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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1871 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1871
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12799738
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Verw 111:1871
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
No. V. Bericht über die Verwaltung der städtischen Armenpflege

Contents

Table of contents

  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1871 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • No. I. [Einleitender General-Vorbericht des Magistrats]
  • No. II. Bericht der städtischen Schul-Deputation
  • No. III. Bericht über die städtischen höheren Lehranstalten für das männliche Gestalt und die städtischen Fortbildungsanstalten
  • No. IV. Bericht über die städtischen Volksbibliotheken
  • No. V. Bericht über die Verwaltung der städtischen Armenpflege
  • No. VI. Bericht über die Verwaltung des städtischen Siechenhauses in der Gitschinerstraße
  • No. VII. Bericht der Armen-Direction, Abtheilung für die Waisen-Verwaltung
  • No. VIII. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses, des Arbeits-Filial-Hospitals und der städtischen Irren-Verpflegungs-Anstalt
  • No. IX. Bericht über die Verwaltung des Friedrich-Wilhelm-Hospitals
  • No. X. Bericht der Deputation zur Verwaltung des Gesinde-Belohnungs- und Unterstützungs- Fond
  • No. XI. Berichte über die Verwaltung der selbstständigen Hospitäler und Stiftungen städtischen Patronats
  • No. XII. Berichte über die Friedrich-Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame
  • No. XIII. Bericht der Invaliden- und Vetreranen-Unterstützungs-Deputation
  • No. XIV. Bericht über die Militär-Angelegenheiten
  • No. XVI. Bericht über die städtische Bau-Verwaltung
  • No. XVII. Bericht der Deputation für Gewerbe- und Niederlassungs-Angelegenheiten
  • No. XVIII. Bericht der Forst- und Ökonomie-Deputation
  • No. XIX. Bericht der Deputation für die Verwaltung der städtischen Park-, Garten- und Baum-Anlagen
  • No. XX. Bericht der Deputation zur Beschaffung von Brennmaterialien
  • No. XXI. Bericht über die Spar-Kasse
  • No. XXII. Bericht über die städtische Feuer-Societät
  • No. XXIII. Bericht des Curatoriums für das städtische Erleuchtungswesen
  • No. XXIV. Bericht über die vereinigten Verwaltungen der Feuerwehr, Telegraphie, polizeilichen und städtischen Straßenreinigung

