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Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1860 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin : Organ für die gesamte Gemeinde-Verwaltung und communale Interessen / herausgegeben vom Magistrat zu Berlin
Other titles:
Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
Kommunal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Publication:
Berlin: Verlag von J. Sittenfeld 1887
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1.1860-28.1887
Note:
Zahlreiche gezählte und ungezählte Beilagen, ab 1866 teilweise zusammengefasst unter dem Titel: Beilagen zum Communalblatt der Haupt- und Residenzstadt Berlin
ZDB-ID:
2898655-6 ZDB
Succeeding Title:
Gemeindeblatt der Stadt Berlin
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1860
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 750 Staat. Politik. Verwaltung: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15388765
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 750/2:1860
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
No. 27, 30. Dezember 1860
Publication:
, 1860-12-30

Contents

Table of contents

  • Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1860 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe 1860,1 No. 1, 1. Juli 1860
  • Ausgabe 1860,2 No. 2, 8. Juli 1860
  • Ausgabe 1860,3 No. 3, 15. Juli 1860
  • Ausgabe 1860,4 No. 4, 22. Juli 1860
  • Ausgabe 1860,5 No. 5, 29. Juli 1860
  • Ausgabe 1860,6 No. 6, 5. August 1860
  • Ausgabe 1860,7 No. 7, 12. August 1860
  • Ausgabe 1860,8 No. 8, 19. August 1860
  • Ausgabe 1860,9 No. 9, 26. August 1860
  • Ausgabe 1860,10 No. 10, 2. September 1860
  • Ausgabe 1860,11 No. 11, 9. September 1860
  • Ausgabe 1860,12 No. 12, 16. September 1860
  • Ausgabe 1860,13 No. 13, 23. September 1860
  • Ausgabe 1860,14 No. 14, 30. September 1860
  • Ausgabe 1860,15 No. 15, 7. Oktober 1860
  • Ausgabe 1860,16 No. 16, 14. Oktober 1860
  • Ausgabe 1860,17 No. 17, 21. Oktober 1860
  • Ausgabe 1860,18 No. 18, 28. Oktober 1860
  • Verzeichnis sämmtlicher Schiedsmannsbezirke, sowie der Schiedsmänner und deren Stellvertreter
  • Ausgabe 1860,19 No. 19, 4. November 1860
  • Ausgabe 1860,20 No. 20, 11. November 1860
  • Ausgabe 1860,21 No. 21, 18. November 1860
  • Ausgabe 1860,22 No. 22, 25. November 1860
  • Ausgabe 1860,23 No. 23, 2. Dezember 1860
  • Ausgabe 1860,24 No. 24, 9. Dezember 1860
  • Ausgabe 1860,25 No. 25, 16. Dezember 1860
  • Ausgabe 1860,26 No. 26, 23. Dezember 1860
  • Ausgabe 1860,27 No. 27, 30. Dezember 1860

