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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1928 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Berlin
Titel:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin : Organ für die gesamte Gemeinde-Verwaltung und communale Interessen / herausgegeben vom Magistrat zu Berlin
Weitere Titel:
Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Kommunal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Erschienen:
Berlin: Verlag von J. Sittenfeld 1887
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1.1860-28.1887
Fußnote:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen, ab 1866 teilweise zusammengefasst unter dem Titel: Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
ZDB-ID:
2898655-6 ZDB
Spätere Titel:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1868
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 750/2 a:1868
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Beilage

Erschienen:
, 1868

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1928 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1928, Teil I
  • 7. Januar 1928
  • 14. Januar 1928
  • 21. Januar 1928
  • 28. Januar 1928
  • 4. Februar 1928
  • 8. Februar 1928
  • 11. Februar 1928
  • 18. Februar 1928
  • 22. Februar 1928
  • 24. Februar 1928
  • 25. Februar 1928
  • 28. Februar 1928
  • 2. März 1928
  • 3. März 1928
  • 10. März 1928
  • 15. März 1928
  • 17. März 1928
  • 22. März 1928
  • 24. März 1928
  • 31. März 1928
  • 3. April 1928
  • 5. April 1928
  • 7. April 1928
  • 14. April 1928
  • 16. April 1928
  • 21. April 1928
  • 28. April 1928
  • 5. Mai 1928
  • 12. Mai 1928
  • 19. Mai 1928
  • 26. Mai 1928
  • 2. Juni 1928
  • 9. Juni 1928
  • 16. Juni 1928
  • 23. Juni 1928
  • 30. Juni 1928
  • 5. Juli 1928
  • 7. Juli 1928
  • 14. Juli 1928
  • 21. Juli 1928
  • 28. Juli 1928
  • 4. August 1928
  • 11. August 1928
  • 18. August 1928
  • 25. August 1928
  • 1. September 1928
  • 8. September 1928
  • 15. September 1928
  • 22. September 1928
  • 29. September 1928
  • 6. Oktober 1928
  • 18. Oktober 1928
  • 20. Oktober 1928
  • 27. Oktober 1928
  • 3. November 1928
  • 10. November 1928
  • 17. November 1928
  • 24. November 1928
  • 1. Dezember 1928
  • 8. Dezember 1928
  • 15. Dezember 1928
  • 22. Dezember 1928
  • 29. Dezember 1928

