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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1971 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin : Organ für die gesamte Gemeinde-Verwaltung und communale Interessen / herausgegeben vom Magistrat zu Berlin
Other titles:
Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Kommunal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Publication:
Berlin: Verlag von J. Sittenfeld 1887
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1.1860-28.1887
Note:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen, ab 1866 teilweise zusammengefasst unter dem Titel: Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
ZDB-ID:
2898655-6 ZDB
Succeeding Title:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1869
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15394718
Shelfmark:
B 750/2:10.1869
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 1, 3. Januar 1869
Publication:
, 1869-01-03

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1971 (Public Domain)
  • 29. Januar 1971
  • 17. Februar 1971
  • 18. Februar 1971
  • 19. Februar 1971
  • 1. März 1971
  • 3. März 1971
  • 15. März 1971
  • 29. März 1971
  • 10. Mai 1971
  • 10. Mai 1971
  • 9. Juni 1971
  • 23. Juni 1971
  • 20. Juli 1971
  • 22. Juli 1971
  • 9. August 1971
  • 25. August 1971
  • 31. August 1971
  • 7. Oktober 1971
  • 12. Oktober 1971
  • 3. November 1971
  • 5. November 1971
  • 15. November 1971
  • 1. Dezember 1971
  • 2. Dezember 1971
  • 16. Dezember 1971
  • 28. Dezember 1971
  • 30. Dezember 1971