Full text

der Haupt- und Residenz -Stadt Berlin. 
eW-4 pe ie . 
Organ 7 “= ze Ausgabe: 
für die wöchentlich 
gesammte Gemeinde-Verwaltung . > am Sonntag Morgen früh. 
und städtische Interessen. ? ' Preis: vierteljährl. 15 Sgr. ; 
Redigirt und herausgegeben im Auftrage des Magistrats. 
Verantwortlicher Redacteur: Dr. A. T. Woeniger, 
Büreau des Communal- Blattes 
Oo 
Erster Jahrgang. FHF 27. im Berlinischen Rathhause, Spaudauerstr, 54. Sonntag, ven 30. Dezember 1860. 
watte M. 
Mit ver heutigen Nummer geht das Abonnement für das laufende Quartal zu Ende; wir ersuchen vaher zur Vermeivung von Unter- 
brechungen in der Zusendung um rechtzeitige Erneuerung. Die Stadt-Haupt-Kasse im Berliner Rathhause, so wie sämmtliche Spediteure nehmen 
hiesigen Orts, für außerhalb aber die Königl. Post- Anstalten Zahlungen entgegen. Der vierteljährliche Preis für Berlin und ganz Preußen 
beträgt ohne Botenlohn 15 Sgr., für Berlin incl. Botenlohn 20 Sgr. Expedition ves Communal- Blattes, 
z Fn 
Außerdem hat jedes Mitglied für Arznei 2c. monatlich einen Silbergroschen zu 
Verorönungen und Bekanntmachungen. zahlen. Für jedes neu auszugebende Statutenbuch wird Einigen In 
Magistrat. 8:3. Zeder Arbeitgeber ist vepfüiten 2 fälligen Eintritssgelver aud Bei- 
5 | Ge träge vom Lohne der Arbeiter inne zu behalten, und der Kasse gegen Quittun( 
Die Bestimmungen des von uns publizirten Orts-Statuts vom FEE IE Mittwoch der nächsten Woche direkt einzuschiken. ei ein Einsen. 
547. April 1853, die Fabrik- Arbeiter- Kassen betreffend, finden in dem dung nicht, und bleibt die Zahlungsaufforderung ves Kassirers fruchtlos, so werden 
Stadtbezirke von Berlin (vom 1. Januar 1861 ab, also auch in den neu die Rüdstände der Communal- Behörde zur weiteren Veranlassung angezeigt. 
hinzugetretenen Territorien) auf alle Fabriken Anwendung, in welchen un- Diese hat den Säumigen zur Berichtigung des Nüdstandes oder zur nn 
edle Metalle ge= oder verarbeitet werden, namentlich auf Eisen- und etwaiger Einwendungen binnen 8 Tagen aufzufordern. Nach fruchtlosem Abläufe 
Drahtwerke, Ste>nadel- Fabriken, Eisen-Blech- und Zinn=Waaren-Fabx., dieser Frist erfolgt die executivische Einziehung im Berwaltungswege. Mitglicher- 
Kupferhämmer, Messingwerke, Bronze-Waaren-Fabr,, Fabriken für Maschi- die in Werkstätten arbeiten, welche nicht zur Kasse gehören, sowie die Unbeschäf- 
nen, Neugold-, Neusilber- und Galvanoplastik-Fabr., Fabriken von Eisen- tigten, müssen ihre Beiträge jede Woche, spätestens vor Ablauf der nächstfolgen- 
' ! . .. "5 I. . ven Woche, pünktlich in die Hauptkasse einzahlen, woselbst die Beiträge im Legi- 
bahn- und anderen Wagen, Eisenbahn = Reparatur- Werkstätten, Eisenguß- EM Eten ab "A „> Ir MI - 
x 7 gestempelt werden, widrigenfalls sie ihre Mitgliedschaft verlieren. 
Fabr., Zinkgußwaaren= Fabr, Kupfer- und Messingwaaren-Fabr., Metall- Der Verwaltungs -Rath ist jedoch ermächtigt, in einzelnen allen wo behindernde 
; SCHpIEer Tn g8-Rath ist jedoch ermächtigt, in einzelnen Fällen, wo beh 
buchstaben-Fabr., Fabriken zur Anfertigung feuerfester Geldspinden, Stahl- Umstände der pünktlichen Einzahlung nachgewiesen werden, Ausnahmen zu Gunsten 
und Stahlwaaren= Fabr., Gas=-Fabr., Blatt-Fabr. Die Arbeiter in den des Mitgliedes durc< gemeinsamen Beschluß eintreten zu lassen, 
vorgenannten Fabriken sind der Kranken- und Sterbe-Kasse der Maschinen- 8. 4. Neu hinzugetretene Mitglieder erhalten die Kranken-Unterstüßung im 
bau-Arbeiter überwiesen. Die betheiligten Arbeitgeber werden aufgefordert, Erkrankungsfalle, nachdem sie eine Woche, vom Tage ihrer Aufnahnie an, die Bei- 
die von ihnen beschäftigten Arbeiter, sofern dies noh nicht geschehen ist, träge geleistet haben. Während der Dauer einer Krankheit ist jedes Mitglied von 
ungesäumt in vem Lokale ver genannten Kasse, Gipsstraße Nr. 9., anzu- den Deaagen Befreit hat indessen monatlich Einen Silbergrosc<eu für Arznei und 
inelven und dir, „fiatutarisihen „Zeiräge von dein Fohur ihrer Atbeiter inne* 8. 5. Während der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erhält jeder Ar- 
| eha ten. ie An= und Abme dung der Gesellen muß außer bei der beiter entweder Aufnahme in eine Krankenheil - Anstalt, wofür die Kosten aus der 
abrik-Kasse auch. jedesmal bei der veessenten Gesellen-Kasse erfolgen. Kasse bezahlt werden, oder ein Verpflegungsgeld, welches auf Anweisung des Ber- 
Gleichzeitig bringen wir die nachfolgenden estimmungen des Statuts der eins - Arztes ausgezahlt wird und in der ersten Woche seinex durc< Erkrankung 
Kranken - und Sterbe-Kasse ver Maschinenbau- Arbeiter in Erinnerung. bedingten Arbeitsunfähigkeit, wöchentlich 1 Thlr. 15 Sgr., für Lehrlinge und 
