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Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1886 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1886 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin : Organ für die gesamte Gemeinde-Verwaltung und communale Interessen / herausgegeben vom Magistrat zu Berlin
Weitere Titel:
Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Kommunal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: Verlag von J. Sittenfeld 1887
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1.1860-28.1887
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen, ab 1866 teilweise zusammengefasst unter dem Titel: Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
ZDB-ID:
2898655-6 ZDB
Spätere Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1873
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15394478
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2:14.1873
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Beilage

Titel:
Wochen-Uebersicht über Witterung, Spree-, Grundwasserstand, und Sterblichkeit in Berlin, vom 7. bis 13. September 1873
Erschienen:
, 1873-09-21

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1886 (Public Domain)
  • No. 1 (1-6), 2. Januar 1886
  • No. 2 (8), 9. Januar 1886
  • No. 3 (9-19), 9. Januar 1886
  • No. 4 (20), 12. Januar 1886
  • No. 5 (21-30), 16. Januar 1886
  • No. 6 (32-41), 23. Januar 1886
  • No. 7 (44), 23. Januar 1886
  • No. 8 (45), 30. Januar 1886
  • No. 9 (46-59), 30. Januar 1886
  • No. 10 (60), 1. Februar 1886
  • No. 11 (61-78), 6. Februar 1886
  • No. 12 (102-117), 13. Februar 1886
  • No. 13 (119-132), 20. Februar 1886
  • No. 14 (134), 20. Februar 1886
  • No. 15 (135), 25. Februar 1886
  • No. 16 (136-152), 27. Februar 1886
  • No. 17 (155), 27. Februar 1886
  • No. 18 (156-175), 6. März 1886
  • No. 19 (178), 6. März 1886
  • No. 20 (179), 8. märz 1886
  • No. 21 (180-188), 13. März 1886
  • No. 22 (212), 13 März 1886
  • No. 23 (213), 15. März 1886
  • No. 24 (214-229), 20. März 1886
  • No. 25 (231), 20. März 1886
  • No. 26 (Zu Nr. 226 und 232), 22. März 1886
  • No. 27 (233-251), 27. März 1886
  • No. 28 (253), 29. März 1886
  • No. 29 (254-273), 3. April 1886
  • No. 30 (275), 5. April 1886
  • No. 31 (276-288), 10. April 1886
  • No. 32 (307), 12. April 1886
  • No. 33 (308-312), 17. April 1886
  • No. 34 (317-331), 24. April 1886
  • No. 35 (336-346), 1. Mai 1886
  • No. 36 (351-370), 8. Mai 1886
  • No. 37 (375-389), 15. Mai 1886
  • No. 38 (391-408), 22. Mai 1886
  • No. 39 (430-434), 22. Mai 1886
  • No. 40 (435), 22. Mai 1886
  • Anlage: Tagesordnung für die außerordentliche Sitzung, 29. Mai 1886
  • No. 41 (436-452), 29. Mai 1886
  • No. 42 (454-462), 5. Juni 1886
  • No. 43 (463-466), 19. Juni 1886
  • No. 44 (484), 19. Juni 1886
  • No. 45 (485-505, 19. Juni 1886
  • No. 46 (520), 26. Juni 1886
  • No. 47 (521-578), 4. September 1886
  • No. 48 (607-614), 11. September 1886
  • No. 49 (618-635), 18. September 1886
  • No. 50 (636-658), 25. September 1886
  • No. 51 (667), 2. Oktober 1886
  • No. 52 (668-682), 2. Oktober 1886
  • No. 53 (685-716), 9. Oktober 1886
  • No. 54 (712-725), 16. Oktober 1886
  • No. 55 (727-741), 23. Oktober 1886
  • No. 56 (745-760), 30. Oktober 1886
  • No. 57 (775-788), 6. November 1886
  • No. 58 (792-808), 13. November 1886
  • No. 59 (810-821), 20 November 1886
  • No. 60 (826), 22. November 1886
  • No. 61 ( 827-841), 27. November 1886
  • No. 62 (856-867), 4. Dezember 1886
  • No. 63 (869-874), 11. Dezember 1886
  • No. 64 (876), 13. Dezember 1886
  • No. 65 (877-897), 18. Dezember 1886
  • No. 66 (902), 18. Dezember 1886
  • No. 67 (903-904), 20. Dezember 1886
  • No. 68 (905), 24. dezember 1886
  • No. 69 (906-912), 24. dezember 1886
  • No. 70 (915), 31. Dezember 1886
  • No. 71 (916-922), 31. Dezember 1886

