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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1970 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Statistisches Jahrbuch / Herausgeber: Statistisches Landesamt Berlin
Publisher:
Berlin / Statistisches Landesamt
Publication:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1952-1990
ZDB-ID:
2898505-9 ZDB
Previous Title:
Berlin in Zahlen
Succeeding Title:
Statistisches Jahrbuch
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
Collection:
General Regional Studies
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1975
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10616150
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies

Chapter

Title:
Text

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1970 (Public Domain)
  • 13. Januar 1970
  • 17. Februar 1970
  • 20. Februar 1970
  • 20. Februar 1970
  • 25. Februar 1970
  • 4. März 1970
  • 4. März 1970
  • 9. März 1970
  • 26. März 1970
  • 13. April 1970
  • 6. Mai 1970
  • 25. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 28. Mai 1970
  • 23. Juni 1970
  • 17. Juli 1970
  • 22. Juli 1970
  • 7. August 1970
  • 13. August 1970
  • 20. August 1970
  • 20. August 1970
  • 3. September 1970
  • 10. September 1970
  • 21. September 1970
  • 30. September 1970
  • 14. Oktober 1970
  • 14. Oktober 1970
  • 23. Oktober 1970
  • 2. Dezember 1970
  • 10. Dezember 1970
  • 3. Dezember 1970
  • 4. Dezember 1970
  • 29. Dezember 1970
  • 29. Dezember 1970

