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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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Bibliographic data

Contents: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1938 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1866
Language:
German
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12776091
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
Verw 111:1864-66
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Chapter

Title:
Zweiter Theil

Chapter

Title:
XI. Finanzlage

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1938 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1938, Teil I
  • 5. Januar 1938
  • 12. Januar 1938
  • 19. Januar 1938
  • 26. Januar 1938
  • 2. Februar 1938
  • 9. Februar 1938
  • 16. Februar 1938
  • 28. Februar 1938
  • 23. Februar 1938
  • 2. März 1938
  • 2. März 1938
  • 9. März 1938
  • 11. März 1938
  • 12. März 1938
  • 16. März 1938
  • 21. März 1938
  • 23. März 1938
  • 26. März 1938
  • 26. März 1938
  • 31. März 1938
  • 6. April 1938
  • 13. April 1938
  • 20. April 1938
  • 21. April 1938
  • 27. April 1938
  • 4. Mai 1938
  • 11. Mai 1938
  • 18. Mai 1938
  • Sonderabdruck: Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst
  • 30. Mai 1938
  • 1. Juni 1938
  • 8. Juni 1938
  • 11. Juni 1938
  • 15. Juni 1938
  • 22. Juni 1938
  • 29. Juni 1938
  • 30. Juni 1938
  • 6. Juli 1938
  • 7. Juli 1938
  • 13. Juli 1938
  • 20. Juli 1938
  • 27. Juli 1938
  • 28. Juli 1938
  • 1. August 1938
  • 2. August 1938
  • 10. August 1938
  • 17. August 1938
  • 18. August 1938
  • 24. August 1938
  • 31. August 1938
  • 7. September 1938
  • 14. September 1938
  • 21. September 1938
  • 28. September 1938
  • 5. Oktober 1938
  • 12. Oktober 1938
  • 17. Oktober 1938
  • 19. Oktober 1938
  • 26. Oktober 1938
  • 28. Oktober 1938
  • 2. November 1938
  • 2. November 1938
  • 9. November 1938
  • 17. November 1938
  • 23. November 1938
  • 26. November 1938
  • 30. November 1938
  • 7. Dezember 1938
  • 14. Dezember 1938
  • 17. Dezember 1938
  • 20. Dezember 1938
  • 21. Dezember 1938
  • 29. Dezember 1938

