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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1865 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1866
Language:
German
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12776091
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Verw 111:1864-66
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Zweiter Theil

Chapter

Title:
I. Allgemeines

Contents

Table of contents

  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1865 (Public Domain)
  • Title page
  • Einleitung
  • Contents
  • Erster Theil
  • Zweiter Theil
  • I. Allgemeines
  • II. Die kirchlichen Patronatsrechte
  • III. Das Schulwesen
  • IV. Armenwesen
  • V. Gewerbe- und Niederlassungs-Angelegenheiten
  • VI. Polizei-Verwaltung
  • VII. Einquartierungs-Verhältnisse
  • VIII. Bau-Verwaltung
  • IX. Forst- und Oeconomie-Deputation
  • X. Die Executions-Angelegenheiten
  • XI. Finanzlage
  • XII. Selbstständige städtische Institute
  • Dritter Theil
  • Schlussbemerkung

Full text

22 
Zweiter Theil. 
Die besonderen Verwaltungszweige. 
I. Allgemeines. 
Die speciellen Resultate der Verwaltung innerhalb der großen, nach 
ihren Zwecken in sich geschlossenen Gebieten der communalen Thätigkeit, 
sind in den folgenden Abschnitten hauptsächlich im Anschluß an die be 
stehenden Verwaltungs-Deputationen, Kommissionen und Kuratorien dar 
gelegt worden. 
Wo es sich für die Zwecke der Darstellung empfahl, sind Aus 
nahmen von dieser Regel getroffen worden, so bei der Servis- und Ein 
quartierungs-Deputation, wo die EinquartierungS- und Vorspann-Angele 
genheiten von den Resultaten der Hebung der von derselben einzuzie 
henden Steuern getrennt und erstere unter einem besondern Abschnitte 
behandelt, letztere aber mit der Darstellung der Finanzlage vereinigt wor 
den sind. Auch erschien es angemeffen, einzelne der besonderen und 
ausschließlichen Verwaltung des Magistrats vorbehaltene Angelegen- 
genheiten entweder selbstständig unter besonderem Abschnitte, oder im An 
schluß an den Bericht über die Thätigkeit einer besonderen Deputation 
zu behandeln. In ersterer Beziehung ist den kirchlichen Patronatsrechten 
des Magistrats, für deren Wahrnehmung eine besondere Verwaltungs 
Abtheilung nicht vorhanden ist, ein selbstständiger Abschnitt gewidmet wor 
den, wohingegen die städtischen höheren Lehranstalten für Knaben, welche 
mit Ausnahme der älteren Gewerbeschule direkt vom Magistrate verwal 
tet werden, unter dem Abschnitte „ Schulverwaltung* zugleich mit den 
von der städtischen Schul-Deputation ressortirenden höheren Lehranstalten 
für Mädchen und Elementarschulen eine gemeinsame Darstellung gefun 
den haben. Auch die Angaben über den Rathhausbau, dessen oberste 
Leitung dem Magistrat ohne Mitwirkung der Bau-Deputation zusteht, 
ist mit der Darstellung der Verwaltungs-Resultate dieser letzteren vereinigt 
worden. 
Einige aus den separaten Verhandlungen der beiden Gemeinde-Be 
hörden hervorzuhebende und ohne Concurrenz von Verwaltungs-Deputa 
tionen erledigte Angelegenheiten von allgemeinem Jntereffe werden im 
Folgenden besondere Erwähnung finden. 
Zunächst gebietet die Pflicht der Dankbarkeit, der Männer zu ge 
denken, welche in der edelsten Gesinnung bestrebt waren, zur Steuer der 
Armuth und des Elends, dieser mit dem Glanze einer Großstadt un 
