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Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin : systematische Zusammenstellung der für dieselbe bestehenden gesetzlichen, statuarischen und reglementarischen Bestimmungen / bearb. von Daude
Weitere Beteiligte:
Daude, Paul
Erschienen:
Berlin: H. W. Müller, 1887
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Umfang:
756 Seiten
Berlin:
B 540 Wissenschaft. Forschung: Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen
Dewey-Dezimalklassifikation:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14493542
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 540 Humb 144
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Die Königl. Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stempel: Stadtbücherei. Berlin-Steglitz ; Oeffentliche Lesehalle. Steglitz
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abschnitt I. Die Gründung der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität
  • Abschnitt II. Die Grundgesetze der königlichen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin
  • Abschnitt III. Das Kuratorium der Universität
  • Abschnitt IV. Rektor und Senat der Universität
  • Abschnitt V. Die Fakultäten als Behörden betrachtet
  • Abschnitt VI. Die akademische Gerichtsbarkeit
  • Abschnitt VII. Das Spruchkollegium bei der juristischen Fakultät
  • Abschnitt VIII. Die Unterbeamten der Universität
  • Abschnitt IX. Die Vorrechte und das Vermögen der Universität
  • Abschnitt X. Die Universitätslehrer
  • Abschnitt XI. Die Lehrverfassung
  • Abschnitt XII. Das Honorarwesen
  • Abschnitt XIII. Die Universitäts-Ferien
  • Abschnitt XIV. Die Lektionsverzeichnisse und Ankündigungen der Vorlesungen am schwarzen Brett
  • Abschnitt XV. Die Vertheilung der Auditorien
  • Abschnitt XVI. Die Universitäts-Schriften
  • Abschnitt XVII. Die akademischen Hürden
  • Abschnitt XVIII. Die akademischen Preise
  • Abschnitt XIX. Die Institute und Sammlungen der Universität
  • Abschnitt XX. Die akademischen Stiftungen und Beneficien
  • Abschnitt XXI. Die Studirenden
  • Index
  • Farbkarte

Volltext

20 
Abschnitt II. Die Grundgesetze der Universität. 
Rektor an dem Morgen des bestimmten Tages ihn daran zu erinnern und, wenn 
die Einladung nicht erfolgt, die Versammlung selbst auf den folgenden Tag aus 
zuschreiben. 
8 24. 
Alle an den Senat oder die Universität überschriebenen Eingaben, Briefe oder 
Verfügungen werden von dem Rektor eröffnet. 
8 25. 
Diese sowohl als alles an ihn als Rektor Eingegangene, was nicht von Uns 
oder Unserem Ministerium des Innern re. persönlich und ausschließend an ihn ge 
richtet ist, oder zu den ihm besonders vorbehaltenen laufenden Geschäften gehört, 
ist er verpflichtet, wenn es nicht etwa an eine Fakultät zu verweisen ist, in ein 
Journal eintragen zu lassen und im Senat entweder selbst vorzutragen, oder durch 
einen Senator oder durch den Syndikus zum Vortrag zu bringen. 
8 26. 
Nachdem der Vortragende sein Gutachten abgegeben, ist jeder Senator be 
rechtigt, seine Ansicht mitzutheilen, wobei der Rektor, dem Senatsreglement gemäß, 2B ) 
auf Ordnung zu halten hat. 
8 27. 
Nach beendigtem Vortrage stellt der Rektor den Gegenstand zur Berathung 
und Abstimmung, welche von unten auf erfolgt. Der Rang aber im Senate ist 
dieser. Auf den Rektor folgt der vorletzte Rektor, dann die Dekane, nach dem 
Range der Fakultäten, dann die gewählten Senatoren nach der Anciennetüt. 
8 28. 
Alle Senatoren, wie auch die im Senate anwesenden Beamten, sind verpflichtet, 
die Senatsbeschlüssc bis zu deren Publikation geheim zu halten. Jedes Vergehen 
hicgegen gehört zur Kognition des Senats, und hat dieser das Recht, einen Senator 
in solchem Falle von den Versammlungen auszuschließen, gegen die Beamten aber 
bei dem Ministerium auf Strafverfügung anzutragen. 
8 29. 
Jeder anwesende Senator hat das Recht, seine Erklärung, daß er sich in der 
Minderheit befunden, oder auch sein von der Mehrheit abweichendes Votum zu 
Protokoll zu geben, oder dasselbe, wenn die Sache an Unser Ministerium des 
Innern 30 ) geht, dem Berichte beizulegen. 
8 30. 
Die Abwesenden hingegen sind nicht nur an alle Beschlüsse der Anwesenden 
gebunden, sondern auch als der Mehrheit bcigetreten anzusehen. 
Die Senatsordnung vom 26. November 1810 s. unten im Abschnitt IV. 
Bergt, oben A»m. 6.
	        

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