8. 14. Der Kasse beizutreten sind alle diejenigen Arbeiter verpflichtet, welche Arbeitsburschen wöcentlih 22 Sgr. 6 Pf., in der zweiten Woche und ferner 
derselben von dem Magistrate auf Grund des Orts-Statuts vom 5/7ten April für die Dauer seiner Krankheit wöchentlich 2 Thlr., für Lehrlinge und Arbeits- 
1853 überwiesen worden. Die betreffenden Arbeitgeber haben bei Annahme der burschen wöchentlich 1 Thlr. beträgt. Nach Verlauf der ersten Woche der Krank- 
Arbeiter, bei Vermeidung der in der Polizei- Verordnung vom 10, Mai 1852 heit eines Mitgliedes kann dasselbe das Krankengeld auch tageweise, bis zu dem 
angedrohten Strafe von 1 bis 5 Thlrn., die Verpflichtung, den Arbeiter inner- vom Arzte bescheinigten Genesungstage beziehen, und wird die Woche zu sieben 
halb drei Tagen nach dem Antritt der Arbeit, unter Vorlegung eines Anmeldungs- Tagen gerechnet. Kranke, welche keine volle Woche krank gewesen sind, erhalten 
Scheins, beim Rendanten der Kasse (8. 18.) anzumelden und den Tag des Ein- kein Krankengeld. Durch Beschluß des Berwaltungs-Raths kann die Zahlung der 
tritts wie des Austritts auf dem in dem Legitimations- Buch befindlichen Schema Kranken -Unterstübung ganz oder theilweise auch nach dem vom Arzte bescheinig- 
zu vermerken. Keinem der zum Beitritt verpflichteten Arbeiter. darf die Aufnahme ten Genesungstage fortgeseßt werden, wenn der Genesene noch nicht vollkommen 
in den Kassen-Verband versagt werden... Auch Lehrlinge und Arbeitsburschen müssen, befähigt ist, seine vor der Krankheit gehabte Beschäftigung wieder aufzunehmen 
wenn die im 8. 1. des Orts- Statuts vom 5/7ten April 1853 angegebenen Be- Krankheiten, welche durch grobes Verschulden ves Erkrankten veranlaßt sind, be- 
dingungen auf sie Anwendung finden, der Kasse beitreten, bezahlen jedoch einen gründen feinen Anspruch auf Unterstüßung aus ver Kasse. Desgleichen, sind Mit- 
geringeren Beitrag und erhalten ein geringeres Krankengeld. (Siehe 88. 2. und 5.) glieder von Unterstühung ausgeschlossen, welche mit <ronischen und inneren Uebeln 
Arbeiter , welche nicht verpflichtet sind, der Kasse beizutreten, können mit Geneh- behaftet sind, welche si< als unheilbar berausstellen, an Epilepsie oder. Wahnsinn 
migung des Verwaltungs- Raths in die Kasse aufgenommen werden. Durch die leiden. 
erfolgte Aufnahme erlängen sie alle Rechte der Mitglieder, unterwerfen sich aber -..  Betlin, ven 22. Dezember 1860. REEL 
auch iv", Berpflühttngen, We zeusclhen aa, diesem Statuts: Nin id Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt, .(gez.) Krausni. 
: 24 2. eim: Emtritt in die Kasje zahit jeder Arbeiter fünf Silbergrojichen , u. IE EELS . : ; .. 
Eintrittsgeld , und. erhält ein Legitimationsbuch, durch dessen WAT NE er -' "Seitens der Königl, Regierung zu Potsdam ilt vestimmt worpen; vaß 
die Mitglieds<aft der Kasse erwirbt, den Anmeldungsschein behält der Rendant, das Orts-Statut vom 5/7. pril 1853, betreffend die Fabr arbeiter-Kafsen 
das Legitimationsbuch der Arbeitgeber. Dem Rendanten und Kasstrer muß das- und Berbindung zur gegenseitigen Unterstüßung, auf Arbeiterinnen über 
jelbe auf Verlangen jederzeit vorgezeigt werden. Die Beiträge müssen so normirt 16. Jahre in ven nachbenannten Fabriken zur Anwendung kommen soll, 
sein, daß die Einnahmen der Kasse gegen die Ausgaben immer einen Bestand von und daß die betreffenden Arbeiterinnen gehalten sind, der hierorts begin 
mindestens 1000 Thalern ergeben. Wenn unvorhergesehene Fälle diesen Bestand deten Meyer'schen Kranken-, Sterbe- und Unterstüßungs-Kasse 
gefährden; soll der Vorstand befugt und verpflichtet sein, ven wöchentlichen Bei- beizutreten. 1) Die der allgemeinen Fabrikarbeiter Kasse überwiesenen 
trag jedes Mitgliedes um 1 bis 17 Silbergroschen zu erhöhen und so lange er- Fabriken: PBapier-, Bapp-, Luxus- und bunt Papierfabr., Pergamentfabr, 
heben zu lassen, bis der Bestand von 7000 Thlru. hergestellt und gesichert ist. Bi skartenfabr.. Steinpa . fabr., Düngerfabr., Mineral tr 0 'Cham- 
Sobald. die Bestände 1000 Thlr. erheblich übersteigen, kann mit Genehmigung der Spielkartenfabr., Steinpappfabr., DD br., Mineralwasserfa Ge eu Art 
Aufsichtsbehörde (8. 48.) eine entsprechende Herabsezung der Beiträge stattfinden. pagnerfabr., Parfümeriewaarenfabr., eifen= und Lichtfabr. jeder Art, 
Für jetzt betragen die laufenden Beiträge von jedem Mitgliede pro Woche zwei Gasspiritusfabr. , Photogenfabr., Rum- und Spritfabr., Oel-Raffinerien, 
Silbergroschen, von den Lehrlingen und Arbeitsburschen einen Silbergroschen. - VLeimfabr. , Stärkesyrupfabr., Cichorien- und Eichelkaffeefabr., Maschinen= 
62
	        

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