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Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Drucksache (Public Domain) Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Erschienen:
Berlin 1921
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Fußnote:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1910
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Kommunalwissenschaften:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12706748
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 765/65:1908
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Verwaltung. Politik
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Kapitel

Titel:
No. 16. Bericht der städtischen Waisendeputation

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  • Drucksache (Public Domain)
  • Ausgabe 1946/1948, 101-150 (Public Domain)
  • 101 ([722-726])
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  • 148 ([1142])
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  • 150 ([1168])
  • 151 (1169])

Volltext

vier Vertretern der anerkannten Jugendorganisationen, 
die vom Jugendring benannt werden, darunter min 
destens ein weiblicher Vertreter. 
Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Vor 
sitzenden. 
8 5 
Begriff der Arbeitszeit 
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zelt vom Beginn bis 
zum Ende der Arbeit ausschließlich der Ruhepausen. 
Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit vom Montag bis 
einschließlich Sonntag. 
(2) Arbeitszeit ist auch die Zelt, während der ein 
Jugendlicher ln seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte 
oder sonst außerhalb des Betriebes beschäftigt wird. Wer 
den Jugendliche von mehreren Stellen beschäftigt, so dür 
fen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetz 
liche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten, 
II. Abschnitt 
Kinderarbeit 
« 6 
Verbot der Kinderarbeit 
(1) Kinderarbeit ist verboten. Das gilt auch für die 
Beschäftigung von Kindern im Familienbetrieb. 
(2) Ausnahmen sind nur zulässig, soweit sie in den 
nachfolgenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. 
(3) Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn 
die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes 
nicht gefährdet wird. Vor Erteilung der Genehmigung 
sind Gutachten der Schule, des Jugendamtes sowie des 
Schularztes beizubringen. 
- § 7 
Ausnahmen vom Verbot 
(1) Bei Musikauffährungen, Theatervorstellungen und 
anderen Schaustellungen oder Darbietungen sowie bei 
Lichtspielaufnahmen, bei denen das Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft es erfordert, kann die Arbeitsschutz 
behörde die Beschäftigung von Kindern zulassen. 
(2) Die Beschäftigung darf nur gestattet werden, 
wenn nachweislich besondere Vorkehrungen zum Schutze 
der Gesundheit, gegen sittliche Gefährdung und zur sach 
kundigen Pflege und Beaufsichtigung der Kinder getroffen 
sind. Die Arbeitsschutzbehörde hat über Ort, Lage und 
Dauer der Beschäftigung, über Arbeitszeit, Ruhepausen 
und über etwaige Sonntagsarbeit die erforderlichen Be 
stimmungen zu treffen. Die Beschäftigung der Kinder ist 
erforderlichenfalls vop besonderen Bedingungen — auch 
hinsichtlich der Vergütung — abhängig zu machen. 
§ 8 
Arbeitskarte 
Mit der Beschäftigung eines Kindes darf erst be 
gonnen werden, wenn der Arbeitgeber im Besitz einer von 
der Arbeitsschutzbehörde ausgestellten Arbeitskarte des 
Kindes ist Das Kind darf nur von dem Arbeitgeber 
beschäftigt werden, dessen Name auf der Arbeitskarte 
eingetragen ist. Die Beschäftigung ist nur mit den auf der 
Arbeitskarte verzeichneten Arbeiten und unter den Auf 
lagen und Bedingungen des § 7 Abs. 2 zulässig, die auf der 
Arbeitskarte einzutragen sind. 
III. Abschnitt 
Arbeit Jugendlicher 
8 9 
Regelmäßige Arbeitszeit 
(1) Die Arbeitszeit der Jugendlichen bis zum voll 
endeten sechzehnten Lebensjahr darf sieben Stunden täg 
lich und zweiundvierzig Stunden wöchentlich nicht über 
schreiten. 
(2) Die Arbeitszeit der Jugendlichen über sechzehn 
Jahre darf siebeneinhalb Stunden täglich und fünfund 
vierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 
§ 10 
Sonn- und Feiertagsruhe 
An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche außer 
in Fällen des § 19 nicht beschäftigt werden. 
§ 11 
Berufsschule v 
(1) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der Be 
rufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. An Berufs 
schultagen mit mehr als fünfstündiger Unterrichtszeit 
sind sie gänzlich von der Arbeit freizustellen, 
(2) Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule und 
der Berufsschultag (Abs. 1 Satz 2) sind auf die Dauer der 
Arbeitszeit anzurechnen. Der Berufsschultag ist mit der 
an diesem Tage üblichen Tagesarbeitszeit anzurechnen. 
(3) Der Lohn oder die Vergütung aus einem Berufs- 
ausbildungsverhältnls ist für die Unterrichtszeit und den 
Berufsschultag weiterzuzahlen. 
§ 12 
Verteilung der Arbeitszeit 
(1) Wird die Arbeitszeit an einzelnen Tagen regel 
mäßig verkürzt, so kann die ausfallende Arbeitszeit auf 
die übrigen Tage derselben sowie der vorhergehenden 
oder der darauffolgenden Woche verteilt werden. Dieser 
Ausgleich ist ferner zulässig, wenn die Eigenart des Be 
triebes eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit 
erfordert Die Arbeitsschutzbehörde entscheidet, ob diese 
Voraussetzung vorliegt. 
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeits 
zeit an Werktagen ans, um den Beschäftigten eine längere 
zusammenhängende Freizeit zu gewähren, oder tritt aus 
Gründen, die der Jugendliche nicht zu vertreten hat, 
Arbeitsausfall ein, so darf ausfallende Arbeitszeit durch 
Mehrarbeit an anderen Tagen nicht ausgeglichen werden. 
Jedoch bleibt der Anspruch auf Zahlung des vollen 
Lohnes oder der vollen Vergütung aus einem Berufs 
ausbildungsverhältnis bestehen. Das gleiche gilt ln Fällen 
von Betriebsstörungen, die der Arbeitgeber nicht zu ver 
treten hat. 
(3) Bei Anwendung der Vorschriften des Abs. 1 darf 
die tägliche Arbeitszeit für Jugendliche bis zum voll 
endeten sechzehnten Lebensjahr acht Stunden, über 
sechzehn Jahre achteinhalb Stunden nicht überschreiten. 
Die Vorschriften des 8 9 sind zu beachten. 
§ 13 
Vor- und Abschlußarbeiteu 
Vor- und Abschluß«rbeiten sind durch späteren Be 
ginn oder frühere Beendigung der Arbeitszeit auszu 
gleichen, so daß keine Verlängerung der Arbeitszeit eln- 
trltt. 
8 14 
Höchstgrenze für Arbeitszeit- 
Verlängerungen 
Die Arbeitszeit darf auch bei Zusammentreffen meh 
rerer erlaubter Ausnahmen, wie sie sich aus dem 8 12 
ergeben, für Jugendliche über sechzehn Jahre neun 
Stunden täglich nicht überschreiten. 
8 15 
Arbeitsfreie Zeiten 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den 
Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von min 
destens vierzehn Stunden zu gewähren. 
8 16 
Ruhepausen 
\ 
(1) Den Jugendlichen müssen bei einer Arbeitszeit 
von mehr als vier Stunden eine oder mehrere im voraus
	        

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