Volltext

361 
aufsezung eines Ortes in eine höhere Ortsklasse oder der Ver- das Bezirksamft, für die übrigen und bei Beschwerden gegen 
sezung an einen Ort einer höheren Ortsklasse eintreten. die Entscheidungen des Bezirksamts der Magistrat. Borher 
ist auf Antrag die zuständige Beamtenvertretung zur Mit- 
g 24. wirkung hinzuzuziehen. 
(1) Die Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsord- Nr. 108. Zu 8 25. 
nung erläßt der Magistrat. Er ist auch ermächtigt, an Stelle 018 . . . . 
der in anderen Bestimmungen angeführten bisherigen Be- . Streitigkeiten über Beförderungen oder über vermeints= 
soldungsgruppen die entsprechenden neuen Besoldungsgrup- liche Ansprüche auf solche fallen nicht unter 8 25. 
pen zu bestimmen. 
a Die Beräiigugen und Anterhatfozufwlisse für Renmie 8 26. 
zur Vorbereitung, informatorischen äftigung und Probe- (1) Aenderungen in den Bestimmungen sowie in den 
dienstleistung sett der Magistrat fest. Eruppengsänen zund sonstigen Ansagen dieser Besoldungs- 
ordnung sowie Neueinreihungen von Beamten und Festan- 
Nr. 107. Zu 8 24 Abs. 2. gestellten in die Gruppenpläne und sonstigen Anlagen können 
(1) Die Unterhaltszuschüsse für die zu ihrer Ausbildung dür< Abänderung dieser Besoldungsordnung (besonderen 
angenommenen Anwärter (Beamte zur Vorbereitung, 8 7 Gemeindebeschluß) erfolgen. 
A.O.G.) sind erforderlichenfalls späterer Regelung vor: (2) Werden Beamte dur< eine sol<e Aenderung hinsicht- 
behalten. lich ihrer Diensteinkommensbezüge oder hinsichtlich ihrer Ein- 
(2) Wegen der Besoldung der nichtplanmäßigen Beamten reihung in die Gruppen der Bosoldungsorduung mit rüd- 
(Diäinre als Beamte zur Vorbereitung, 8 7 A.O.G.) vgl. wirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds- 
8 13ff. beträge nicht zurü&zuerstatten. 
(3) Vergütungen an informatorisch Beschäftigte, die na) |. (3) In allen übrigen Fällen sind zuviel erhobene Dienft- 
dem A.O.G. als Beamte nicht angestellt werden können, sollen einfommensbezüge zurüzuzahlen. 
in der Regel nicht gezahlt werden. 
Abi (9 Die Zahlung aon Vergütungen an Beamte, die zur Nr. 109. Zu 8 26 Abs. 3. 
bleistung einer Probezeit angestellt worden sind (Beamte Sind einem Beamten 3. B. infol ae ; | 
: . „B. ge unrichtiger Eingrup- 
auf Probe, 8 6 ADO.G.), regelt fich nach folgenden Bestim- »;6rung, unrichtiger Festsezung des B.D.A. oder D.D.A. oder 
mungen: . . aus anderen Gründen Beträge angewiesen worden, die ihm 
a) Versorgungsanwärter erhalten während der Dauer der nicht zukamen, so sind nach Berichtigung des Versehens die 
Anstellung auf Probe die vollen Bezüge ihrer Besol- zuviel gezahlten Beträge wieder einzuziehen. Werden zuviel 
dungsgruppe. (Wegen der Besoldung der als nichtplan- gezahlte Beträge wieder eingezogen, jo ist zur Vermeidung 
mäßige Beamte angestellten Versorgungsanwärter vgl. von Härten bei der Festsezung der Zahlungsraten angemes- 
88 13 ff.) sene Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beam- 
' * Die sonstigen auf Probe angestellten Beamten sind, ten zu nehmen. Von einer Wiedereinziehung zuviel gezahlter 
wenn sie die Stelle nicht voll ausfüllen müssen, unter Beträge kann mit Genehmigung des Magistrats (G. B. ND], 1) 
Anwendung der für nichtplanmäßige Beamte bestehen- abgesehen werden. Rückzahlungen im Rahmen des 8 26 
den Bestimmungen zu besolden. Haben sie die Stelle haben für die Zeit vor dem 1. 10. 27 zu unterbleiben. 
von Anfang an voll auszufüllen, so erhalten sie die 
vollen Anfangsbezüge ihrer Besoldungsgruppe; gege- g 27 
benenfalls kann ihnen eine Vergütung bis zur Höhe n . 
der Bezüge gewährt werden, die sie bei endgültiger An- 2 Die Bestimmungen für Beamte finden auf Fest- 
stellung erhalten würden. angestellte entsprechende Anwendung. 
-? Wohnungsgeldzuschuß, Kinderbeihilfe und örtlicher (2) Festangestellte sind diejenigen, die bis zum 30. Sep- 
Sonderzuschlag werden nach den Bestimmungen der fember 1927 als sol<e von der Anstellungsbehörde behandelt 
B.O. gewährt. worden sind, soweit nicht s<on ihre Ueberführung in das 
4) In der B.O. vorgesehene Fußnoten für weibliche Lehr- Beamtenverhälinis stattgefunden hat. 
personen finden auf Probistinnen in diesen Stellen An- (3) Im Falle der Erkrankung haben die Festangestellten 
wendung. ebeiiis, ie die Beaniten gann gemtoanisprucn ef Zahlung 
- Im Falle der Gewährung besonderer Vergünstigungen der Besoldung. Sie müssen jih auf die Bejoidung Be 
(8 . erfolgt Sewührung Dee Maßgabe ZU für en Beträge anrechnen lassen, die ihnen für die Zeit der Dienst- 
mäßige Beamte geltenden städtischen Bestimmungen. unfähigkeit über sechs Wochen hinaus aus einer auf Grund 
. . .  ... reichsgeseßliher Berpflihtungen bestehenden Kranken- oder 
Die Bezüge sind halbmonatlic voraus zu zahlen; im Unfallverfiherung zukommen 
übrigen gilt Nr. 98 mit der Maßgabe, daß die 2. Hälfte N * 
der Bezüge am 15. eines jeden onats zu zahlen ist. 
Fällt der 15. auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist an 8 28. 
dem diesem Tage vorangehenden Werktage zu zahlen. (1) Die Besoldungsordnung triff mit Wirkung vom 
1. Oktober 1927 in Kraft. 
8 25. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliort die Besoldungs: 
- . dnung vom 18. 5. mit ihren nachträglichen Ergänzun- 
Soweit bei Ausführung der Besoldungsordnung Strei- . -; ; 
tigkeiten über die nfs einzelnen Beamten zustehenden An- 921 und Aenderungen ihre Gültigkeit. 
sprüche entstehen, entficheidet für die Beamten der Bezirke 
Dei DET Berliner Anschlag: und Reklamewesen G. m. b.H., Berlin SW 19, Grünftr. 17/20
	        

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