trennbar verbundenen und mit ihrem Wachsthum nothwendig zunehmen 
den Schattenseiten, nach vollen besten Kräften beizutragen. Wenn auch 
die gesetzlichen Verpflichtungen der Stadtgemeinde durch die überaus rei 
chen Gaben, wie sie den Armen unserer Stadt seit langer Zeit nicht ge 
worden sind, in keiner Weise erleichtert oder ermäßigt werden sollen, so 
kommen doch die Früchte, welche aus dieser Saat ersprießen, indirekt 
wieder der Stadtgemeinde, als solcher zu Gute. Ihre Vertreter haben 
demnach vor Allem die Ehrenpflicht, das Andenken dieser Männer durch 
eine gewiffenhaste, in ihrem Geiste geführte Verwaltung und Förderung 
ihres Werkes für alle Zeiten zu erhalten. 
Der Rentier und Stadtverordnete Johann Carl Otto, welcher 
am 15. April 1865 gestorben ist, hatte der hiesigen Stadtgemeinde te 
stamentarisch ein Kapital von 150,000 Thlr. vermacht, dessen Zinsen zu 
Unterstützungen für hier wohnhafte evangelische Wittwen von Handwer 
kern, Gewerbtreibenden, kleinen Kaufleuten, Fabrikanten, Handelsleuten, 
Lehrern, Künstlern und Königlichen und Communal-Subaltern-Beamten 
verwendet werden sollen, die eines oder mehrere Kinder haben, unbe 
scholtenen Rufes sind, einen moralischen Lebenswandel führen und sich in 
solcher Vermögenslage befinden, daß sie ihre Kinder nicht gehörig erzie 
hen und ausbilden können. 
Jede Wittwe soll alljährlich 100 Thlr. in vierteljährlichen Raten 
erhalten und verbleibt bis zu ihrem Tode im Gennffe dieser Rente, wenn 
sie bei fortdauernder Unbescholtenheit und Bedürftigkeit im Wilwenstande 
verbleibt. 
Verleihung der Renten und Verwaltung des Vermögens soll unter 
Oberaussichl des Magistrats einem Kuratorium gebühren, welches aus 
einem vom Magistrats-Kollegium zu wählenden Magistrats-Mitgliede und 
vier von der Stadtverordneten - Versammlung zu wählenden Stadtver 
ordneten bestehen wird. 
Die werüäufigen Erbesauseinandersetzungen, in Folge deren die Zah 
lung des Geldes nicht erfolgen konnte, haben den Anfang der Wirksam 
keit der gewiß sehr segensreich werdenden Otto'schen Stiftung bisher 
verzögert. 
Dagegen hat die zweite reiche Zuwendung, welche den Armen un 
serer Stadt im Jahre 1865 gemacht worden ist, bereits angefangen ihre 
Früchte zu tragen. 
Die Gebrüder Banquiers Jakob, Moritz und Gustav Plaut 
zu Berlin und Leipzig haben nämlich laut eines Schreibens v. 28. August 
1865 aus Veranlassung der vor 50 Jahren an demselben Datum ge 
schehenen Begründung ihres Geschäfts durch ihren Vater der Berliner 
Stadtgemeinde ein Kapital von 10,000 Thlr. geschenkt, dessen Zinsen lähr- 
lich als Almosen unter arme Leute, welche nicht unter 60 Jahre alt und 
in Berlin ortsangehörig sind, und zwar die eine Hälfte an dem Todes 
tage des Vaters der Stifter, den 23. des Monats Schebat nach jüdi 
schem Kalender, an Personen jüdischer Religion und die andere Hälfte 
am 28. August an Christen vertheilt werden sollen. 
Die Verwaltung steht dem Magistrate zu, nach ausdrücklicher Be 
stimmung „frei von der Controle der Stadtverordneten - Versammlung." 
Es bleibt demselben überlasten, die Vertheilung entweder selbst zu über 
nehmen, oder sich hierzu des Vorstandes der jüdischen Gemeinde oder der 
Armen-Direktion zu bedienen, in welchem letzteren Falle die veriheilenden 
Behörden dem Magistrate über die Verwendung weder Quittungen ein 
reichen noch die Namen der Almosen-Empfänger anzeigen dürfen, viel 
