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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 28.1978,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 28.1978,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin
Titel:
Statistisches Jahrbuch / Herausgeber: Statistisches Landesamt Berlin
Herausgeber:
Berlin / Statistisches Landesamt
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Erscheinungsverlauf:
1952-1990
ZDB-ID:
2898505-9 ZDB
Frühere Titel:
Berlin in Zahlen
Spätere Titel:
Statistisches Jahrbuch
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1976
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
Dewey-Dezimalklassifikation:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10621080
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Allgemeine Landeskunde, Natur, Umwelt

Kapitel

Titel:
Text

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 28.1978,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1978
  • Ausgabe 1978,1 Nr. 1, 6. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,2 Nr. 2, 12. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,30 Nr. 30, 13. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,4 Nr. 4, 18. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,5 Nr. 5, 20. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,6 Nr. 6, 27. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,7 Nr. 7, 31. Januar 1978
  • Ausgabe 1978,8 Nr. 8, 1. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,9 Nr. 9, 2. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,10 Nr. 10, 3. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,11 Nr. 11, 10. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,12 Nr. 12, 15. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,13 Nr. 13, 17. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,14 Nr. 14, 22. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,15 Nr. 15, 24. Februar 1978
  • Ausgabe 1978,16 Nr. 16, 3. März 1978
  • Ausgabe 1978,17 Nr. 17, 10. März 1978
  • Ausgabe 1978,18 Nr. 18, 17. März 1978
  • Ausgabe 1978,19 Nr. 19, 22. März 1978
  • Ausgabe 1978,20 Nr. 20, 23. März 1978
  • Ausgabe 1978,21 Nr. 21, 31. März 1978
  • Ausgabe 1978,22 Nr. 22, 5. April 1978
  • Ausgabe 1978,23 Nr. 23, 7. April 1978
  • Ausgabe 1978,24 Nr. 24, 13. April 1978
  • Ausgabe 1978,25 Nr. 25, 14. April 1978
  • Ausgabe 1978,26 Nr. 26, 20. April 1978

Volltext

186 
Li Steuer- und Zollblatt für Berlin 28. Jahrgang Nr.12 15. Februar 1978 
Antragsverfahren 
(7) 'Die nach $ 39d Abs, 1 EStG auszustellende Bescheinigung kann auch vom Arbeitge- 
ber beantragt werden, wenn dieser‘ den Antrag im Namen des Arbeitnehmers stellt. 
2Bezieht ein Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder 
früheren Dienstverhältnissen, mit dem er der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, so hat 
das Finanzamt in der Bescheinigung für das zweite und weitere Dienstverhältnis zu 
vermerken, daß die Steuerklasse VI anzuwenden ist, *Bei Nichtvorlage der Bescheinigung 
hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des $ 39c Abs. 1 und 2 EStG 
vorzunehmen. *Abschnitt 91 ist entsprechend anzuwenden: 
93. Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen ($ 40 Abs. 1 EStG) 
(1) 'Die Lohnsteuerpauschalierung nach $ 40 Abs. 1 EStG kommt nur in Betracht, wenn 
es sich. um eine größere Zahl von Fällen handelt. ?Eine größere Zahl von Fällen ist absolut 
und nicht im Verhältnis der von der Pauschalbesteuerung betroffenen Arbeitnehmer zur 
Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu sehen. *Sie ist ohne weitere Prüfung 
anzunehmen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung 
einbezogen werden. ‘Wird ein Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung für weniger als 20 
Arbeitnehmer gestellt, so kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des 
Arbeitgebers und der mit der Pauschalbesteuerung angestrebten Vereinfachung eine 
größere Zahl von Fällen auch bei weniger als. 20 Arbeitnehmern angenommen werden. 
(2) 'Die Pauschalierung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge mit einem besonderen 
Steuersatz nach $ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nur zulässig, soweit der Gesamtbetrag der 
pauschal besteuerten Bezüge eines Arbeitnehmers im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 
DM nicht übersteigt. /Anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto ($ 7 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 
LStDV) ist vom Arbeitgeber vor jedem Pauschalierungsantrag zu prüfen, ob die Summe aus 
den im laufenden Kalenderjahr bereits gezahlten sonstigen Bezügen, für die die Lohnsteuer 
mit einem besonderen Steuersatz erhoben worden ist, und aus dem sonstigen Bezug, der 
nunmehr an den einzelnen Arbeitnehmer gezahlt werden soll, den Jahresbetrag von 1 000 
DM übersteigt. Wird der Jahresbetrag durch den sonstigen Bezug, der gewährt werden 
soll, überschritten, ist die Versteuerung dieses sonstigen Bezugs für den betreffenden 
Arbeitnehmer insoweit nach $ 39 b Abs. 3 EStG vorzunehmen, als der Betrag von 1 000 DM 
überschritten wird. *Aus Vereinfachungsgründen können sonstige Bezüge bis zu 4 DM 
unabhängig von der 1 000 DM-Grenze pauschal versteuert werden 
* (3) !Zur Festsetzung des Pauschsteuersatzes hat der Arbeitgeber 
1. den Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Bezüge, 
2. die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer nach Steuerklassen getrennt in folgenden 
drei Gruppen: 
a) Arbeitnehmer in den Steuerklassen I, II und IV, 
b) Arbeitnehmer in der Steuerklasse III und 
c) Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI sowie 
3. die Summe der Jahresarbeitslöhne der betroffenen Arbeitnehmer, gemindert um die 
nach $ 39 b Abs. 3 Satz 2 EStG: abziehbaren Freibeträge, 
zu ermitteln. ?7Aus Vereinfachungsgründen kann für die Ermittlungen nach. Nummern 2 
und 3 eine repräsentative Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer zugrunde gelegt 
werden. °Zur Festsetzung eines Pauschsteuersatzes für das laufende Kalenderjahr kön- 
nen für die Ermittlung nach Nummer 3 auch die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde 
gelegt werden. ‘Aus dem nach Nummer 3 ermittelten Betrag hat der Arbeitgeber den 
durchschnittlichen Jahresarbeitslohn der erfaßten Arbeitnehmer zu berechnen. Für 
jede der in Nummer 2 bezeichneten. Gruppen hat der Arbeitgeber sodann den Steuer- 
betrag zu ermitteln, dem der Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden Be- 
züge unterliegt, wenn er dem durchschnittlichen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet wird. 
Dabei ist für die Gruppe nach Buchstabe a die Steuerklasse I, für die Gruppe nach 
Buchstabe b die Steuerklasse III ohne Kinder und für die Gruppe nach Buchstabe c die 
Steuerklasse V maßgebend; der Durchschnittsbetrag der pauschal zu versteuernden 
Bezüge ist auf den nächsten durch 360 teilbaren Deutsche Mark-Betrag aufzurunden. 
7Durch Multiplikation der Steuerbeträge mit der Zahl der in der entsprechenden Gruppe 
erfaßten Arbeitnehmer und Division der sich hiernach ergebenden Summe der Steuer- 
ı beträge durch die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und den gerundeten Durchschnitts-
	        

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