Full text

jalle eine Ausnahme nicht rechtfertigen, ist die 
Untersuchung leitenden Arzten oder Oberärzten in 
Anstalten zu übertragen. Vergütungen für diese 
Uniersuchungen dürfen nicht gezahlt werden 
Bei Angestellten und Arbeitern, die nicht im Ge— 
—r 8— im weitesten Sinne (J. Ziff. 2) be⸗ 
chäftigt werden und die aus Anlaß einer früheren 
Beschaͤftigung im Dienste der Stadt schon unter⸗ 
sucht worden sind, kann bei Wiedereinstellung von 
einer nochmaligen Untersuchung abgesehen werden, 
wenn die Unterbrechung nur von kurzer Dauer 
war. Sofern besondere Umstände nach dem Er— 
messen der einstellenden Verwaltung eine Aus— 
nahme nicht rechtfertigen, werden als kurzfristige 
Unterbrechungen solche bis zu einem Jahre an— 
gesehen. 
Entstehen durch die Untersuchung besondere Kosten, 
so übernimmt sie die Verwaltung 
Im übrigen gelten die für die vertrauensärztliche 
Untersuchung der Beamten der Stadt jeweils maß⸗ 
gebenden Bestimmungen sinngemäß. 
Zu 8 17 Abs.2 ATO.: 
Die Entscheidung, ob die Folgen einer fristlosen 
Entlassung in den Fällen des 8517 Abs.1 widerruflich 
gemildert werden sollen, behalte ich (AIlz H VI1 
oder 2) mir vor. 
3 
Bei der Durchführung der ATO. und den dazu ge⸗ 
hörenden Bestimmungen der ADO. GDO. und BDO. sind 
olgende 
Einführungsbestimmungen und Erläuterungen 
zur Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder 
im öffentlichen Dienst (ATO.) 
zu beachten: 
Zu 81: Grundsätzlich werden nur Betriebe und Ver⸗ 
waltungen erfaßt, die unter das AOGö. fallen. Es bleiben 
also z. B. die Stadtgüter, die unter das AOG. fallen, aus 
dem Geltungsbereich heraus. Unter den persönlichen 
Geltungsbereich fallen alle Gefolgschaftsmitglieder An⸗ 
gestellte und Arbeiter), die bei Betrieben und Ver⸗ 
waltungen der Stadt im Sinne des AOGö. beschäftigt 
werden. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Voll⸗ 
beschaftigte oder Nichtvolibeschäftigte, um ständig Be— 
schaftigte oder vorübergehend Beschäftigte, um Jugendliche 
ober Richtjugendliche handelt, es sei denn, daß sie von der 
Geltung einer Bestimmung ausdrücklich ausgenommen 
sind veachtlich ist, daß der Geltungsbereich der TOA 
und TO B ein eingeschraͤnkterer ist. Der Geltungsbereich 
der A und 2O B ist in den Einführungsverfügungen 
dazu (EObl. 119838 Nr. 136 und 137) näher erläutert. Die 
einzige Ausnahme bilden die Lehrlinge, für die die ATO 
nicht gilt. Die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen richtet 
sich unverändert weiter nach den mit ihnen abgeschlossenen 
Lehrverträgen. 
Zu F 2: Bei der Einstellung von Angestellten und 
Arbeltern in den städtischen Dienst sind die Bezirkssatzung 
Dbi Ios8 Rr. S Wh und die Einstellungsgrundsätze 
Abschn M der Dbl⸗Vfg U1935 Nr. 291 S. 827) zu be⸗ 
Thten, das Verfahren bei Anforderung von Angestellten 
Iind Arbeitern richtet sich nach Abschn II der letztgenannten 
DblVfg 
An Stelle des in Nr2 der ADO — — 
Fragebogens 4 ist weiterhin der bestehende Personal- 
ragebogen (Einheitsvordruck Allg. HVIVB63) 
ucch die Fragen aus Fragebogen A die der Vordrud 
Alig V WBIZZ nicht enthäit, zu benutzen In den 
dersonalfragebogen sind hiernach einzufügen die re 
ach Strafen der Parteigerichte und nach Amtern in der 
RSOAPhren Glederungen und Verbänden Frage 36 
des pPersonalfragebogens ist entsprechend der Anmerkung 
n Fragebogen : 3Im Strafregister getilgte Strafen 
hrauchen nicht angegeben zu werden; dagegen müssen im 
— Strafen, solange sie nicht im Straf⸗ 
egister geilgt sind angegeben werden zu ändern Beide 
Fragebogen EAni und bestehender Personalfragebogen) 
B 
werden später zu einem neuen Fragebogen, der ebenfalls 
als Einheitsvordruck herausgegeben werden wird, ver— 
enigt werden. Bis dahin sind die vorhandenen und 