mehr nur die Aussührung"der Requisition zu den Akten zu melden haben. 
Ueber einige andere Legate geringeren Betrages, welche im Jahre 
1865 der Hauptstistungskaffe zugeflossen sind, ist in dem Abschnitte „Ar 
menverwaltung" die Rede. 
Das neue Begas'sche Modell des Schiller-Denkmals hat die 
Genehmigung der zur Beurtheilung deffelben niedergesetzten Kommission 
erhalten. Nachdem auch Se. Majestät der König die Allerhöchste Geneh 
migung zu ertheilen geruht haben, ist das Modell in der Säulenhalle des 
neuen Berliner Rathhauses für das Publikum ausgestellt worden. 
Die Aufstellung des in Marmor auszuführenden Denkmals muß nach 
dem zwischen dem ausführenden Künstler und dem Magistrate abgeschloffe 
nen Contracte spätestens am 10. November 1869 erfolgen. Der in dem 
gedachten Vertrage gleichfalls vorgesehene Fall, daß wenn nach Genehmi 
gung des Modells die Arbeiten znr Herstellung des Denkmals am 
1. Oktober 1868 so wenig vorgeschritten sein sollten, daß nach Ueber 
zeugung der Kommission die Vollendung resp. Uebergabe desselben zum 
1. Oktober 1869 unmöglich erscheine, der Magistrat ohne jede Entschä 
digung des Künstlers für die ausgewendete Arbeit und das verwendete 
Material von dem Vertrage zurückzutreten berechtigt sein sollte, wird vor 
aussichtlich nicht eintreten. 
Die Angelegenheit der Niederlegung der Stadmauer hat nach 
Jahre langen Verhandlungen durch die Allerhöchste Ordre vom 20. Juni 
1865 eine definitive Erledigung dadurch gefunden, daß vom 1. Juni des 
selben Jahres ab, als dem Termine der vollständig bewirkten Verlegung 
der Steuererhebung der Abbruch in Angriff genommen werden konnte. 
Die Ausführung wird in dem Maße eintreten, als die Kosten für die 
Regulirung, Pflasterung, Bepflanzung und Entwässerung der dadurch ftei 
werdenden Straßen Seitens der Adjacenten in dem verlangten Maße 
bereit gestellt werden. Hinsichtlich der Unterhaltung der neuen Straßen 
ist zwischen den städtischen und fiskalischen Behörden ein Abkommen da 
hin getroffen worden, daß Fiskus die Straßen auf dem linken Spree 
user und außerdem die Strecke zwischen dem Unterbaum und dem neuen 
Thor, die Stadtgemeinde aber die übrigen Straßen aus dem rechten 
Spreeufer zu übernehmen hat. Die städtischen Behörden sind in Folge 
dessen mit den Regulirungsplänen für einzelne Straßenstrecken vorgegan 
gen, welche dem Königl. Polizei-Präsidium zur Genehmigung vorgelegt 
worden sind. Ueber andere Strecken werden Verhandlungen mit den 
Adjacenten auf das Eifrigste geführt, deren Bcitragspflicht durch die un 
gleich größeren Vortheile, die ihnen durch die Niederlegung erwachsen, 
gerechtfertigt ist. 
Anderweitige neue Straßen-Durchlegungen und Erweiterun 
gen von erheblichem Umfange sind im Laufe des Jahres 1865 nicht in 
Angriff genommen. Finanzielle Aufwendungen brauchten daher in dieser 
Beziehung nur durch die Bezahlung von Restkaufgeldern für Grundstücke, 
welche zu älteren im Verwaltungsberichte pro 1864 näher ausgeführten 
Projekten angekauft worden waren, gemacht zu werden. 
In hervorragender Weise wurde dagegen die Thätigkeit der Ge 
meindebehörden durch die Erledigung der Vorfragen in Anspruch genom 
men, welche der Ausführung der beabsichtigten großartigen städtischen 
Unternehmungen vorangehen.
	        

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