
liche gesetzliche Armenpflege begleitet gewesen, indem Biele, sowohl einzeln 
stehende Personen, als auch Familien, welche bis dahin ihre Selbstständig 
keit in Beschaffung des nöthigen Unterhalts durch eigene Kraft gewahrt 
hatte», durch Arbcitsmangel gezwungen wurden, die öffentliche Hülfe an 
zurufen. — Es erklärt sich hauptsächlich aus dieser seit Jahr und Tag 
andauernden allgemeinen wirthschaftlichen Calamität neben der stetigen 
hohen Progression der Bevölkcrungszahl die erhebliche Steigerung der Aus 
gaben für das öffentliche Armenwesen. Wenn noch im Verwaltungsbe 
richt des Jahres 1873 die Gcsammtausgabe rund auf circa 
li/s Million Thaler = 4,000,000 Mark 
angegeben worden, so beziffert sich dieselbe jetzt auf 
IV2 Million Thaler ----- 4,500,000 Mark. 
Speciell stellt sich das Zahlenverhältniß wie folgt heraus: 
Für das Jahr 1876 hat die öffentliche gesetzliche Armenpflege hicr- 
selbst, soweit sie dem Plenum der Armen-Direction und den dem Magi 
strat direct unterstellten Abtheilungen derselben für die Waisenhaus-Ver 
waltung, für die Verwaltung des Arbeitshauses und der städtischen Jrren- 
Verpflegungsanstalt übertragen ist, an Kosten verursacht: 
4,312,600 Mk. 19 Pf. 
Hiervon wurden 494,620 - 17 - 
durch Wiedereinziehung von Kur- und Verpfle- 
gungs- re. Kosten gedeckt und haben somit . . 3,817,980 Mk. 02 Pf. 
oder 220,863 Mark 
mehr als im Vorjahre aus der Stadt - Hauptkassc als Zuschuß für die 
Armenpflege gezahlt werden müssen. 
Es sind indessen zu den obigen . . . 3,817,980 Mk. 02 Pf. 
noch die Ausgaben derjenigen Institute hinzuzu 
rechnen, welche dem öffentlichen Armenwescn die 
nen, aber nich von der Arnien-DirectioN reffor- 
tiren, sondern unter der Eontrolc von Curatorien 
direct dem Magistrate unterstellt sind, nämlich 
dle Ausgaben 
a ) für das allgemeine städtische Krankenhaus am 
ffriedrichshain . . 398,598 M. 99 Pf. 
b) für das Barackenlaza- 
seth in Moabit mit. 222,700 - 46 - 
c ) für das Pockenhans in 
der Pallisadenstraße 
mit 1,958 - 08 - 
623,257 - 53 
Hiernach stellt sich die Höhe der Gesammt- 
Ausgaben für die öffentliche gesetzliche Armen 
pflege Berlins im Jahre 1876 auf speciell . . 4,441,237 Mk. 55 Pf. 
heraus. 
. Die Zahl der Armen im eminenten Sinne des Wortes, d. h. der- 
lenlgcn, welche laufend mit Geld unterstützt werden mußten, (Almosen- 
und Wegegeld. Empfänger), ist im vergangenen Jahre auf 4478 (um 
7,A pCt. gegen das Jahr 1875) gestiegen. 
RU Nr. 33, de» Lomm.-Bl. 1877 »»«gegeben. 
AuS dem Tableau Seite 8 erhellt die Progression der Zahl der 
Almosen-Empfänger zu der Zahl der Bevölkerung und ergicbt sich daraus, 
daß vom Jahre 1867 bis zum vergangenen Jahre die Zahl der Almosen- 
Empfänger um 26 pEt. und die Zahl der Bevölkerung um 47 pE>. ge 
stiegen ist. 
Neben dem vorerwähnten allgemeinen, hauptsächlichen Grunde zum 
Wachsen der öffentlichen Armenlast im vergangenen Jahre concurriren 
nicht minder erhebliche Gründe anderer Art, nämlich 
a) der starke Zuzug mittelloser Personen hierher und 
b) die vermehrte kostspielige Behandlung und Verpflegung der 
Armen-Kranken in Krankenhäusern. 