Full text

Verwaltungs-Bericht 
des 
Magistrats zu Berlin 
pro 
1871. 
M V. 
Bericht 
über 
dic Verwaltung dcr städtische» Armenpflege. 
Wenn wir im Nachfolgenden den vorgeschriebenen Bericht über dic 
Verwaltung der hiesigen städtischen Armenpflege für das Jahr 1871 er 
statten , so überblicken wir ein Jahr, das mehr noch als sein Vorgänger 
weltgeschichtliche Ereignisse weittragendster Bedeutung umschließt, und selbst, 
redend für die Hauptstadt Preußens, jetzt die Residenz des deutschen Kai 
serthums, von den bedeutendsten Folgen sein mußte. Die großartigen Um 
schwünge, welche bereits seit dem Jahre 1H66 die Gesetzgebung des noro- 
deustchen Bundes wesentlich auf volkswirthschaftlichem und socialem Gebiete 
herbeiführte, vermehrten sich durch den Zutritt der bisher davon noch aus 
geschlossenen deutschen Staaten. 
Insbesondere waren es das Bundesgesetz über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867, das Deutsche Rcichsgesetz über den Unterstützungs 
wohnsitz vom 6. Juni 1870 und das zur Ausführung desselben erlassene 
Preußische Armenpflege-Gesetz vom 8. März >871, welche direkt auf unsere 
Verwaltung den erheblichsten Einfluß auszuüben bestimmt sind. 
Während die Freizügigkeit neben der Gemerbesreihcit alle bisher noch 
bestandenen Schranken der volkswirthschaftlichen Entwickelung beseitigt hat, 
erleichtert daö Unteistützungsmohnsitz-Gesetz den Erwerb eines Armen-Do- 
micils, und löst mit seinen Ausführungsgesetzen die mannigfachen Schwie 
rigkeiten und Zweifel dcr früheren Armengesetzgebung in Preußen und den 
übrigen deuischcn Ländern. Freilich trclen auch setz! Fchün .wixder neue vom 
Gesetzgeber nicht geahnte Bedenken und Streitigkeiten hervor, welche indeß 
die zweckmäßig konstiluirten Heimaths-Deputationen mit ihrem Eentralpunkte, 
dem Bundesamt für das Heiuiuih,Visen, zu beseitigen im Stande sein tvtt- 
den. Durch den Wegfall des Rechtsweges wird die oft beklagte Unsicher 
heit verschwinden, die selbst in den Entscheidungen des höchsten Gerichts 
hofes sich zeigte, und zu den unerquicklichsten Differenzen mit den festgehal 
tenen Ansichten der Verwaltungsbehörden führte. 
Die Bildung und festere Organistrung der Orts- und Landarmenver 
bände verbürgt eine geordnetere Armenpflege in denjenigen deutschen Bezir 
ken, wo es bisher noch daran fehlte, und die Comrole derselben durch die 
dazu bestimmten Instanzen kann da, wo aus Eigennutz oder übertriebener 
Sparsamkeit der verpflichteten Armenverbände dic Lage der Bedürftigen sich 
oft als eine verzweifelte darstellte, einen günstigen Ei. floß auszuüben nicht 
unterlassen. 
D>e oft laut werdenden Klagen über die nachsheiligen Folgen, welche 
die unbeschiäiik'e Freizügigkeit für große Städte, insbesondere für Berlin, 
zürHlge üaben mülle. erscheinen allerdings selbst gegenüber dem Auer- 
kenntniß, daß Handel und Wandel stets eines reichlichen Zuflusses arbeiten 
der Hände bedürfen, nicht ganz ungegründet, und es läßt sich nicht veiken- 
nen, daß Tausende gerade nach Berlin, durch die Hoffnung leichten Ver 
dienstes oder in Hinblick auf die zahlreichen hier bestehenden Wohlthätig- 
keitsanstalten gelockt, schon in hülfsbedürstigem Zustande kommen, und sich 
dann oft in ktöglichster oder gar unredlicher Weife bis zu dem Zeitpunkie 
ohne die öffentliche Armenpflege durchzudrängen suchen, wo sie den Unter 
stützungsmohnsitz erworben und eine Rückweisung in ihre frühere Heimaih 
nicht mehr zu besorgen haben. Die gesetzliche Bestimmung, daß nur 
dauernde Arbeitsunzulängtichkcit oder Arbeitsunfähigkeit einen Zustand der 
Verarmung konstaliren soll, der erst zur Abweisung eines Nmauziehenden 
oder zu seiner Ausweisung im Laufe der ersten 2 Jahre des Wohnsitzes be 
rechtigt, ist für eine Gemeinde, wie Berlin, recht bedenklich, und dies zeigt 
sich zumal in Zeilen, wo, wie im vorigen und noch mehr in diesem Jahre, 