ergaͤnzten Fragebogen aufzubrauchen. Von einem be— 
onderen Druck der Anl. 4 sehe ich hiernach ab. Frage⸗ 
bogen nach Anl. B und Cwerde ich als Einheitsvordrud 
herausgeben. Bis zum Erscheinen bitte ich, sich mit Ab— 
zügen oder Durchschlägen zu behelfen. 
Zu 84: Verpflichtungen von Angestellten und Ar— 
beitern auf die Verordnung gegen Bestechung und 
Geheimnisberrat nichtbeamteter Personen vom 3.1917 
(RGGBl. S. 393) in der Fassung vom 12. 2. 1920 (XGBl. 
S. 230) sind in Zukunft nicht mehr vorzunehmen. 
Zu 8 7: Da die Dienstzeitberechnung sowohl bei An⸗ 
gesteüten als auch bei Arbeitern maßgebend ist für alle 
Ansprüche aus den Tarifordnungen, soweit nicht Sonder⸗ 
regelungen gelten, ist die Dienstzeitberechnung die vor⸗ 
dringlichste Aufgabe der Personalstellen. Insbesondere ist 
sie fur Berechnung der Urlaubsdauer und die Bemessung 
der Krankenbezüge nach den Bestimmungen der TO 
und TO B sofort von Bedeutung. Zur einheitlichen 
Dienstzeitberechnung ist ein Einheitsvordruck (Allg. H. I 
vB.3) hergeftellt worden, der in wenigen Tagen vom 
Vordrucklager des Beschaffungsamts der Reichshauptstadt 
Berlin abgelangt werden kann. Er ist zur besonderen 
Kenntlichmachung in brauner Farbe gehalten. 
Anträgen auf Anrechnung von Dienstzeiten in AOG⸗ 
Betrieben werde ich nur dann entsprechen, wenn die 
Richtanrechnung eine offensichtliche Härte bedeuten würde 
Bei der Siellung von Anträgen ist hierauf besonders zu 
achten. Für vorhandene Gefolgschaftsmitglieder nach den 
fruheren Bestimmungen von mir genehmigte Anrechnungen 
bon dienstzeiten in AOG.Betrieben bleiben bestehen 
Da die ATO auch für die Gefolgschaftsmitglieder 
gilt, die für den Bereich der Stadtverwaltung aus dem 
Geltungsbereich der TO. A und TO. B ausgenommen sind 
sind die Dienstzeiten auch für diese Gefolgschaftsmitglieder 
nach 8 7 2Ac8. neu zu berechnen. Die Neufestsetzungen 
sind dann den Leistungen der Stadt zugrunde zu legen, 
die von der Dauer der Dienstzeit abhangig sind 
Zu g8 Abs. 1: Durch das Inkrafttreten der ADD 
tritt eine Anderung in den bestehenden Arbeitszeitrege⸗ 
lungen für Angestellte und Arbeiter nicht ein Ins 
besondere verbleibt es für Arbeiter bei der z3 66 
stehenden regelmaͤßigen Ustündigen Arbeitswoche Auch 
an der Diensischiht für Warterinnen in den Bedürfnis— 
anstalten ändert sich nichts Die durch Einzelvertrag fest⸗ 
geseßten abweichenden Ärbeitszeitregelungen unter Ein— 
schluß von Arbeitsbereitschaft gelten — weiter 
Zu F10: Die bestehenden Anordnungen über die 
laufende Untersuchung von Gefolgschaftsmitgüedern bleiben 
in Geltung Auf die Möguchteit der ärztlichen Unter 
suchung auch während des bestehenden Arbeitsverhaltnisses 
im Einzelfalle wird hingewiesen 
Zu F 11: Das Nähere über Gewährung von Kranken⸗ 
be züden ergibt sich für Angestellte aus ð 12 T0 A in Ver 
bindung i der entsprechenden Bestimmung aus der 
BO. und ur Arbeiter aus & 180 TO Bin Verbindung 
mit der entsprechenden Bestimmung aus der GDO 
Zu 88 13 und 14: Bis zum Erlaß besonderer Dienst⸗ 
ordnungen berbleibt es bei den z3geltenden Bestim 
mungen über Gewahrung von Dienst⸗ und Schutzkleidung 
Denemer Arb RSaass ff. und nachträgl Rege⸗ 
ungen 
zu g 15 Bis zur Bekanntgabe der Vorschriften uher 
Reichswerkdienstwohnungen verbleibt es bei der An 
wendung der 33 geltenden Dienstwohnungsbestimmungen 
für Angestellte und Arbeiter 
Zu g 16. Es wird auf die Bemerkung zu 6230 
in on der DblBig UI9g38 NrIeS286 vber⸗ 
wiesen 
Zu 18: Gefolgschaftsmitgliedern bei denen die 
Voraussegzung ar n ewschen des Dienstverhälnse— 
Volledung des 68 Lebens ahres) bereits ih vorsiegt 
dann noch eine rrr di bis um Aosscheden 
gewahrt werden neiner — D —
	        

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