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Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Berliner städtisches Jahrbuch für Volkswirthschaft und Statistik / hrsg. vom Director des Statistischen Bureaus der Stadt Berlin
Other titles:
Berliner städtisches Jahrbuch für Volkswirtschaft und Statistik
Publisher:
Preußen / Statistisches Bureau
Publication:
Berlin: Simion 1877
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1. Jahrgang (1874)-3. Jahrgang (1877)
Note:
1. Jahrgang (1874) und 2. Jahrgang (1875) zugleich 7. und 8. Jahrgang von: Berlin und seine Entwickelung
ZDB-ID:
2898460-2 ZDB
Previous Title:
Berlin und seine Entwickelung
Succeeding Title:
Statistisches Jahrbuch der Stadt Berlin
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
Collection:
General Regional Studies
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1874
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10202958
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies

Chapter

Title:
II. Statistik von Berlin

Chapter

Title:
I. Stadtgebiet

Contents

Table of contents

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Title page
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Contents
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • ColorChart

Full text

820 Nr 23 bis 26. Kassenbücher und Buchführung. 
47 
d) Unaufschiebbare Zahlungen für ein Rechnungsjahr, dessen Kassenbücher 
— xach·den Vorschriften dieser Finanzordnung noch nicht eröffnet worden sind. 
ia Vorschuffe sund in den Kassenbüchern nicht auf den Namen des Stellen- 
inhabers, sondern mit der Bezeichnung der Stelle (z. B. Kassierer der Steuerkasse, 
Wechselgeld) zu führen. 
28. Alljährlich zweimal, am 1. Oktober und 15. März sind Verzeichnisse der ver— 
bliebenen Hinterlegungen und der Vorschüsse von der Kasse dem Magistrat vorzulegen. 
Die Verzeichnisse sind nach den Verwaltunggsstellen, welche die Kassenanweisung 
erteilt haben, getrennt aufzustellen. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Verzeichnisse sind Vorschüsse, die 
einen bleibenden Charakter tragen, z. B. eiserne Vorschüsse. Diese Verzeichnisse sind 
vom Kämmerer unverzüglich den beteiligten Verwaltungsstellen (Dezernenten) mit dem 
Ersuchen zuzufertigen, die Erledigung der Hinterlegung oder des Vorschusses tunlichst 
umgehend in die Wege zu leiten. Bis zum 1. November bezw. 25. April haben die 
Verwaltungsstellen (Dezernenten) dem Kämmerer die Verzeichnisse, sofern eine Ab— 
wickelung der Hinterlegung oder des Vorschusses nicht hat erfolgen können, mit einer 
Mitteilung, aus welchem Grunde die Abwickelung unterbleiben mußte, zurückzugeben. 
Geht diese Mitteilung nicht ein, dann ist von dem Rechnungsbureau ein Erinnerungs— 
auszug zu fertigen, und die Verwaltungsstelle ist vom Kämmerer nochmals zur um— 
gehenden Angabe der Gründe aufzufordern. 
Die angegebenen Gründe sind in die der Stadtverordnetenversammlung an 
Stelle von Jahresrechnungen zu übersendende Nachweisung der am Jahresschlusse 
bderbliebenen Hinterlegungen und Vorschüsse aufzunehmen. 
24. Die am Jahresschlusse verbliebenen Hinterlegungen und Vorschüsse sind in 
die Hauptbücher des folgenden Rechnungsjahres einzeln „u übextragen. 
25. Wird ein Vorschuß endgültig aus ααB dann 
ist der Vorschußbeleg dem die endgültige Verbuchung regelnden Belege beizufügen 
Im Hauptbuch über Vorschüsse ist die städtische Verwaltung, welche den Betrag er— 
stattet, genau zu bezeichnen, dami er, V rschußbeleg r gefunden werden kann. 
Wird ein Vorschuß nicht aus ——— sondern von anderer. 
Seite gedeckt, so ist der Beleg nach Deckung des Vorschusses von seiten der Kasse 
durch Vermittelung des Rechnungsbureaus zu den Akten der zuständigen Dienst— 
stelle zurückzureichen. In jedem Falle ist der Beleg über einen gedeckten Vorschuß 
von dem Kassierer unmittelbar bei der Deckung am Kopf der Kassenanweisung und 
an der Stelle des angewiesenen Betrages mittelst Stempels mit dem Vermerk 
„Erstattet“ zu versehen, auch ist die Kassenanweisung zu durchlochen. 
EP. Fristenbuch. 
26. Von jedem Buchhalter ist ein Fristenbuch (5119 Nr.8 IIc) zu 
führen. In dasselbe kommen beim Beginne des Rechnungsjahres alle durch die 
Etats oder durch allgemeine oder besondere Kassenanweisungen festgesetzten, zu be— 
stimmten Zeiten fälligen Einnahmen und Ausgaben zur Eintragung. Von der Ein— 
tragung ausgeschlossen sind Steuern und ähnliche Hebungen, für welche gesetzlich 
oder ortsstatutarisch ein allgemeiner Hebetermin feststeht, sowie die Besoldungen der 
Magistratsmitglieder, Beamten und Bediensteten. 
dontrolle der rechtzeitigen 
rledigung der Hinter— 
egungen und der Vor—⸗ 
schüsse 
2 st⸗ —2 — 
übertrag. d. am Jahresschl. 
erbliebe Hinterlegungen 
i. Vorschüsse in die Bücher 
). neuen Rechn⸗Jahres. 
Verbleib der erledigten 
Vorschußbelege. 
Bezeichnung der 
kinnahmen u. Ausgaben, 
welche in das Fristenbuch 
einzutragen sind. 
un V
	        

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