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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1960 (Public Domain)

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Periodical

Other:
Berlin / Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg <Ludwigsfelde>
Berlin / Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Title:
Fachbrief Musik / Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft; LISUM Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg
Publication:
Berlin: [s.n.]
Dates of Publication:
Nr. 1.2005 -
Scope:
Online-Ressource
ZDB-ID:
2759299-6 ZDB
Urban Studies:
Kws 575 Soziale Infrastruktur: Bildung
DDC Group:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
Collection:
Communal services,services for the public
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
2006
Urban Studies:
Kws 575 Soziale Infrastruktur: Bildung
DDC Group:
370 Erziehung, Schul- und Bildungswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-opus-219241
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Free Access
Collection:
Communal services,services for the public

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1960 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1960
  • 14. Januar 1960
  • 15. Januar 1960
  • 18. Januar 1960
  • 26. Januar 1960
  • 5. Februar 1960
  • 16. Februar 1960
  • 22. Februar 1960
  • 7. März 1960
  • 10. März 1960
  • 28. März 1960
  • 31. März 1960
  • 6. April 1960
  • 8. April 1960
  • 17. Mai 1960
  • 23. Mai 1960
  • 25. Mai 1960
  • 24. Juni 1960
  • 9. Juli 1960
  • 11. Juli 1960
  • 18. Juli 1960
  • 28. Juli 1960
  • 30. Juli 1960
  • 18. August 1960
  • 29. August 1960
  • 13. September 1960
  • 22. September 1960
  • 3. Oktober 1960
  • 13. Oktober 1960
  • 17. Oktober 1960
  • 4. November 1960
  • 21. November 1960
  • 7. Dezember 1960
  • 19. Dezember 1960
  • 20. Dezember 1960
  • 27. Dezember 1960

Full text

1/1960 
Seite 243 
Nr. 62 
5 
Entlassung auf Antrag Entlassungsverfügung 
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung ver- Die Entlassung wird von der Dienstbehörde verfügt 
langen. Das Verlangen muß der Dienstbehörde schriftlich und tritt im Falle des $ 65 Nr. 1 mit der Zustellung, im 
erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Ent- übrigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt. ist, mit 
lassungsverfügung dem Beamten noch -nicht zugegangen dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem 
ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei der Dienst- die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden 
behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der ist. 
Dienstbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. 8 70 
(2). Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt Folge der Entlassung 
auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben “ x 
werden, bis. der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungs- (1) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen 
gemäß erledigt hat, längstens drei Monate. Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit ge- 
setzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeich- 
$ 67 nung darf er nicht mehr führen. 
Entlassung der Beamten auf Probe (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis er- 
(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn teilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer 
einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt: ; DIES (a. Dat nawie Be im LS an dem Da 
1. wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei Y!ehenen Titel zu tühren. Die Wrlaubnis Kann. ZULÜCK- 
einem Beamten auf Lebenszeit eine Dienststrafe zur re nicht u a een der frühere Beamte sich ährer 
Folge hätte, die nur im förmlichen Dienststrafverfah- *S NICht WÜrdlg" Erweist, 
ren verhängt werden kann, oder 
wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbeson- 3. Eintritt in den Ruhestand 
dere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Lei- 
stung  durchschnittlichen Anforderungen nicht ent- $ 71 
spricht, oder Einstweiliger Ruhestand 
3. wenn die Voraussetzungen des $ 61 Abs.2 vorliegen (1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhe- 
und eine andere Verwendung nicht möglich ist. stand versetzen: 
Bei Dienstunfähigkeit 4 8 77) ist der Beamte auf Probe 1. Senatsdirektoren, 
zu entlassen, wenn er nicht nach 8 81 in den Ruhestand . & & 
versetzt wird. 2. den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der 
. 7 Senatskanzlei, 
„(2) Beamte auf Probe der in $ 71 bezeichneten Art 3 den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der 
können jederzeit entlassen werden. Senatskanzlei, 
' (3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzu- 4. den Leiter des Landesamts für Verfassungsschutz, 
halten: soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. 
bei einer Beschäftigungszeit (2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann unter den Vor- 
bis zu drei Monaten aussetzungen des 8 61 Abs.2 in den einstweiligen Ruhe- 
zwei Wochen zum Monatsschluß, stand versetzt werden, wenn eine Versetzung in ein anderes 
von mehr als drei Monaten Amt nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einst- 
ein Monat zum Monatsschluß, weiligen: Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus 
von mindestens einem‘ Jahr Anlaß der Auflösung oder Umbildung Planstellen einge- 
sechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel- Spart werden. Sie muß innerhalb von sechs Monaten nach 
jahres der Auflösung oder Umbildung ausgesprochen werden. 
ind ? fünf Jah Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen 
von mn One un  Schli ß ei Kalenderviertel den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, 
N Uhres onate zum Schluß eines -Kalenderviertel- q;o für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden. 
von mindestens acht Jahren (3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Be- 
vier Monate zum Schluß eines Kalenderviertel- amte in den einstweiligen Ruhestand versetzt. werden 
jahres. können; bleiben unberührt. 
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener $ 72 
entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn Beginn d ; ili uhestand. 
oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr über- S 5 En 88 einstweiligen 8 SETS N x 
nommen hat, sowie im Falle der Versetzung im Dienste des _ Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im 
früheren Dienstherrn. - Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt 
(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den 
Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens je- 
A © DE doch mit dem Ende der drei. Monate, die auf den Monat 
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze ger Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn 
( $ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser ges Ruhestandes zurückgenommen werden. 
Zeitpunkt fällt, entlassen. 
(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Ent- $ 73 
lassung‘ während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben Bezüge im einstweiligen Ruhestand 
UNnbErÜNTE. 8 68 (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Be- 
ia f amte erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in 
Beamte auf Widerru den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden 
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen drei Monate noch die Dienstbezüge des von ihm beklei- 
werden; bei Dienstunfähigkeit (8.77) ist er zu entlassen. deten Amtes, die zur Bestreitung, von Dienstaufwands- 
8 67 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. kosten bestimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn 
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des einstweiligen Ruhestandes. 
oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben wer- (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand ver- 
den, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung ab- setzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der 
zuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im 
Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Öffentlichen Dienst ($ 149 Abs.5), so ermäßigen sich die 
Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungs- Dienstbezüge für die Dauer des Zusammentreffens der 
vorschriften bestimmt ist. Einkünfte um den Betrag dieses Einkommens. 
ı 66 S 69
	        

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