Full text

1/1970 
Seite 246 | 
Nr. 83 
m) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieb- 
lichen Vorschlagswesens, 
n) Erfindervergütungen, 
9) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehl- 
geldentschädigungen). 
Hat ein Arbeiter für einen Lohnabrechnungszeitraum oder 
für einen Teil eines Lohnabrechnungszeitraumes Anspruch 
auf Krankengeldzuschuß, gilt für diesen Lohnabrechnungs- 
zeitraum als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 der Ur- 
laubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) für 
die Tage, für die der Arbeiter Anspruch auf Lohn, Urlaubs- 
lohn, Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuß hat. In die- 
sem Lohnabrechnungszeitraum geleistete einmalige Zah- 
lungen sind neben dem Urlaubslohn nach Maßgabe der 
Sätze 1 und 2 zuschußpflichtiges Arbeitsentgelt. 
Dem Angestellten gezahlte Krankenbezüge sind auch 
Jann zuschußpflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie als Vor- 
schuß auf die Rente aus der. gesetzlichen Rentenversiche- 
rung gelten. 
(4) Die Zuschüsse werden als Wochen- oder Monatsbei- 
träge von den im Absatz 3 genannten Bezügen erhoben, Das 
Land Berlin ist berechtigt, die Zuschüsse bei der Auszah- 
‚ung dieser Bezüge einzubehalten. 
(5) Eine unrichtige Zuschußbemessung ist nach Fest- 
stellung. des Fehlers bei der nächsten Berechnung der im 
Absatz 3 genannten Bezüge auszugleichen. 
Protokollnotiz zu 8 43: ! 
1. Die Höhe der Zuschüsse nach Absatz 1 und 2 ergibt sich 
aus der anliegenden Tabelle. Von der Anwendung der 
Tabelle kann abgesehen werden; in diesen Fällen sind 
genau 2,3 v.H. bzw. 0,8 v.H. des nach Absatz 3 zu- 
schußpflichtigen Entgelts zu errechnen. 
Die Dienstaufwandsentschädigungen der bei Eigenbe- 
trieben beschäftigten Angestellten unterliegen der Zu- 
schußpflicht nur, sofern und soweit gleiche Bezüge der 
bei den Behörden des Landes Berlin beschäftigten An- 
gestellten bei der Bemessung der Zuschüsse zu berück- 
sichtigen sind. 
$ 44 
Befreiung von der Zuschußpflicht 
(1) Von der Zuschußpflicht ($ 43) sind die Arbeitnehmer 
befreit, 
1. die das siebzehnte Lebensjahr noch nicht. vollendet 
haben, : 
die beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis das fünfund- 
sechzigste Lebensjahr bereits vollendet haben, 
die eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder einen lebens- 
länglichen Unterhaltsbeitrag und auf Hinterbliebenen- 
versorgung aus einem früheren öffentlich-rechtlichen 
Dienstverhältnis nach dem Gesetz zur Regelung der 
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- 
gesetzes fallenden Personen haben, 
deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 
a) weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit 
eines entsprechenden Vollbeschäftigten oder 
— bei ‘Lehrkräften —- weniger als die Hälfte der Stun- 
denzahl, für die die volle Vergütung zu zahlen wäre, 
bzw. weniger als 12 Stunden 
veträgt, 
die nur für eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder zur 
Erledigung einer einmalig .‚auszuführenden bestimmten 
Arbeitsleistung eingestellt worden sind; wird ein solcher 
Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte 
Zeit übernommen, so beginnt die Zuschußpflicht mit 
dem Zeitpunkt der Übernahme auf unbestimmte Zeit. 
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, den Zuschuß für die 
unmittelbar vor der Übernahme in das Arbeitsverhält- 
nis auf unbestimmte Zeit liegende ununterbrochene Be- 
schäftigung im Dienste des Landes Berlin nachzuent- 
richten. Dieses Recht besteht nicht für die Zeit einer 
Beschäftigung als Notstands-, Pflicht- oder Fürsorge- 
arbeiter oder -angestellter. 
» 
(2)!) Das Land Berlin kann Arbeitnehmer, deren Alters- 
und Hinterbliebenenversorgung auf andere Weise hinrei- 
chend sichergestellt ist, auf ihren Antrag von der Zuschuß- 
pflicht befreien. 
(3) Ist der Arbeitnehmer von der Zuschußpflicht nach 
Absatz 1 Nr. 2, 3 oder 5 befreit oder nach Absatz 2 befreit 
worden, so können er und seine Hinterbliebenen keine Ver- 
sorgungsansprüche nach den Abschnitten I und II geltend 
machen. Dies gilt auch dann, wenn die Wartezeit (82 
Abs. 1) im Zeitpunkt der Befreiung von der Zuschußpflicht 
erfüllt war. 
8 45 
Rückzahlung des Zuschusses 
(1) Einem Arbeitnehmer, 
a) der auf die weitere Anwendung dieser. Vereinbarung 
auf sein Arbeitsverhältnis verzichtet hat ($1 Abs.4 
Nr. 12) oder 
der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den 
Vorschriften des Abschnitts I keinen Versorgungsan- 
spruch hat, keine laufende Unterstützung erhält und 
dem auch keine Versorgungszusicherung zu erteilen ist 
(8 42 a) oder 
für den diese Vereinbarung infolge seines Übertritts in 
ein Beschäftigungsverhältnis im Bereich einer unter 8 1 
Abs.4 Nr.1 .bezeichneten Beschäftigungsstelle nicht 
mehr gilt und dem aus Anlaß dieses Übertritts keine 
Versorgungszusicherung zusteht, 
ist der von ihm geleistete Zuschuß zurückzuzahlen. Endet 
das Arbeitsverhältnis infolge Ernennung zum Landesbeam- 
ten, so wird der Zuschuß nur insoweit zurückgezahlt, als er 
auf Zeiten entfällt, die bei der Berechnung der ruhegehalt- 
fähigen Dienstzeit nach den Vorschriften des Landesbeam- 
tengesetzes nicht berücksichtigt werden. Satz 1 Buchst.a 
gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres 
nach der Abgabe seiner Verzichterklärung zum Landes- 
beamten ernannt wird. Steht zur Zeit des Wirksamwerdens 
der Verzichterklärung noch nicht fest, ob der Arbeitnehmer 
zum Landesbeamten ernannt wird, so ist er bei der Ernen- 
nung zur Wiedereinzahlung des zurückgezahlten Zuschus- 
ses verpflichtet, soweit der Zuschuß auf Zeiten entfällt, die 
bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach 
den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt 
werden; der zurückgezahlte Zuschuß gilt insoweit als Vor- 
schuß. Satz 1 Buchst. a gilt ferner nicht, wenn der Arbeit- 
nehmer aus einem anderen Arbeitsverhältnis eine Anwart- 
schaft oder einen Anspruch auf Ruhegeld nach beamten- 
rechtlichen. Grundsätzen gegen das Land Berlin hat und 
Jabei die Zeiten, für die er Zuschüsse geleistet hat, als 
ruhegeldfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ehemalige Arbeit- 
nehmer und deren Hinterbliebene, deren Anspruch auf Ver- 
sorgungsbezüge.nach $ 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 oder 8 38 Abs. 1 
Nr.3 bis 5 erloschen ist, für Hinterbliebene jedoch. nur, 
wenn die Versorgungsansprüche aller Hinterbliebenen des 
Arbeitnehmers erloschen sind und keinem Hinterbliebenen 
eine laufende Unterstützung gewährt wird. Die Zuschüsse 
sind unter mehrere Hinterbliebene im Verhältnis der be- 
willigten oder zu erwarten gewesenen Versorgungsleistun- 
gen zueinander aufzuteilen. Sind für Zeiten nach dem 
30. April 1957 bereits Versorgungsbezüge gewährt worden, 
so wird der Zuschuß nur insoweit zurückgezahlt, als er 
diese Versorgungsbezüge übersteigt. 
(3) Ist der Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer 
gestorben und wird aus anderen als den im Absatz 2 be- 
zeichneten Gründen weder Hinterbliebenenversorgung noch 
eine laufende Unterstützung an die Hinterbliebenen gezahlt, 
So haben die Erben Anspruch auf Rückzahlung des von 
dem Arbeitnehmer auf Grund des 843 geleisteten Zu- 
schusses. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 
(4) Ein Arbeitnehmer, der beim Wiedereintritt in den 
Dienst .des Landes Berlin die Voraussetzungen des 81 
Abs. 2 erfüllt, kann sich beim Wiedereintritt verpflichten, 
die nach Absatz 1 Buchst. b zurückgezahlten Zuschüsse 
wieder einzuzahlen. Die wieder eingezahlten Zuschüsse gel- 
ten als nicht erstattet. 
1) Vgl. 853 Satz 1
	        

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