Berich,l.vella^e t». z» «r. »0. bei 0« 1173. 
Wohnungsmangel in bisher unerhörter Weife eintritt. Wenn bie P 
Polizeibehörde nicht streng darauf achtet, daß nach §. 1. des FreizügigkeitSs f 
gefetzes jeder Bundesangehörige nur an dem Orte sich aufzuhallen oder' 
niederzulassen ein Recht hat, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unter-- s 
kommen sich zu verschaffen im Stande ist, daß also, wo dieses nicht der ' 
Fall, der Aufenthalt und die Niederlassung zu verweigern ist, können leicht- 1 
sinnige Spekulation oder unbedachtes Verfahren einzelne Orte mit Znzüg- i 
lern überschwemmen, die nicht b!o« für sich des geeigneten Obdachs ent 
behren, sondern auch den angesessenen Einwohnern Ungelegenheiten ernstester 
Art bereiten können. Wir sehen gegenwärtig udBeilw gewiß nicht mit 
Unrecht in dem übermäßigen Andrängen oft ganz ohne Mittel zugezogener 
Familien mit einen Anlaß zu dem Mangel an Wohnungen und dem har 
renden Steigen der MicihSpreisc. in Folge dessen Manche aus den unteren 
Schichten unserer ständigen Bevölkerung, die sonst nach aus eigenen Füßen 
standen, der Vereins- und Privatmohtlhätigkeit oder gar der öffentlichen 
Armenpflege anheimfallen. 
Wenn in anderen kleineren Orten äste Statistik Mittel und Wege 
aufzusinden weiß, nicht nur die mannigfachen Ursachen der Verarmung 
eingehender zu erörtern, sondern auch namentlich die Dauer des Aufenthalt- 
jedes einzelnen Jndividui im Orte festzustellen, und daraus Schlüsse über 
die Lage Neuangezogener zu ziehen, so lassen die Berliner Verhältnisse 
derartige statistische Arbeiten von Hause aus illusorisch und in ihrem Um 
fange so riesenhaft erscheinen, daß wenigstens bei den jetzt vorhandenen 
Einrichtungen besser auf sie Verzicht geleistet wird. Denn Zahlen können 
nur da beweisen und zu sicheren Schlüssen berechtigen, wo sie mit Zuver 
lässigkeit hingestellt werden können. Bei einer Vermehrung der B.völkerung 
Berlins um fast 150,000 Seelen in den letzten vier Jahren steht schon 
nicht sicher fest, welchen Antheil daran der Ueberschuß der Geborenen über 
die Veistorbenen, und welchen der Zuzug von außerhalb gegenüber dem 
Abzug hat. Ruht einmal die Polizei controlirt den Zuzug so genau, daß 
erhebliche Irrthümer zu vermeiden wären, wie die Volkszählungen stets er 
geben haben. Noch weniger sind die Organe der Armenverwaltung im 
Stande, Jahr und Tag des Anzuges aller der Personen festzustellen, welche 
sich an sie wenden. Denn nur die eigenen Angaben derselben hierüber 
liegen ihnen vor, und ihre Richtigkeit zu prüfen, ist nur da eine Berechti 
gung und Möglichkeit vorhanden, wo ein direktes Interesse, besonders in 
Betreff des Rückgriffes an die frühere Heimath oder der Ausweisung von 
hier subversirt. Nach einer einmaligen außerordentlichen Unterstützung ver 
geht oft ein längerer Zeitraum, ehe abermals das Bedürfniß der öffent 
lichen Fürsorge herantritt, und dann ist schon der Unterstlltznngsmohnsitz 
gewonnen oder der frühere verloren; eS handelt sich dann im letzteren Fall 
um eine Person, für die Berlin als Landarmenverband sorgen muß. Die 
theils aus Nachlässigkeit, häufig sogar aus böser Absicht gemachten unrich 
tigen Mittheilungen über die Octsangehörigkeitsfrage erschweren es der Ver 
waltung ungemein, letztere zur rechten Zeit zu ermitteln. Dazu kommt 
bei den vielen gleichlautenden Namen dic Schwierigkeit, die Identität sicher 
festzustellen, da der Wechsel der Wohnungen innerhalb der Stadt gerade 
bei dcr Armenbevölkerang ein außerordentlich häufiger ist. Aus diesem 
Grunde führen wir denn auch über alle laufend unterstützte Personen 
zuverlässige Register; solche auch für alle die, welche ab und zu der Armen 
pflege zur Last fallen, einzurichten, oder ein Kartensystem für jeden Ein 
wohner in Verbindung mit anderen Zwecken zu etabliccn, ist bis jetzt nicht 
1
	        

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