Die Erfahrung, daß sich in Folge des Freizügigkeits-Gesetzes die 
arbeitende Bevölkerung des platten Landes in der Hoffnung besseren Er 
werbes nach den größeren Städten drängt, zeigt sich auch in unserer 
Hauptstadt. Häufig vollzieht sich dieser Zugang in der Weise, daß zunächst 
das Familienhaupt hier eine Arbeitsstelle sucht, und, wenn cs solche ge 
funden und einige Zeit behauptet hat, seine näheren und weiteren, oft 
zahlreichen Familienglieder, zu denen nicht selten schwache mittellose Eltern 
gehören, hierher nach sich zieht. 
Die der hiesigen Königlichen Polizeibehörde zustehende Eontrolc der 
neu Anziehenden wird hierdurch erheblich erschwert. 
Allein auch abgesehen hiervon, ist eS für die Gemeinde-Verwaltung, 
insbesondere der Armen-Verwaltung factisch unmöglich, die nach dem Frei 
zügigkeits-Gesetze ihr zustehende Befugnis) zur Ausweisung eines ne» An 
ziehenden auszuüben, eines Theils, weil der dazu erforderliche negative 
Beweis, daß derselbe weder hinreichende Kräfte, noch Mittel, noch endlich 
verpflichtete Verwandte besitzt, um dadurch sich und seinen, nicht arbeits 
fähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffe», schwer 
zu erbringen ist, andern Theils aber, iveil solche Personen hier, iin Gegen 
satz zu der leichten Eontrolc der neu Anziehenden in kleinen Geincinden, 
erst nach ihrem Anzuge der Armen-Verwaltung bekannt werden und in 
diesem Falle nur auf Grund des Nachweises, daß die Verarmung und 
die zur Abhilfe derselben dauernd gewährte Armen-Unterstützung auS an 
deren Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit 
nothwendig gewesen, die Ausweisung zulässig ist. So kommt es, daß 
zahlreiche Personen, welche von außerhalb hierher ziehen, ihre Hoffnung 
auf gesicherten Erwerb getäuscht sehen, und nach Ablauf eines zweijähri 
gen, oft nur durch Privatwohlthätigkeit ermöglichten Auf 
enthalts nach zurückgelegtem 24. Lebensjahre hier den Unterstützungs- 
Wohnsitz erwerben und dadurch der hiesigen Gemeinde die definitive Pflicht 
zur Armen-Fürsorge für sie aufbürden. Sehr bedenklich will es uns des 
halb erscheinen, wenn, wie verlautet, in einer dem Bundesrath vorgelegten 
Armen-Novelle, die zum Erwerb und Verlust des Unterstützungs-Wohn 
sitzes nach dem Reichsgesetz vom '6. Juni 1870 bestimmte zweijährige Frist 
sogar ans ein Jahr und das armcnmündige Alter vom 24. auf das 21. 
Lebensjahr, dem gesetzlichen Großjährigkeits-Termin, in welchem sich in 
dessen die wirthschaftlichen Verhältnisse der meisten jungen Leute noch nicht 
consolidirt haben, herabgesetzt würden. Sollte dieser Entwurf gesetzliche 
Kraft erhalten, so können wir uns der ernstesten Befürchtung nicht ver 
schließen, daß durch solche Bestimmung die Zahl der heimathlosen Armen 
beträchtlich vermehrt und das Armen-Budget der hiesigen Gemeinde, als 
Orts- und Landarmen - Verbandes, in bedenklicher, vielleicht kaum zu er 
schwingender Weise erhöht werden wird. 
Schon jetzt ist die Zahl der dem hiesigen Landarmen-Verbande zu 
gefallenen heimathlosen armen Personen eine große. Es liegt in der 
Natur einer Großstadt, wie unserer Residenz, deren Einwohner im Laufe
	        

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