Volltext

Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung 
sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bet kürzerer 
als zehnjähriger Dienstzeit ein. In diesem Falle beträgt die Pension 
2 %o des nach den obigen Bestimmungen festzustellenden Dienst- 
Einkommens. 
Die etwa auf Grund der Unfallversicherungs-Gesetzgebung er 
worbenen Rechte werden durch die Bestimmungen dieses Reglements 
nicht berührt; jedoch wird die Pension um den Betrag des auf Grund 
jener Gesetze Gewährten gekürzt. 
Der Bewilligung einer Pension muß eine genaue Erörterung der 
Beweggründe und der hierbei zur Sprache gebrachten sactischen Um 
stände vorangehen. 
8- 5. 
Insofern ein Angestellter auf Entlaffung mit Pension anträgt, 
muß er ausführlich die Umstände anzeigen, welche sein Austreten aus 
dem Dienste nothwendig machen, und die Grunde auseinandersetzen, 
auf die er das Pensionsgesuch stützt, auch über seine Unfähigkeit zu 
ferneren Dienstleistungen ein Physikats-Attest beibringen. 
Es ist alsdann eine genaue Untersuchung darüber anzustellen, ob 
der Austritt aus dem Dienste nothwendig und ob die Dienstunfähigkeit 
des Angestellten eine absolute ist. 
Etwa hierbei sich ergebende Zweifel und sonstige Bedenken müssen 
vollständig erörtert und klar gelegt werden. 
Die vorgesetzte Verwaltungs-Abtheilung beschließt hierauf darüber, 
ob die Nothwendigkeit zur Penstonirung des Angestellten in Folge der 
absoluten Dienstunfähigkeit anerkannt werden muß, sowie über die 
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 1, 3 und 4 festzusetzende 
Pension. 
Wenn die Verwaltungs-Abthcilung die Penstonirung des An 
gestellten für nothwendig erachtet, so ist der betreffende Beschluß mit 
den vorangegangenen Verhandlungen dem Magistrat zur Genehmigung 
vorzulegen, welcher event, die Zustimmung der Stadtverordneten- 
Versammlung einholt. 
8- 6. 
Das gleiche Verfahren wie im §. 5 findet statt, wenn die Ver- 
waltungs-Abtheilung aus eigener Veranlassung die Entlassung eines 
Angestellten wegen eingetretener Dienstunfähigkcit für nothwendig und 
die Bewilligung einer Pension nach den Bestimmungen dieses Reglements 
für motivirt erachtet. 
Bei Angestellten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ist ein 
getretene Dienstunfähigkcit nicht Vorbedingung der Gewährung von 
Pension. Bei ihnen fällt das in §. 5 vorgesehene Verfahren fort und 
die Penstonirung erfolgt auf Antrag der Verwaltungs-Abtheilung durch 
Beschluß des Magistrats. 
8- 7. 
Die bewilligten Pensionen werden in monatlichen Raten im Voraus 
gegen mit dem Lebens-Atteste versehene Quittungen aus der Hauptkasse 
der städtischen Werke gezahlt. 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht, wenn ein Pcnsionatr 
das Deutsche Jndigenat verliert, bis zu etwaiger Wiedererlangung 
desselben. 
8- 8. 
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, 
so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat gezahlt. 
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Verwaltungs-Abtheilung, 
auf deren Etat die Pension übernommen ist. 
Die Zahlung der Pension für den in Absatz 1 bezeichneten Monat 
kann auf Antrag der im Absatz 2 bestimmten Verwaltungs-Abtheilung 
vom Magistrat auch dann bewilligt werden, wenn der Verstorbene 
Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer 
er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß 
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. 
8- 9. 
Pensionairen, welche im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste 
oder im Dienste einer Korporation definitiv oder vorübergehend an 
gestellt oder später pensionirt werden, wird die Pension auf Höhe des 
in dem neuen Verhältniß empfangenen Einkommens gekürzt. 
Mit dem Aufhören oder der Verminderung des anderweiten Ein 
kommens tritt der Pensionsgenuß ganz resp. theilweise wieder in 
Kraft. 
8- 10. 
Wenn ein Pensionair zu Zuchthausstrafe verurtheilt oder ihm die 
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist, so geht 
er mit dem Tage her Rechtskraft des Erkenntnisses der Pension ver 
lustig. 
8- ii. 
Angestellte, welche außer dem Falle der Invalidität von der Ver° 
Wallung, sei es durch Richterncuerung des Contractes oder durch 
Kündigung entlassen werden, oder auf ihren Wunsch aus dem Dienste 
treten, verlieren damit jeden Anspruch auf eine Pension, auch wenn 
dieselben bereits mehr als 10 Jahre im Dienste der Anstalten ge 
standen haben. 
In den Fällen, in welchen die Verwaltungs-Abtheilung glaubt, 
von dem Rechte, durch Nichterneuerung des Contractes oder durch 
Kündigung die Entlassung eines Angestellten ohne Pension herbeizu 
führen, Gebrauch machen zu müssen, hat dieselbe zuvor unter Vor 
legung der Acten die Genehmigung des Magistrats einzuholen. 
Es sollen solchen Angestellten, die Entlassung mag vor oder nach 
zurückgelegtem zehnten Dienstjahre erfolgen, die nach früheren Vor 
schriften etwa entrichteren Pensionsbeiträge ohne Zinsvergütigung 
zurückgezahlt werden. 
8- 12. 
Die in jedem Rechnungsjahre gezahlten Pensionen und etwa 
zuückgezahlten Pensionsbeiträge werden in den Abschlüssen der Ver- 
waltungs-Abtheilung bei welcher der Angestellte zuletzt beschäftigt war, 
unter einer besonderen Unter-Abtheilung der Ausgabe gebucht. 
8. 13. 
Den Angestellten soll bei Feststellung ihrer Pension diejenige Zeit, 
welche sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der Anstalt anderweitig 
im Dienste der Stadt Berlin ununterbrochen zugebracht haben, in 
Anrechnung kommen Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des 
Listen Lebensjahres fällt, bleibt dagegen außer Berechnung. 
8- 14. 
Dieses Reglement tritt mit dem t. April 1886 in Kraft. 
8- 15. 
Die Kommnnal-Behörden behalten sich das Recht vor, zu jeder 
Zeit etwaige Abänderungen dieses Reglements vorzunehmen und sind 
die Angestellten verpflichtet, sich diesen Abänderungen zu unterwerfen. 
Durch dergleichen Abänderungen können bis dahin bereits erworbene 
Ansprüche jedoch nicht beeinträchtigt werden; wie auch die etwa bis 
jetzt erworbenen bestehen bleiben. 
Berlin, den 31. März 1886. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
	        

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