Full text

11971 
Seite 373 | 
Nr. 118 
den Betrag der Vornotierung, wenn einer Kassenan- 
weisung eine Vornotierung vorangegangen ist und die 
Wirtschaftsstelle aus den beigefügten Aktenvorgängen 
nicht ersehen kann, um welchen Betrag die Vornotie- 
rung zu vermindern ist, 
die Weisung, daß die Haushaltskasse von den ihr nach 
den Vorschriften der Kassenordnung obliegenden Ein- 
ziehungsmaßnahmen ganz oder teilweise absehen oder 
besondere Fristen für die Mahnung einhalten soll, wenn 
dies in bestimmten Fällen geboten ist, 
den Zinssatz oder die Höhe der Zuschläge, die im Falle 
des Verzugs zu erheben sind, wenn die Haushaltskasse 
diese zu berechnen hat, 
den Hinweis „Rückzahlung“, bei Rückzahlungen im 
Sinne des 8 24 Abs. 4 oder Abs. 5, 
den Hinweis „Selbstbewirtschaftungsgeld‘‘, wenn Selbst- 
bewirtschaffungsgeld ausgezahlt wird. . 
(10) Es ist zulässig, die Haushaltskasse durch schrift- 
liche Mitteilung des Wirtschafters, innerhalb einer Bezirks- 
verwaltung mit vorheriger Zustimmung des Bezirksamts 
(Abteilung Finanzen), für bestimmte Einnahme-Haushalts- 
stellen von der Verpflichtung zur Einleitung von HEin- 
ziehungsmaßnahmen freizustellen oder besondere Mahn- 
Fristen festzusetzen. Die Weisung nach Absatz 9 Nr.2 
antfällt. 
(11) Auf einer Kassenanweisung können zusätzlich An- 
zaben über sonstige mit der Wirtschaftsführung in Zu- 
sammenhang stehende Ordnungsmerkmale (z.B. Kontie- 
rung in der Betriebsabrechnung, Kennzahlen der Statistik) 
vermerkt werden. 
3. 
$ 33 
Betrag 
(1) In einer Kassenanweisung ist als Betrag anzugeben 
Li. bei einer Einzelzahlung der zu einem Fälligkeitstag 
von einem Zahlungspflichtigen oder an einen Emp- 
fangsberechtigten zu zahlende Betrag, 
bei Sammelzahlungen der Endbetrag der listenmäßi- 
gen Zusammenstellung nach $ 32 Abs. 3 oder 4, 
bei wiederkehrenden Zahlungen der von. einem Zah- 
lungspflichtigen oder an einen Empfangsberechtigten 
zu verschiedenen Fälligkeiten zu zahlende Jahresbetrag 
und die verschiedenen Teilbeträge je Fälligkeit. 
Sind in den Fällen der Nummer 3 monatlich oder viertel- 
jährlich Teilbeträge in gleicher Höhe anzunehmen oder aus- 
zuzahlen, so genügt die Angabe des Teilbetrags beim ersten 
und letzten Fälligkeitstag. Die Angabe von Teilbeträgen 
entfällt für das Lastschrifteinzugsverfahren und für be- 
sondere vom Senator für Finanzen zugelassene Zahlungs- 
fälle. 
(2) Verteilt sich der Betrag auf mehrere Haushalts- 
oder Buchungsstellen oder Unterkonten, so sind zusätzlich 
zu den Angaben nach Absatzl die entsprechenden Auf- 
teilungsbeträge anzugeben. 
(3) Der Betrag ist, mit Ausnahme der Fälle nach Ab- 
satz 5, in Deutscher Mark der Deutschen Bundesbank (DM) 
in Ziffern anzugeben. Zwischen den Markbetrag und den 
Pfennigbetrag sind die Buchstaben „DM“ zu setzen. Davon 
kann abgewichen werden, wenn für die Angabe der Beträge 
besonders gekennzeichnete Eintragungsräume vorgesehen 
sind. Bei Beträgen von 1000 DM an, mit Ausnahme der 
Teil- und Aufteilungsbeträge, ist der Markbetrag in Buch- 
staben zu wiederholen, und zwar in einem Wort ohne Ab- 
kürzung (z.B. Viermillioneneintausenddreihundertsieben- 
undachtzig DM). Dabei sind Beträge von beispielsweise 
1500 DM oder 100 000 DM am Wortanfang nicht mit „Ein- 
tausendfünfhundert‘“ oder „Einhunderttausend‘“, sondern 
mit „Tausendfünfhundert‘ oder „Hunderttausend‘“ zu be- 
zeichnen. 
(4) Die in Vordrucken für die Angabe der Beträge vor- 
gesehenen Eintragungsräume sind, soweit sie bei der Ein- 
tragung frei bleiben, so zu entwerten, daß nachträgliche 
Einschaltungen und Zusätze erkennbar sind. 
(5) Bei Zahlung in DM-Ost ist die Bezeichnung „Ost“ 
auffällig hinter den Betrag zu setzen. Außerdem ist mit 
Farbstift quer über die Kassenanweisung „DM-Ost‘“ zu 
setzen. 
Zahlungspflichtiger oder Empfangsberechtigter 
und Zahlungsweg 
s 34 
(1) In einer Kassenanweisung ist der Zahlungspflichtige 
oder der Empfangsberechtigte zweifelsfrei zu bezeichnen. 
Hierzu gehört in der Regel die Angabe des Vor- und Zu- 
namens, des Wohnorts und der Straße mit der Haus- 
nummer. Der Geburtsname von Ehefrauen, geschiedenen 
Frauen und Witwen ist in der Kassenanweisung anzu- 
geben, wenn ohne diese Angabe Zweifel über die Person 
der Empfangsberechtigten entstehen können. Ist an Haus- 
halts- oder Buchungsstellen oder Unterkonten zu zahlen, 
so sind deren Kennzahlen anzugeben. 
(2) Ist der Zahlungspflichtige nicht zugleich der Schuld- 
ner oder der Empfangsberechtigte nicht zugleich der For- 
derungsberechtigte, so muß dies aus der Begründung der 
Kassenanweisung oder aus der listenmäßigen Zusammen- 
stellung nach 8 32 Abs.3 ersichtlich sein. Satzl findet 
keine Anwendung, wenn Erlöse aus dem Verkauf von 
Gebührenmarken, Eintrittskarten u.ä. abgeliefert worden 
sind. 
(3) Hat ein vom Land Berlin Beauftragter Beträge an 
einen anderen weiterzuzahlen, so ist der Beauftragte in der 
Kassenanweisung als Empfangsberechtigter mit dem Hin- 
weis „Zur Weiterzahlung an ........“ unter genauer Bezeich- 
nung des Forderungsberechtigten zu benennen. Kommen 
mehrere Forderungsberechtigte in Betracht, so gilt 8 32 
Abs. 3 entsprechend. Mit der Weiterleitung dürfen die an 
der Bearbeitung und Feststellung der Kassenanweisung 
beteiligten Dienstkräfte und der Wirtschafter, der die 
Kassenanweisung unterschrieben hat, nicht beauftragt wer- 
den. Für ständig wiederkehrende Zahlungen dieser Art 
erläßt der Senator für Finanzen nach 8 109 Abs.2 Satzl 
LHO ergänzende Verwaltungsvorschriften. 
(4) Sind für einen bestimmten Kreis: von Empfangs- 
berechtigten die Angaben verschlüsselt, so genügt bei bar- 
geldloser Zahlung die Angabe der Schlüsselzahlen (Per- 
sonalnummer u. ä.), soweit das vollständige Überweisungs- 
material der Kassenanweisung beigefügt wird oder den 
Geldinstituten Datenträger zur Verfügung gestellt werden. 
(5) Bei Ausgaben ist für die Bestimmung des Zahlungs- 
wegs (8 13 Abs. 1 KO) in der Kassenanweisung anzugeben 
1. die Kontonummer, wenn der Betrag auf ein angegebe- 
nes Konto überwiesen werden soll, und außerdem 
a) die Bezeichnung des Geldinstituts in Klartext oder 
b) die Kurzbezeichnung des Geldinstituts und die 
Bankleitzahl, wenn diese Angaben aus den Unter- 
lagen ersichtlich sind oder Datenträgeraustausch 
vereinbart ist, und 
gegebenenfalls der Zusatz „Lastschrifteinzugsver- 
fahren“, 
oder 
die Kennzahlen des für den Empfangsberechtigten ge- 
führten Betriebsmittel- oder Kontokorrentkontos, oder 
der Zusatz „Barzahlung‘, wenn der Betrag ausnahms- 
weise bar ausgezahlt werden soll. 
In den Fällen der Nummer 1 ist die Angabe von Straße und 
Hausnummer des Empfangsberechtigten nicht erforderlich. 
(6) Bei Einnahmen gilt Absatz 5 Nr.1 entsprechend, 
wenn der Betrag im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens 
eingezogen werden soll. 
(7) Sind die Zahlungspflichtigen oder die Empfangs- 
berechtigten und bei bargeldloser Zahlung der Zahlungs- 
weg aus einer Anlage zur Kassenanweisung ($ 37 Abs.2 
Nr. 1) zweifelsfrei zu erkennen, so reichen die folgenden 
Angaben aus:
	        

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